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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.06.2006, RV/0393-L/06

Eingabe in Abgabensachen;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erlangte durch eine Mitteilung des Amtes der OÖ Landesregierung, Abteilung Verkehr (Befundaufnahme gemäß § 34 GebG) Kenntnis, dass der Berufungswerber für die Eingabe vom an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt (Berufung, Beilage, aus 2 Bogen bestehend) betreffend die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 die Gebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet hatte und setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von 13,00 €, die Gebühr gemäß § 14 TP 5 GebG in Höhe von 7,20 € sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG in Höhe von 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Gegenstand für die Vorschreibung einer Gebühr für ein ergriffenes Rechtsmittel (Berufung) beim Amt der OÖ Landesregierung gegen einen abweisenden Bescheid bezüglich der Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO des Magistrates Linz. Gemäß § 94b Abs. 2 lit a StVO sei die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung (wenn diese Aufgabe nicht der jeweiligen Gemeinde gem. § 94c Abs. 1 - 3 mit deren Zustimmung übertragen wurde) bzw. auf jeden Fall für die Rechtsmittelbearbeitung (im konkreten Fall das Amt der OÖ Landesregierung - eindeutig als Verwaltungsbehörde - als Berufungsbehörde zuständig. Bereits aus diesem Sachverhalt ergebe sich zwangsläufig, dass ein Rechtsmittel (Berufung) an eine Verwaltungsbehörde gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG explizit von einer Eingabengebühr ausgenommen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag wird Folgendes ausgeführt: Der Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO ziehe mehrere steuerliche Begünstigungen nach sich, z.B. Freibetrag gem. § 35 EStG, KFZ-Steuerbefreiung, erhöhtes Pendlerpauschale und dergleichen. Er sei also Grundlage im Abgabeverfahren im Bereich Finanz/Steuern und damit ursächlich und unmittelbar verbunden. Die StVO sei ein Bundesgesetz, dessen eigentlicher Bereich Vollzug der Bundesbehörde unterliege. Anträge und Eingaben (Berufungen) an eine solche Bundesbehörde unterliegen dem Grunde nach nicht einer Eingabengebühr. Die Verlagerung durch den Gesetzgeber auf die einzelnen Bezirksbehörden und Magistrate, aus welchem Grund auch immer, könne nicht auf dem Rücken der Betroffenen, verbunden mit finanziellen Nachteilen, ausgetragen werden. Für die den Bezirksbehörden und Magistraten übertragenen Aufgaben habe der Bund, der dadurch Einsparungen habe, entsprechende Kostenbeiträge zu leisten, nicht der "Endverbraucher". Angemerkt werde, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Antragstellung, sondern um ein Berufungsverfahren handle, wobei der angefochtene Bescheid bereits durch den VwGH vollinhaltlich aufgehoben wurde, und auch bereits der Bescheid auf Zuerkennung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO rechtswirksam zugestellt, und auch ausgestellt worden sei. Nun sei es so, dass nicht demjenigen Kosten erwachsen können, der sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Unfähigkeit und Willkür einer Behörde zur Wehr setze. Nach der laufenden Rechtsprechung des VwGH ziele dieser im Rahmen der Eingabegebühr neben dem persönlichen Bereich auch auf den persönlichen Vorteil des Antragstellers ab. Die Voraussetzungen für einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 StVO seien nach der Rechtsprechung des VwGH sehr restriktiv und laute "dass das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 m ohne übermäßige Kraftanstrengung und ohne größeren Schmerzen dem Antragsteller nicht möglich ist". Dies bedinge wiederum eine massive Behinderung; d.h. ein gravierender Nachteil gegenüber gesunden Menschen. So sei die Ausstellung des gegenständlichen Ausweises kein "persönlicher Vorteil", sondern trage im gewissen Rahmen höchstens zur Anpassung der Ungleichheit bei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 €. Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 ist a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben d) im privaten Interesse des Einschreiters. Das Vorliegen dieser Tatbestandselemente selbst wird nicht bestritten. Der jeweilige Verfahrensstand ("Erstantrag", Rechtsmittelverfahren) ist für die Erfüllung des Eingabebegriffes nicht maßgebend, ebenso wenig sind die Motive für eine Eingabe ohne rechtliche Bedeutung. Nach Abs. 5 Z 4 der zitierten Gesetzesbestimmung unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen, nicht der Eingabengebühr. Unter Abgabensachen sind alle Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestandsmerkmale der materiellen Abgabengesetze erfüllen. Eine Eingabe muss daher unmittelbar Abgaben betreffen, wie zum Beispiel deren Festsetzung und Einbringung; dazu zählt aber auch die abgabenbehördliche Feststellung der für die abgabenbehördliche Feststellung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Werte (Gewinn, Überschuss, Einkünfte, Einheitswerte). Betreffen Angelegenheiten Abgaben nur mittelbar, so handelt es sich um keine Abgabensachen im Sinne dieser Bestimmung (). Die causa proxima für die Eingabe (Berufung) war das Ansuchen um Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO; der Umstand, dass sich an die Ausstellung dieses Ausweises gewisse abgabenrechtliche Begünstigungen knüpfen, machen die Eingabe noch nicht zu einer Eingabe in Abgabensachen. Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung durch die Behörde ist nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Am Entstehen der Gebührenschuld (§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG) bestehen durch die Erlassung des Bescheides (Berufungsentscheidung), der in der Folge mit Beschwerde beim VwGH bekämpft wurde, keine Zweifel.

Was die Festsetzung der Gebührenerhöhungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 GebG betrifft, ist auszuführen, dass die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 eine zwingende Rechtsfolge ist; die Festsetzung der Erhöhung nach Abs. 2 erfolgte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Abgabe aufgefordert wurde, und ihm das Erkennen der Gebührenpflicht zumutbar ist, ebenfalls zu Recht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabe in Abgabensachen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at