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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 20.06.2005, ZRV/0065-Z2L/04

Vorschreibung des Altlastenbeitrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0065-Z2L/04-RS1
Nach § 3 Altlastensanierungsgesetz unterliegen Abfallimporte aus anderen Mitgliedstaaten zwecks Deponierung in Österreich im Gegensatz zu Abfallimporten zwecks Abfallverbrennung in Österreich dem Altlastenbeitrag. Der Altlastenbeitrag benachteiligt dadurch allenfalls inländische Deponiebetreiber im Verhältnis zu inländischen Abfallverbrennungsanlagen. Eine mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages unvereinbare Regelung liegt deshalb nicht vor. Anders als in dem , De Coster, zu Grunde liegenden Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall keine Bestimmung vor, die Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gegenüber solchen, die in Österreich ansässig sind, benachteiligt. Von der Regelung sind nämlich Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Auswirkungen in gleicher Weise berührt (siehe )

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Eisenberger & Herzog, 8011 Graz, Hilmgasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800/30539/1/2004, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Innsbruck setzte mit Bescheid vom , Zl. 800/30539/2004, gemäß § 201 BAO den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf der Deponie X. gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für das vierte Quartal 2003 in Höhe von € 632.420,40 fest.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Altlastenbeitragsanmeldung 618 Tonnen Baurestmassen und 14.403 Tonnen übrige Abfälle angemeldet, den Altlastenbeitrag jedoch mit Null ausgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliege das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragschuldner im Sinne des § 4 ALSAG sei der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Altlastenbeitrages sei die Masse des Abfalls, wie sie in der Beitragsanmeldung und in der Beilage zur Anmeldung angegeben worden sei.

Da sich die Selbstberechnung der Abgabe infolge der Nullfestsetzung als nicht richtig erwiesen habe, sei der Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2003 gemäß § 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Das Hauptzollamt Innsbruck als zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages habe nicht über die Verfassungswidrigkeit des ALSAG zu befinden, sondern dieses Gesetz rechtskonform zu vollziehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom brachte die Beschwerdeführerin vor, nach Inkrafttreten der Novelle zum ALSAG, BGBl I 2000/142, habe sie sich entschlossen, die Bestimmungen des ALSAG in der Stammfassung und in den seit dem Jahr 1996 ergangenen Fassungen einer Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit, aber auch einer Überprüfung auf ihre EU-Konformität, insbesondere im Hinblick auf die Frage zu unterziehen, ob durch die Bestimmungen des ALSAG die im EU-Vertrag verankerte Erwerbsfreiheit eingeschränkt sei oder nicht.

Diese Überprüfung habe zum Ergebnis geführt, einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieses Verfahren sei zu G 347/01 anhängig (Anmerkung: Dieser Antrag wurde bereits mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zurückgewiesen.)

Nach der Berufungsentscheidung des Berufungssenates V der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz vom , mit der der Berufung gegen die Vorschreibung eines "Altlastensanierungsbeitrages" für das dritte Quartal 2001 keine Folge gegeben worden sei, habe sie am Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, gestützt auf die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ALSAG, erhoben und dabei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie Verletzungen der Erwerbsfreiheit und der Wettbewerbsbestimmungen des EU-Vertrages geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin wisse zwar, dass die Behörden gesetzliche Bestimmungen, solange sie Bestandteil der Rechtsordnung seien, bei ihren Entscheidungen anzuwenden hätten, dies unabhängig davon, ob sich diese Bestimmungen letztlich als verfassungswidrig herausstellten oder nicht, sähe jedoch keine andere Möglichkeit, der Bezahlung eines auf Grund einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen "Altlastsanierungsbeitrages" zu entgehen, als gegen Bescheide, mit denen die Beiträge vorgeschrieben würden, zu berufen, um letztlich die Möglichkeit zu haben, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof, "notfalls beim EuGH" anzufechten.

Die Bestimmungen des ALSAG seien insofern sachlich nicht gerechtfertigt, als sie die Erwerbsfreiheit einschränkten und im Widerspruch zu den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages stünden, weil sie inländerdiskriminierend seien.

Die Berufung wurde unter Hinweis darauf, dass das Zollamt nicht über die Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes zu befinden habe, sondern dieses rechtskonform zu vollziehen habe, mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies dabei auf ihr Vorbringen in der Berufung und gleichzeitig auf das Berufungsvorbringen vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl 800/16174/2001. Es lägen identische Sachverhalte zu Grunde. In beiden Verfahren werde die Verfassungsmäßigkeit (richtig wohl "Verfassungswidrigkeit") der Bestimmungen des ALSAG geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Bestimmungen des § 2 und der §§ 3 bis 11 ALSAG, zumindest aber der §§ 2 und 3 bis 6 ALSAG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen Inländerdiskriminierung verfassungs- und EU-rechtswidrig seien, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung ergebe.

In Bezug auf das Vorbringen betreffend der behaupteten Verfassungswidrigkeit lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerden, denen jeweils identische Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Beschluss vom , B 1364-1368/02-13 und Folgezahlen, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die vorliegenden Beschwerden rügten die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf "Einhaltung des Legalitätsgebotes". Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des "verfassungswidrigen Gesetzes". Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der den (jeweils) angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers im Abgabenrecht und der im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele des ALSAG, das seien insbesondere auch die Vermeidung von Abfällen und - speziell im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ALSAG über die Beitragshöhe - die Schaffung eines finanziellen Anreizes zur Vornahme von Anpassungen von Deponien an den Stand der Technik, die Verletzung in einem Recht der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten. Zur Beurteilung der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen wären, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen

Der Unabhängige Finanzsenat setzte im gegenständlichen Fall das Verfahren mit Bescheid vom im Hinblick auf die unter den Zln. 2004/17/0188-0192 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden aus. Aufgrund der nunmehr in der Sache ergangenen Erkenntnisse war das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Abfälle sind gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 ALSAG nicht anderes bestimmt.

Nicht als Abfälle gelten im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 1 ALSAG Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (z.B. Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).

Gleichfalls keine Abfälle sind gemäß § 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen, sofern

a) für diese Anlagen zumindest die in § 18 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, in der geltenden Fassung, oder die in einer Verordnung über die Verbrennung von Abfällen gemäß § 29 Abs. 18 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, normierten Grenzwerte bescheidmäßig festgelegt sind und

b) diese Schlacken und Aschen auf dafür genehmigte Deponien abgelagert werden. Das Lagern wird nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 7 ALSAG als das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereit gehalten oder vorbereitet werden, definiert.

Ein Deponiekörper umfasst gemäß § 2 Abs. 8 ALSAG die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie z.B. Rand- und Stützwälle.

Der 2. Abschnitt des ALSAG regelt den Altlastenbeitrag in den §§ 3 bis 12.

Den Gegenstand des Beitrags umschreibt § 3 ALSAG wie folgt (auszugsweise):

"(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. Das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung vona) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oderb) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,oder2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

..."

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 Z 1 ALSAG der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers, gemäß § 4 Z 2 leg. cit. im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung.

Nach § 5 ALSAG ist die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht, wobei als Rohgewicht das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen gilt.

§ 6 ALSAG regelt die Höhe des Beitrags mit bestimmten Sätzen je angefangener Tonne, unterschiedlich nach dem jeweils eingebrachten Abfall (Abs. 1). In § 6 Abs. 2 leg. cit. werden Zuschläge für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie angeordnet, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt. Desgleichen ordnet § 6 Abs. 3 ALSAG einen Zuschlag für die Einbringung von Abfällen in eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung an.

Geringere als die in § 6 Abs. 1 ALSAG festgelegten Sätze gelten gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. für Abfälle, die auf einer Deponie abgelagert werden, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage).

Gemäß § 6 Abs. 6 ALSAG hat der Beitragsschuldner nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und Abs. 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht zur Anwendung kommen.

Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.

Nach § 9 Abs. 1 ALSAG obliegt die Erhebung des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitzung oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Nach § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nach § 9 Abs. 3 ALSAG hat ein gemäß § 201 BAO, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Beitrag den in § 9 Abs. 2 ALSAG genannten Fälligkeitstag.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen des ALSAG die Erwerbsfreiheit einschränkten und daher im Widerspruch zu den Wettbewerbsregelen des EG-Vertrages stehen würden, weil sie inländerdiskriminierend seien, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0188, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation übersehe, dass der EuGH in seinem Urteil vom , Rs C-17/00, De Coster Slg. 2001, I-09445, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit darin erblickt habe, dass durch die in Rede stehende Abgabe dem inländischen Markt des betreffenden Mitgliedstaates und den inländischen Unternehmen (in Bezug auf die Rundfunk- und Kabelfernsehtätigkeiten) in diesem Mitgliedstaat eine besondere Vergünstigung verschafft wurde. Der hier gegenständliche Altlastenbeitrag benachteilige aber nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls inländische Deponiebetreiber im Verhältnis zu inländischen Abfallverbrennungsunternehmen. Davon, dass ausländische Unternehmer ihre Leistungen oder Waren durch die hier in Rede stehende Abgabe nicht oder nur erschwert im Inland anbieten könnten, könne selbst nach den Beschwerdeausführungen nicht die Rede sein. In dem Umstand aber, dass bestimmte inländische Anbieter auf Grund ihrer durch das Abgabenrecht in gewisser Weise beeinflussten Kostenstruktur ihre Dienstleistungen oder Waren im Verhältnis zu anderen inländischen Unternehmern nicht gleichermaßen günstig anbieten können, liege keine gemeinschaftsrechtlich relevante Beeinträchtigung des Handels auf dem gemeinsamen Markt. Auch liege keine Regelung vor, die zwar nicht-diskriminierend sei, aber vornehmlich Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und in Österreich Deponieleistungen erbringen (wollen), träfe.

Aus der Sicht der die Leistungen von Deponien in Österreich nachfragenden Kunden sei darauf hinzuweisen, dass die Regelung Kunden aus dem Inland und Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat in ihren Auswirkungen in gleicher Weise berühre.

Dem ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates zu folgen, da der vorliegenden Beschwerde ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Wettbewerbsverzerrung
Inländerdiskriminierung
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
EG-Grundfreiheiten
Verweise

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