Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 21.06.2005, ZRV/0246-Z3K/02

Allgemeines Präferenzsystem, Formvorschriften für einen Ursprungsnachweis

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0246-Z3K/02-RS1
wie ZRV/0248-Z3K/02-RS1
Die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder nur dann, wenn das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO entspricht; dieses enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des Formblattes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: aa, betreffend Zollschuld entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabe Zoll Z1 und die Abgabenerhöhung werden wie folgt neu festgesetzt:


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Abgabe:
Betrag in ATS:
Betrag in EURO
Zoll (Z1)
20.800,00
1.511,60
Abgabenerhöhung (ZN)
1.497,00
108,79

Die Berechnung der Abgaben und die Gegenüberstellung sind am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeführt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: bb, wurde festgestellt, dass für die Bf. als indirekte Vertreterin durch die Annahme der Warenanmeldung zu WE-Nr. cc vom zur Überführung in den freien Verkehr von Lebensmitteln, Gewürzen, Wasserpfeifen, Wasserkrügen und Löffeln gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Abgaben in der Höhe von ATS 51.983,00 (Z1: 16.809,00, Z5: 5.439,00, ZW: 630,00 und EU: 29.105,00) entstanden sind. Es wurde gemäß Art. 220 ZK die nachträgliche buchmäßige Erfassung der zu niedrig erfassten Abgabe Zoll Z1 vorgenommen. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, der im Zuge der Einfuhrabfertigung vorgelegte Präferenznachweis nach Formblatt A Nr. dd sei vom Bundesministerium für Finanzen widerrufen worden und daher die Präferenzbehandlung abzulehnen. In der Entscheidung wurde auch ausgeführt, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Betrages bestehe ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des Art. 213 ZK mit der Firma AA.

Dagegen richtete sich die am bei der belangten Behörde eingegangene Berufung. Die Bf. brachte vor, sie trete der Berufung der Firma AA, auf deren Inhalt verwiesen wurde, im Sinne des § 257 BAO bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Abgabenfestsetzung abgeändert, ansonsten wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die libanesische Zollverwaltung habe in Beantwortung des Verifizierungsersuchens mitgeteilt, die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfassten Waren seien libanesische Ursprungserzeugnisse; die vorgesehene Begünstigung sei daher zu gewähren. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom sei die libanesische Zollbehörde vom Widerruf des Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. dd in Kenntnis gesetzt worden. Überdies sei der gegenständliche Präferenzursprungsnachweis, der nicht dem im Anhang 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) enthaltenen Muster entspreche, formell ungültig. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wurde ausgeführt, anlässlich der bei der Firma AA durchgeführten Außen- und Betriebsprüfung/Zoll sei festgestellt worden, dass die anlässlich der Abfertigung erklärten Beförderungskosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf. brachte vor, sie trete der Beschwerde der Firma AA, im Sinne des § 257 BAO bei. Betreffend der Beschwerdegründe wurde auf die Ausführungen dieser verwiesen. Diese brachte Folgendes vor (die Zustimmung zur Verwertung der Beschwerdevorbringen wurde eingeholt): Es ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , dass die Originalrechnung den Ursprungszeugnissen angeschlossen war. Das Bundesministerium für Finanzen habe die libanesische Verwaltung lediglich um Überprüfung der formellen Eigenschaften ersucht. Diesem Ersuchen sei vollinhaltlich entsprochen worden. Bezüglich des Präferenzursprungszeugnisses nach Formblatt A Nr. dd habe weder das Bundesministerium für Finanzen noch die UP-Verifizierungsstelle in Eisenstadt ein zweites Schreiben im Sinne des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO an die libanesische Zollverwaltung gerichtet. Der Widerruf durch das Bundesministerium für Finanzen sei daher zu Unrecht erfolgt. Anhand der Kopie der Vorderseite des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A könne nicht beurteilt werden, ob dieses dem Muster nach Anhang 17 ZK-DVO entspricht. Die Vorderseite stimme mit dem Muster überein, ein Mangel, der zum Widerruf berechtigt, liege nicht vor. Da die belangte Behörde den Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A angenommen habe, sei eine nachträgliche Ablehnung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht zulässig. Gemäß Art. 92 ZK-DVO sei bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den vorgelegten Unterlagen das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen werde, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Die libanesische Zollverwaltung habe den Ursprung der von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfassten Waren bestätigt. Der Präferenzursprungsnachweis nach Formblatt A Nr. dd beziehe sich auf die selben Waren wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1. Da die Voraussetzungen für die Bestimmung des Ursprungs eines Erzeugnisses nach dem Allgemeinen Präferenzsystem mit jenen des Kooperationsabkommens ident seien, sei die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 jedenfalls geeignet, die Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Präferenzzollsatzes glaubhaft zu machen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK). Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst unter anderem die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK) und die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK). Gemäß Art. 20 Abs. 4 ZK ist eine Präferenzbehandlung nur auf Antrag des Anmelders anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllen. Art. 27 ZK bestimmt, dass durch die Präferenzursprungsregeln die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) oder e) ZK wie folgt festgelegt werden: Im Fall der unter die Abkommen nach Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d) ZK fallenden Waren in den Abkommen und im Fall der Waren, für die die Zollpräferenzmaßnahmen nach Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e) ZK gelten, nach dem Ausschussverfahren. In den Präferenzursprungsregeln ist festgelegt, welche Bedingungen eine Ware erfüllen muss, damit es sich um ein Ursprungserzeugnis im Sinne des jeweiligen Abkommens oder der autonomen Zollpräferenzmaßnahmen handelt.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde für Waren aus dem Libanon die Überführung in den freien Verkehr beantragt. Die Europäische Gemeinschaft gewährt Zollpräferenzen für gewerbliche Fertigwaren oder Halbfertigwaren, für Textilwaren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern (Allgemeines Präferenzsystem). Libanon ist in der Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden, genannt [Anhang III der bis zum verlängerten Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995 - 1998 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum bis ]. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war auch das Kooperationsabkommen [Verordnung (EWG) Nr. 2214/78 des Rates vom ] zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik in Kraft.

Die ZK-DVO enthält für den Handel mit den Entwicklungsländern im Allgemeinen Präferenzsystem die Regeln, unter denen Wareneinfuhren aus diesen Ländern und Gebieten als Ursprungserzeugnisse anzusehen sind. Soweit Zollpräferenzen auf Abkommen beruhen, ergeben sich die Präferenzursprungsregeln aus den Ursprungsprotokollen der jeweiligen Abkommen. Die Ursprungsprotokolle sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) unmittelbar anwendbar, da sie klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtungen hinsichtlich der Erzeugnisse enthalten, die unter das entsprechende Abkommen fallen und damit eine Vorzugsbehandlung erfahren können ().

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist in den Fällen des Allgemeinen Präferenzsystems durch einen Ursprungsnachweis nach Formblatt A oder unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Erklärung auf der Rechnung (Art. 80 ZK-DVO), in den Fällen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens). Die Ursprungsnachweise belegen den Ursprung der Ware in dem Land, in dem der Nachweis ausgestellt wurde und belegen darüber hinaus die Einhaltung der vertraglichen Ursprungsregeln, an die die Präferenzgewährung geknüpft ist. Sie sind somit Beweismittel für die Anwendung der Zollpräferenzen (). Die Glaubhaftmachung, es handle sich um libanesische Ursprungserzeugnisse, stellt keinen tauglichen Ursprungsnachweis dar.

Im Zuge der Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. cc vom wurden der Ursprungsnachweis nach Formblatt A Nr. dd und die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee vorgelegt und für die Waren der Warennummern 20011000 111, 20019020 001, 20059080 901, 20019096 111, 20071099 901, 07129090 301, 09012100 001, 96142080 002, 09109190 001, 09109999 001, 09104090 001, 09070000 001 und 09104019 001 die Präferenzbegünstigung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem beantragt (Codierung "200" im Feld 36 der jeweiligen Position). Für die Erzeugnisse der Warennummern 33030090 002, 70109160 002, 82159990 002, 69120050 002, 25010091 001 und 21039090 891 wurde der Antrag auf Präferenzbehandlung nach dem Kooperationsabkommen gestellt (Codierung "300").

Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium für Finanzen bezugnehmend auf die Bestimmungen des Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens die libanesische Zollverwaltung ersucht, eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee vorzunehmen. In Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom und mitgeteilt, dass die von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfassten Waren libanesische Ursprungserzeugnisse seien und die Ausstellung des Ursprungsnachweises zu Recht erfolgt sei. Das Bundesministerium für Finanzen hat in dem Schreiben vom angeführt, dass die Originalrechnung dem Ursprungsnachweis angeschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde führte - ohne Angabe von näheren Gründen - in der Berufungsvorentscheidung aus, es habe sich bei dieser Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen um einen sinnstörenden Schreibfehler gehandelt. Der verfahrensgegenständliche Einfuhrabfertigungsfall war unter anderem auch Gegenstand einer bei der Firma AA, durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll. Der diesbezüglichen Niederschrift lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass der in der Zollanmeldung angegebene Kaufpreis nicht den Tatsachen entsprochen hat. Die Identität des Kaufpreises stellt ein Indiz gegen das Vorliegen einer weiteren Rechnung dar. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es als erwiesen, dass es sich bei der, der Anmeldung beigefügten Rechnung nicht um das Original der Rechnung jedoch um ein weiteres Exemplar oder um eine Kopie der Originalrechnung gehandelt hat und keine weitere Rechnung mit über den Inhalt dieser hinausgehenden Angaben vorhanden war.

Die vorgelegte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee enthält im Feld 8 keine genaue Warenbeschreibung der vom Nachweis erfassten Erzeugnisse, sondern einen Hinweis auf die Rechnung Nr. ff des Versenders. Im Feld 9 sind die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum angegeben. Im Feld 8 ist zusätzlich der Vermerk: "P. see the attached invoice for the excepted Items" angeführt. Auf Grund dieser Angaben, mit denen bezüglich der vom Nachweis erfassten Waren kumulativ auf die beigefügte Rechnung hingewiesen wird, steht fest, dass die betreffende Warenverkehrsbescheinigung nicht alle Erzeugnisse der Rechnung umfasst und somit nicht alle Waren Ursprungserzeugnisse im Sinne des Kooperationsabkommens sind. Bei den Rechnungspositionen 7, 16, 40, 41 und 52 der Rechnung Nr. ff vom ist in der Spalte Artikelbezeichnung ("Items") neben der Warenbezeichnung der Zusatz "libanesischer (es)" angegeben. Eine weitere Kennzeichnung ist in der Rechnung nicht enthalten. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher mangels weiterer Kennzeichnung der Ansicht, dass der Rechnungsleger mit der Angabe des Zusatzes deutlich machen wollte, bei welchen Waren es sich um libanesische Ursprungserzeugnisse im Sinne des Kooperationsabkommens handelt. Es wird daher als erwiesen erachtet, dass lediglich die genannten Rechnungspositionen (libanesisches Olivenöl, libanesischer weißer Wein und libanesischer Arak) von der betreffenden Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Die Waren der Rechnungspositionen 40, 41 und 52 waren nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigung. Für die Waren der Rechnungspositionen 7 und 16 ist keine Präferenzbegünstigung nach dem Kooperationsabkommen vorgesehen. Stütze findet die Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bei Betrachtung gleichgelagerter Fälle (Beschwerdefälle zu den GZ. gg). Die Zusätze ("libanesischer" oder "libanesisch(es)") in der Spalte Artikelbezeichnung sind nur dann angeführt, wenn die jeweilige Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 einen entsprechenden Vermerk enthält. Im verfahrensgegenständlichen Fall war eine Vorzugsbehandlung nach dem Kooperationsabkommen aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

Nach Art. 80 ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Behandlung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts (Anm. Zollpräferenzbehandlung nach dem Allgemeinen Präferenzsystem) auf Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO. Der Anhang 17 ZK-DVO bestimmt in Nummer 1, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A dem im Anhang enthaltenen Muster entsprechen muss; dieses enthält Formvorschriften für die Vorder- und Rückseite des Formblattes. Das Format des Ursprungszeugnisses hat 210 x 297 mm zu betragen, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf (Nummer 2 Anhang 17 ZK-DVO).

Der vorgelegte Ursprungsnachweis nach Formblatt A Nr. dd entspricht nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster. Der vorgelegte Nachweis enthält auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1982)" und unter Punkt I der Bemerkungen scheint Österreich (Anmerkung: mangels Mitgliedschaft im Jahre 1982) nicht als Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf. Das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster weist auf der Rückseite den Aufdruck "NOTES (1996)" und Österreich als Mitglied der Europäischen Union aus. Die Ausführungen zu Punkt III auf der Rückseite des vorgelegten Nachweises unterscheiden sich auch von denen in Punkt III des im Anhang 17 ZK-DVO enthaltenen Musters. Die Ursprungszeugnisse nach Anhang 17 ZK-DVO werden vom an angenommen; jedoch können bis zum auch Ursprungszeugnisse nach dem aus dem Jahr 1992 stammenden früheren Muster angenommen werden. Ab sind nur Ursprungszeugnisse mit dem Aufdruck "NOTES (1996)" anzuerkennen. Überdies entspricht das vorgelegte Ursprungszeugnis nach Formblatt A Nr. dd nicht dem vorgegebenen Format; die Breite beträgt mindestens 217 mm. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom zur Änderung der ZK-DVO geht hervor, dass das Inkrafttreten des durch die Welthandelskonferenz (UNCTAD) geänderten Ursprungszeugnisses (Formblatt A) zu berücksichtigen ist. Bezüglich des Vorbringens, die Vorderseite des Formulars mit dem Aufdruck "NOTES (1982)" sei ident mit der des Vordruckes mit der Angabe "NOTES (1996)" und daher die vom Muster abweichende Rückseite für die Präferenzgewährung nicht maßgeblich, ist festzuhalten, dass das im Anhang 17 ZK-DVO enthaltene Muster Vorgaben für die Vorder- und Rückseite enthält. Von den mit der Verordnung (EG) Nr. 12/97 erfolgten Änderungen war lediglich die Rückseite des Formblattes betroffen. Wäre die Rückseite des Vordruckes unmaßgeblich, wäre deren Inhalt nicht in Anhang 17 ZK-DVO normiert und die Änderung dieser hätte keiner Verordnung bedurft. Überdies ist festzuhalten, dass mit einem Formblatt mit dem Ausdruck "NOTES (1982)", in dem Österreich als Bestimmungsland angegeben ist, der Ursprung von Erzeugnissen und die Einhaltung der Ursprungsregeln im Sinne der vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gültigen nationalen Bestimmungen des österreichischen Zollrechts bestätigt wird und nicht nach dem im Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung anzuwendenden europäischen Zollrechts.

Aufgrund der im Anhang 17 ZK-DVO bestimmten, zwingend erforderlichen Übereinstimmung des vorgelegten Ursprungsnachweises mit dem im Anhang enthaltenen Muster liegt durch die Verwendung eines falschen Vordruckes kein gültiger Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vor. Bei Nichtvorlage eines den Bestimmungen entsprechenden Ursprungszeugnisses und somit bei Fehlen der formell-rechtlichen Voraussetzung ist die Präferenzbehandlung nicht zu gewähren. Das Allgemeine Präferenzsystem, das für verschiedenste Länder mit unterschiedlichsten Verwaltungsstrukturen und -abläufen Vorzugsbehandlungen vorsieht, kann nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn die vom Verordnungsgeber vorgegebenen detaillierten Bestimmungen eingehalten werden. Erst bei Verwendung des vorgesehenen Vordruckes und somit bei Vorhandensein eines entsprechenden Ursprungsnachweises wäre bei Vorliegen von geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A und den Angaben in den Unterlagen (Ausfüllmängel) eine Beurteilungsmöglichkeit, ob gravierend oder tolerierbar, gegeben.

Die libanesische Zollverwaltung hat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass das Ursprungszeugnis nach Formblatt A den Stempel des zuständigen Industrieministeriums trägt. Eine weitergehende Aussage bezüglich der formellen Gültigkeit des Ursprungsnachweises wurde seitens der libanesischen Verwaltung nicht getätigt. Unbeschadet dessen wären die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Präferenzgewährung auf einem autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft beruht, nicht an die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates vorgenommenen Beurteilungen gebunden. Die Behörden des Drittstaates vermögen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei der Auslegung einer Gemeinschaftsregelung nicht zu binden ( verbundene Rechtssachen C-153/94 und C-204/94).

Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den Zollanmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist. Mit der Warenanmeldung vom wurde das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt. Art. 63 ZK bestimmt, dass die Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Art. 62 ZK entsprechen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen werden, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind. Die erforderlichen Unterlagen für die Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind vorgelegen. Die Nichtvorlage eines Ursprungsnachweises stellt keinen Annahmehinderungsgrund für das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs dar. Mangels Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises nach Formblatt A war die Ursprungseigenschaft der in der Sendung eingeführten Waren nicht nachgewiesen. Für die unter Berücksichtigung des Vermerkes im Feld 8 von der Warenverkehrsbescheinigung erfassten Waren war kein begünstigter Zollsatz im Sinne des Kooperationsabkommens vorgesehen. Die Anwendung der Präferenzbehandlung im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems und des Kooperationsabkommens erfolgte zu Unrecht. Durch die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht die Zollschuld kraft Gesetzes in der richtigen Höhe, also auch dann, wenn es infolge unrichtiger Angaben (Antrag auf Präferenzbehandlung bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Ursprungsnachweises) in der Zollanmeldung tatsächlich zu einer geringeren Abgabenvorschreibung gekommen ist. In einem solchen Fall haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts eine Nacherhebung des gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbetrages vorzunehmen (Art. 220 Abs. 1 ZK). Die Abgabenbehörde ist dazu verpflichtet, ein Ermessen steht ihr nicht zu ().

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages hat nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (). Ein Absehen von der Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (). Der Zollbehörde wurde im betreffenden Fall kein formell gültiger Ursprungsnachweis nach Formblatt A vorgelegt und die Vorzugsbehandlung nach dem Kooperationsabkommen für nicht von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee erfasste Waren gewährt. Die beantragte und unbeanstandet gebliebene Präferenzbehandlung wurde trotz der Kontrolle der Anmeldung und der vorgelegten Unterlagen auf Grund eines leicht erkennbaren Fehlers zu Unrecht angewendet. Ein Irrtum der Zollbehörden lag vor. Bezüglich der weiteren Voraussetzung für das Absehen der nachträglichen buchmäßigen Erfassung, der Zollschuldner muss alle geltenden Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet haben, ist festzuhalten, dass trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen die Präferenzzollbehandlung durch eine entsprechende Kodierung in den Feldern 36 der Warenanmeldung beantragt wurde. Da die Angaben in den Feldern 36 im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen standen, ist von einer unrichtigen Anmeldung auszugehen. Es wurden somit nicht alle Bestimmungen für die Zollerklärung beachtet. Bezüglich der Frage, ob der Zollschuldner den Irrtum der Zollbehörde erkennen konnte, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen betreffend Ursprungsnachweis (Art. 80 ZK-DVO und Anhang 17 ZK-DVO) einfach sind und leicht verstanden werden können. Der belangten Behörde war es bei der Überprüfung der Anmeldung ohne weitere Ermittlungen anzustellen möglich den Fehler zu entdecken. Auf Grund des Vermerkes im Feld 8 der betreffenden Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 und der entsprechenden Kennzeichnung in der Rechnung ist ebenso leicht erkennbar, welche Waren von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Bei einem einfachen Lesen der Bestimmungen und der vorgelegten Unterlagen wäre für den Zollschuldner der Irrtum der Behörde zu erkennen gewesen. Der Einwand, die belangte Behörde sei an die gewährte Präferenzbehandlung gebunden, geht somit ins Leere.

Da im beschwerdegegenständlichen Fall kein Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist, war auf die Einwendungen, der Widerruf des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. dd gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. dd ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung des Art. 94 Abs. 5 ZK-DVO sieht eine Regelung für die Fälle vor, in denen um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A ersucht wird und nicht - wie hier vorliegend - für die Fälle, in denen den Drittstaaten die Nichtanerkennung des Nachweises mitgeteilt wird. Zusätzlich zu der Tatsache, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein tauglicher Ursprungsnachweis im Sinne des Allgemeinen Präferenzsystems vorgelegen ist, ist bei autonom gewährten Präferenzen die Zollbehörde berechtigt, den Ursprungsnachweis nicht anzuerkennen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass das Ursprungszeugnis unrichtig ist (vergleiche Beschluss des deutschen Bundesfinanzhofes vom , VII B 198/96).

Das gegenüber dem nationalen Zollrecht vorrangige Gemeinschaftsrecht (Art. 80 ZK-DVO) bestimmt, dass Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung erhalten, wenn ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 17 ZK-DVO oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch Glaubhaftmachung des Ursprungs oder Nachweisführung durch andere Unterlagen sieht die maßgebliche Bestimmung nicht vor. Auch unter Berücksichtigung des konnte die Beschwerde nicht durchdringen.

Im angesprochenen Verfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf dem EuGH folgende Frage zu Vorabentscheidung vorgelegt: "Kann bei Einfuhren aus Österreich, die tatsächlich Reimporte aus der Gemeinschaft sind, von der Vorlage der in Titel II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich vorgesehenen Präferenznachweise zum Nachweis des begünstigten Ursprungs abgesehen werden, wenn die Ausstellung der Präferenznachweise durch ein abkommenswidriges Kartell gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich verhindert wird und die österreichische Zollverwaltung den Nachweis der Präferenzberechtigung ohne eigene Ermittlungen ausschließlich dem Ausführer überlässt?" Der EuGH hat auf die Vorlagefrage geantwortet, "dass von der Vorlage der in Titel II des Protokolls zum Abkommen EWG - Österreich vorgesehenen Nachweise abgesehen werden kann, wenn der Ursprung der Waren aufgrund objektiver Beweise, die von den Betroffenen nicht manipuliert oder gefälscht werden können, mit Sicherheit feststeht, wenn ferner feststeht, dass sowohl der Importeur als auch der Exporteur die gebotene Sorgfalt angewandt haben, um die im Protokoll vorgesehenen Nachweise zu erhalten, und wenn es diesen Personen aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, insbesondere wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Beteiligter, das sowohl gegen den Zweck als auch gegen den Wortlaut des Abkommens verstößt, unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen." Bezüglich des Vorbringens, die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. ee nehme auf die selben Waren Bezug wie der Ursprungsnachweis nach Formblatt A Nr. dd ist festzuhalten, dass nur für die Waren der Rechnungspositionen 7 und 16 der Rechnung Nr. ff von der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 erfasst sind. Für diese Waren sind keine Zollpräferenzen nach dem Kooperationsabkommen vorgesehen. Unbeschadet dessen sind im Beschwerdefall die zitierten Voraussetzungen nicht gegeben. Den Unterlagen und den Ausführungen lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, dass es sich um einen Reimport von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft gehandelt hat; vielmehr wird das Gegenteil, es handle sich um libanesische Ursprungserzeugnisse, behauptet. Ohne zu beurteilen, ob für die Erlangung der Ursprungseigenschaft für die betreffenden Waren nach dem Kooperationsabkommen und dem Allgemeinen Präferenzsystem die selben Ursprungskriterien zu erfüllen sind, liegt nicht die gebotene Sorgfaltspflicht des Importeurs und des Exporteurs vor, wenn bei einfachem Lesen der maßgeblichen Bestimmungen hätte erkannt werden können, dass der Ursprungsnachweis nach Formblatt A nicht dem im Anhang 17 ZK-DVO normierten Muster entspricht. Ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nur auf Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters erteilt (Art. 81 Abs. 3 ZK-DVO); somit liegt die Verwendung des entsprechenden Vordruckes im Einflussbereich des Antragstellers. Der Exporteur ist der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen wurde weder ein wettbewerbswidriges Verhalten anderer Beteiligter, auf die der Importeur und der Exporteur keinen Einfluss haben, im betreffenden Beschwerdefall vorgebracht, noch ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen diesbezügliche Anhaltspunkte. Der EuGH hat in dem genannten Urteil auch festgestellt, das Heranziehen von anderen Beweismitteln als den vorgesehenen Ursprungsnachweisen würde die Einheitlichkeit und die Sicherheit der Anwendung des Abkommens beeinträchtigen. Nur wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer ganz außergewöhnlichen Umständen gegenübersieht, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, hat der Gerichtshof Ausnahmen zugelassen. Derartige Umstände waren - wie dargelegt - im betreffenden Beschwerdefall nicht gegeben.

Die Festsetzung der Abgabe Zoll Z5 (Pos-Nr. 7) und der Zwischenerzeugnissteuer (ZW) bleibt unverändert. In den Fällen, in denen gemäß § 72a ZollR-DG keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt, hat die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG für diese zu unterbleiben (). Eine Neuberechnung der Abgabe Zoll Z1 und der Abgabenerhöhung war vorzunehmen.

Gemäß § 257 BAO kann einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde. Nach Inanspruchnahme besteht die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs. Die Bf. wurde als Anmelderin (Art. 201 Abs. 3 ZK) für die Zollschuld in Anspruch genommen, ein Betritt zur Beschwerde der Firma AA, war daher nicht mehr möglich. Von der Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsbehelfs hat die Bf. Gebrauch gemacht.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Neuberechnung der Abgabe Zoll Z1:


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Pos.-Nr.
Warennummer
Bemessungs-grundlage
Abgabensatz
Betrag in ATS
1
20011000 111
9.055,86
19,1%
1.729,67
2
20019020 001
5.719,49
6,7%
383,21
3
20059080 901
12.577,59
19,1%
2.402,32
4
20019096 111
3.622,35
17,3%
626,67
5
20071099 901
12.328,68
26%
3.205,46
6
07129090 301
25.419,97
13,9%
3.533,38
8
33030090 002
12.964,18
1,3%
168,53
9
09012100 001
19.217,50
10%
1.921,75
10
12079999 001
32.415,76
0%
0,00
11
96142080 002
2.780,31
3,4%
94,53
12
70109160 002
317,75
5,8%
18,43
13
82159990 002
1.271,00
5,4%
68,63
14
22042183 802
90,00
16,7 XEM je hl
207,66
15
69120050 002
873,81
9,3%
81,26
16
09109190 001
8.833,44
12,5%
1.104,18
17
09092000 001
3.601,16
0%
0,00
18
09105000 001
2.542,00
0%
0,00
19
09083000 001
10.867,04
0%
0,00
20
09109999 001
8.430,96
12,5%
1.053,87
21
09094090 001
4.236,66
0%
0,00
22
09104090 001
1.323,96
7%
92,68
23
25010091 001
20,00
3,1 XEM je t netto
0,86
24
09062000 001
677,87
0%
0,00
25
09070000 001
826,15
10%
82,62
26
21039090 891
40.148,72
9,1%
3.653,53
27
09104019 001
3.892,43
8,5%
330,86
28
07132000 991
4.024,83
1%
40,25
Summe:
20.800,35

Neuberechnung der Abgabenerhöhung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zinszeiträume gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG
Zinssatz
Bemessungsgrundlage in ATS
Abgabenerhöhungin ATS
-
5,66%
11.577,00
218,42
-
5,64%
11.577,00
326,47
-
5,53%
11.577,00
320,10
-
4,87%
11.577,00
281,90
-
5,07%
11.577,00
293,48
-
5,90%
11.577,00
56,92
Summe:
1.497,29

Gegenüberstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abg. Art
Entrichtet wurden (in ATS)
Zu entrichten sind (in ATS)
Differenzin ATS
Differenzin EURO
Zoll (Z1)
16.682,00
20.800,00
4.118,00
299,27
ZN (Abgabenerhöhung)
1.024,00
1.497,00
473,00
34,37

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 27 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 80 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Anhang 17 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Ursprungsnachweis
Präferenznachweis
Formblatt A
Ursprungserzeugnisse
Allgemeines Präferenzsystem

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at