Erhöhte Familienbeihilfe, Behinderung im Berufungszeitraum unter 50%.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Jänner 2009 einen Antrag auf (Weiter)Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn L, geboren am xx, wegen Neurodermitis. Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag ab Februar 2009 ab, da in einem Gutachten des Bundessozialamtes vom nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt wurde.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie ersuche, den Antrag nochmals zu überprüfen, da sie der Meinung sei, dass die erhöhte Familienbeihilfe zu Unrecht gestrichen wurde. Die Besserung der Neurodermitis sei nur möglich gewesen, da sie mit der erhöhten Familienbeihilfe leichter Qualitätsprodukte bei den Lebensmitteln, den Kosmetika und der Kleidung einkaufen konnte. Außerdem benötige der Sohn eine Therapie, die auch finanziell nicht günstig sei.
Auf Grund dieser Berufung wurde eine neue Begutachtung durch das Bundessozialamt durchgeführt und in einem Gutachten vom die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30% bestätigt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung wandte die Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag ein, dass bei der Untersuchung im Bundessozialamt eigentlich vereinbart gewesen wäre, noch ein psychologisches Gutachten von Dr. K abzuwarten, da zur Neurodermitis auch noch Teilleistungsschwächen dazu kämen. Auf Grund des gestrichenen Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe könnten notwendige Behandlungen nicht fortgesetzt werden. Dem Vorlageantrag wurde ein klinisch-psychologischer Befund von Dr. K vom beigelegt, in dem eine Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Anpassungsstörung mit Störung von anderen Gefühlen diagnostiziert wurde.
Der Befund wurde dem Bundessozialamt weitergeleitet. Unter Mitberücksichtigung dieses Befundes wurde nunmehr in einem Gutachten vom ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Auf Grund dieses neuen Gutachtens teilte die Berufungswerberin mit, dass noch weitere fachärztliche Untersuchungen durchgeführt würden, und übermittelte in der Folge dem Unabhängigen Finanzsenat einen ausführlichen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses V und den Bericht einer Legasthenietherapeutin.
Nach Weiterleitung dieser Unterlagen an das Bundessozialamt wurde von diesem am ein weiteres Gutachten erstellt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%, rückwirkend ab , festgestellt wurde. Die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 50% erfolgte nach der Richtsatzposition 595 wegen "ausgeprägter Lese- und Rechtschreibstörung bei starker Anpassungsstörung mir hyperaktivem Verhalten und sehr kurzer Konzentrationsdauer und Erschöpfbarkeit". Die Neurodermitis wurde wie bisher mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet.
Der Inhalt des Gutachtens wurde der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Es wurden keine weiteren Einwendungen mehr vorgebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Ein derartiges Gutachten liegt im gegenständlichen Fall nunmehr vor. Vom Bundessozialamt wurde der Grad der Behinderung von 50% jedoch rückwirkend nur ab festgestellt, weshalb die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nach dieser Bescheinigung erst ab Mai 2009 vorliegen. Auf Grund der Ausführungen in dem Gutachten, wonach der Grad der Behinderung nicht auf die schon länger bestehende Neurodermitis zurückzuführen ist, sondern auf die "Lese- und Rechtschreibstörung bei ADHS", welche erstmals im Befund des Dr. K vom Mai 2009 diagnostiziert wurde, erscheint diese Einschätzung logisch und nachvollziehbar, weshalb für den Unabhängigen Finanzsenat keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln.
Für das Berufungsbegehren ergibt sich hieraus Folgendes: Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe "ab Februar 2009" ohne Angabe eines Endzeitpunktes abgewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt hat, erstreckt sich die zeitliche Wirksamkeit eines Bescheides, der einen Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat ohne Angabe eines Endzeitpunktes abweist, auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (z.B. ). Für den Februar 2009 bestand nach den vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, eine Änderung der Sachlage ist erst ab Mai 2009 erfolgt. Der angefochtene Bescheid ist daher nach den Feststellungen im Berufungsverfahren inhaltlich richtig.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Behinderung |
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