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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.05.2008, RV/0618-L/06

Mängelbehebungsauftrag zur Vorlage von Unterlagen.


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Miterledigte GZ:
RV/0749-L/06
RV/0750-L/06
RV/0751-L/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0618-L/06-RS1
Unberechtigt ist ein Mängelbehebungsauftrag mit dem Auftrag, Unterlagen nachzureichen. Mängelbehebungsaufträge dürfen nicht zur Beibringung von Beweismitteln erteilt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 275 Tz. 7). Dieser Mangel macht jedoch noch nicht den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig. Vielmehr können nur die rechtmäßig aufgezeigten Mängel der Berufung die weiteren Rechtsfolgen auslösen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom betreffend Zurücknahmeerklärung [§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO)] einer Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis 2003, Anspruchszinsen 2001, Verspätungszuschlag 2002 sowie den Anspruchszinsen 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat nach Durchführung einer Betriebsprüfung am folgende Bescheide gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) erlassen:

1) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 2) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 3) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2001 4) Einkommensteuer für das Jahr 2001 5) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 6) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 7) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 8) Verspätungszuschlagsbescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 9) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2002 10) Einkommensteuer für das Jahr 2002 11) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 12) Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 13) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 14) Einkommensteuer für das Jahr 2003 15) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003

Mit dem Anbringen vom brachte der Bw. eine Berufung gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 bis 2003, Anspruchszinsen 2001, Verspätungszuschlag 2002 sowie Anspruchszinsen 2003 ein. Der Bw. führte zur Berufung lediglich aus:

"Die genaue Aufgliederung welche Änderungen beantragt werden wird in spätestens 2 Wochen nachgereicht."

Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bw. auf folgende Mängel der Berufung hingewiesen. Es würden die entsprechende Begründung, die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, sowie die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlen. Der Bw. wurde auch zur Vorlage der damit zusammenhängen Unterlagen aufgefordert. Die Behebung der Mängel wurde bis aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.

Im Anbringen vom führte der Bw. aus:

"Bei der Geldverkehrsrechnung sind meiner Meinung nach Fehler enthalten die noch mit dem Prüfer Herrn X. Christian geklärt werden müssen.

Danach kann die Aufstellung erstellt werden welche Punkte bzw. Änderungen beantragt werden."

Mit den Bescheiden vom wurde die Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003, Anspruchszinsen 2001 und 2003 und Verspätungszuschlag 2002 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis zum zu beheben, nicht entsprochen wurde.

In der gegenständlichen Berufung vom wurde um Verlängerung der Frist zur Abklärung der Unstimmigkeiten bei der Geldverkehrsrechnung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom wurden Mängel betreffend die Geldverkehrsrechnung aufgezeigt, sowie Korrekturen betreffend Aktivierungen und AfA geltend gemacht. Es wurde beantragt die Zuschätzungen zu korrigieren, wobei diese Zuschätzungen beziffert wurden.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gemäß § 275 BAO die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. § 275 BAO sieht somit ein Mängelbehebungsverfahren für die Fälle vor, in denen eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO entspricht.

Zur Zulässigkeit des Mängelbehebungsauftrages:

Bereits aus der Berufung vom , wonach "die genaue Aufgliederung welche Änderungen beantragt werden", nachgereicht wird, ergibt sich bereits die Mangelhaftigkeit der Berufung. Zusätzlich fehlten auch die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und die Begründung. Hinsichtlich dieser Punkte war der Mängelbehebungsauftrag vom berechtigt.

Unberechtigt war der Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich des Auftrages, Unterlagen nachzureichen. Mängelbehebungsaufträge dürfen nicht zur Beibringung von Beweismitteln erteilt werden (vgl. Ritz, BAO³, § 275 Tz. 7). Dieser Mangel macht jedoch noch nicht den gesamten Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig. Vielmehr können nur die rechtmäßig aufgezeigten Mängel der Berufung die weiteren Rechtsfolgen auslösen.

Die Frist bis war angemessen, stellte der Bw. doch in der Berufung selbst eine Darstellung des Änderungsbegehrens "in spätestens 2 Wochen" in Aussicht.

Zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung vom :

Im Anbringen vom wurde innerhalb der Mängelbehebungsfrist auf vermeintliche Fehler in der Geldverkehrsrechnung hingewiesen. Eine Geldverkehrsrechnung ist nicht Teil des Spruches eines Umsatzsteuer- oder Einkommensteuerbescheides. Auch Anspruchszinsen- und Verspätungszuschlagsbescheide sprechen darüber nicht ab. Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl zB 2183, 2184/75) , kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs. 1 lit. b BAO sein (vgl. Ritz, BAO³, § 250 Tz. 7). Mit dem Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Geldverkehrsrechnung wurde somit kein Anfechtungsgegenstand dargelegt.

Im Übrigen verabsäumte es der Bw. ein Änderungsbegehren darzulegen. Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Das Vorbringen, eine Geldverkehrsrechnung sei unrichtig, stellt kein Änderungsbegehren dar (vgl. Ritz, BAO³, § 250 Tz. 13).

Auch eine Begründung der Berufung hat der Bw. nicht dargelegt. Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält. Keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO stellt etwa die bloße Behauptung dar, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Ritz, BAO³, § 250 Tz. 14f). Somit reicht der bloße Hinweis auf eine fehlerhafte Geldverkehrsrechnung auch nicht als Begründung aus.

Der Umstand, dass der Bw. nunmehr im Vorlageantrag konkretere Angaben über die beantragten Änderungen macht und ansatzweise eine Begründung vorbringt, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung. Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Ein Zurücknahmebescheid ist somit auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet erfolgte (vgl. Ritz, BAO³, § 275 Tz. 16). Bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am ist keine Behebung der Mängel der Berufung vom erfolgt. Der Mängelbehebungsauftrag war rechtmäßig, somit hatte der angefochtene Zurücknahmebescheid zwingend zu ergehen. Die gegenständliche Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebung
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2008, 201
UFS Newsletter 2008/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at