Seeling
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Miterledigte GZ: |
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RV/0249-K/06 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen von X, vertreten durch Dr. Gernot Aigner, Steuerberater, 3353 Seitenstätten Markt, Biberach, Im Ort 2, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch HR Dr. Wolfgang Bichler, vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und vom gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Ein von der berufungswerbenden Gemeinschaft (Bw.) errichtetes Gebäude diente während der Streitjahre unbestritten zu 17,62% der Gesamtnutzfläche unternehmerischen und zu 82,38 % privaten Zwecken.
Die Bw. begehrt - unter Hinweis auf des Urteil des EuGH in der Rechtsache "Seeling" () - abweichend von der vom Finanzamt vertretenen Ansicht den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten auch des privat genutzten Gebäudeteiles.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem Begehren der Bw. kommt - wie den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/15/0097 und vom , 2009/15/0222 zu entnehmen ist - keine Berechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at