OGH 31.01.2017, 1Ob10/17b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer sowie Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Land Oberösterreich, Linz, Bahnhofplatz 1, und 2. Gemeinde F*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Neufestsetzung von Enteignungsentschädigungen (gegenüber dem Land zu 1 Nc 6/13p und gegenüber der Gemeinde zu 1 Nc 7/13k), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 162/15m-61, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k-42, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landesgerichts Wels vom , GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des erkennenden Senats des Rekursgerichts durch den Antragsteller unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der förmlichen Entscheidung über die Ablehnung dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag auf Unterbrechung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines bei der Staatsanwaltschaft Wels anhängigen Strafverfahrens ab und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Neufestsetzung der Entschädigung nach dem Oö Straßengesetz 1991 (LGBl 1991/84 idgF).
Der Antragsteller lehnt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ein Mitglied des Rekurssenats ab. Er führt aus, es werde, weil dieser „an der gegenständlichen Rechtssache“ „zuvor als Mitglied des Landesagrarsenates unmittelbar an der Entscheidungsfindung des Landesagrarsenates“ mitgewirkt habe, „der Ausspruch der Befangenheit beantragt“.
Das Erstgericht legte – ohne für eine Behandlung der Ablehnung zu sorgen – die vom Antragsteller eingebrachten Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Über die Ablehnung von Richtern, die einem Gerichtshof angehören, entscheidet jedoch gemäß § 23 JN dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0041933 [T21]; RS0042028, [insbes T7]).
Über die Ablehnung hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Würde der Ablehnung stattgegeben, wäre gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RIS-Justiz RS0045994). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RIS-Justiz RS0042079).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Land Oberösterreich, Linz, Bahnhofplatz 1, und 2. Gemeinde F*****, beide vertreten durch Dr. Thomas J. A. Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Neufestsetzung von Enteignungsentschädigungen (gegenüber dem Land zu 1 Nc 6/13p und gegenüber der Gemeinde zu 1 Nc 7/13k), über die (außerordentlichen) Revisionsrekurse des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 162/15m-61, mit dem ein Unterbrechungsantrag des Antragstellers abgewiesen und der Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k-42, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 1 Nc 6/13p, 7/13k-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
2. Der Schriftsatz des Antragstellers vom wird zurückgewiesen.
3. Die Revisionsrekurse gegenüber dem Land Oberösterreich zu AZ 1 Nc 6/13p des Erstgerichts werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom , 1 Ob 10/17b, das Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des Rekurssenats wegen Ausgeschlossenheit durch den Antragsteller unterbrochen. Mittlerweile ist das Ablehnungsverfahren beendet. Die Ablehnung wurde zu GZ 5 Nc 2/17h-6 des Oberlandesgerichts Linz, bestätigt mit Beschluss des erkennenden Senats vom , 1 Ob 67/17k, rechtskräftig zurückgewiesen. Nach Wiedervorlage der Akten ist daher das Revisionsrekursverfahren fortzusetzen.
2. Entgegen der Behauptung des Antragstellers, er könne noch während des Revisions-(rekurs-)verfahren vor dem Obersten Gerichtshof als zulässige Neuerungen neue Tatsachen und Beweise vorlegen, widerspricht die Einbringung eines weiteren Schriftsatzes am nicht nur dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zusteht und weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen unzulässig sind (RIS-Justiz RS0041666), sondern auch dem Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0119918). Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren (1 Ob 184/14m mwN; RIS-Justiz RS0079200). Der Schriftsatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.1. Mit seiner Entscheidung vom , GZ 3 R 162/15m-61, wies das Rekursgericht den Antrag des Antragstellers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines bei der Staatsanwaltschaft Wels anhängigen Strafverfahrens ab, bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts über die Neufestsetzung der Entschädigung nach dem Oö Straßengesetz 1991 (LGBl 1991/84 idgF) und sprach aus, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Anspruch auf Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (vgl 2 Ob 49/97p; weiters RIS-Justiz RS0058497; 3 Ob 60/05b), weswegen es keines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte (2 Ob 49/97p).
3.2. Der Antragsteller strebt gegenüber dem Land Oberösterreich die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit 82.113,19 EUR an. Auch angesichts der (Gesamt-)Festsetzung (gegenüber dem Land und der Gemeinde) mit 41.452,40 EUR ergibt sich aus dem Zuspruch von weiteren 6.389,75 EUR über den dem Land bereits mit Bescheid auferlegten Betrag von 28.435,65 EUR hinaus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursverfahrens im Verfahren gegen das Land (47.287,79 EUR) 30.000 EUR überschritt. Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen im Rekursverfahren ergangene Beschlüsse (zur richtigen Bezeichnung s 6 Ob 77/07b = SZ 2007/85 ua; RIS-Justiz RS0120565 [T1]) hängt daher davon ab, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen ist. Eine solche kann der Rechtsmittelwerber allerdings nicht aufzeigen:
3.3. Die behauptete Nichtigkeit der Entscheidung liegt nicht vor, hat doch an ihr kein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter mitgewirkt (1 Ob 67/17k).
3.4. Inwiefern dem Rekursgericht, das vom Ausgang des Strafverfahrens keinen maßgeblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren erwartete, angesichts der nicht zwingend angeordneten, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängigen Entscheidung auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 25 Abs 2 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0106487 [T4]; RS0044088 [T55]; zu § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 25 Rz 48) eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, kann der Antragsteller, der sich nur auf „nicht ansatzweise erhellte“ Widersprüche des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen (ohne den Inhalt der Strafanzeige anzugeben) im Vergleich zu dem von ihm beauftragten „Privatgutachten“ stützt, nicht darlegen.
3.5. Ebensowenig gelingt ihm dies zum Vorwurf an das Rekursgericht, die mit seinen Eingaben vom 17. Mai und vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt zu haben. Der Antragsteller behauptet zwar das Vorliegen von nova producta. Jedoch ist ein solches nachträglich beigebrachtes „Privatgutachten“ nicht als neu anzusehen, wenn dessen Thema bereits im Hauptprozess bekannt war (vgl 6 Ob 193/16z mwN). Auf die Frage, ob Neuerungen, hier in Form von nachträglich entstandenen Beweismitteln, überhaupt in Ergänzung des Rekurses zulässig sind (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 49 Rz 12: Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 49 Rz 2 f; verneinend unter Verweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und die unterbliebene Darlegung der Unmöglichkeit der früheren Geltendmachung 2 Ob 172/15f; grundsätzlich ablehnend 3 Ob 168/13x) braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden. Zum einen ist der Antragsteller schon seiner Verpflichtung nach § 49 Abs 2 AußStrG, die Zulässigkeit von Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen (Fucik/Kloiber aaO Rz 3), nicht nachgekommen. So hat er im Schriftsatz vom gar nicht dargetan, warum die darin vorgelegte Privaturkunde (ein „Ergänzungsgutachten“ des Privatsachverständigen) nicht früher erstellt werden hätte können, und in der Vorlage vom überhaupt bloß „in der außen bezeichneten Rechtssache“ „nachstehendes Schreiben des Antragstellers samt Beilagen“ (ohne jedes weitere Vorbringen) „übermittelt“. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, warum im Jahr 2016 ausgestellte Urkunden (betitelt Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung), die neben Abfall- und Kanalbenutzungsgebühren auch Beträge für Grundsteuer beinhalten, überhaupt relevante Beweismittel für die Frage sein sollten, welche realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit bestand und welchen Verkehrswert die betroffenen Flächen hatten.
3.6. Die Behauptung des Antragstellers im am eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Sachentscheidung, er habe von dem darin geltend gemachten Ablehnungsgrund gegen den Sachverständigen „erst jetzt“ erfahren, ist im Übrigen schon nach der Aktenlage widerlegt (vgl dazu nur dieselbe Bemängelung ohne Ablehnung bereits im Schriftsatz vom ) und kann nicht mehr zur Einleitung eines Ablehnungsverfahrens führen (2 Ob 184/11i; 7 Ob 53/12p). Darüber hinaus lässt er unerwähnt, dass er selbst und zwar noch während des Verfahrens erster Instanz – wie sich aus den Daten der Verfahrensautomation Justiz ergibt – die Strafanzeige zu dem mittlerweile eingestellten Strafverfahren erstattet hat.
3.7. Einen Antrag nach § 31 EisbEG hat der Antragsteller nicht gestellt. Mit seinen Ausführungen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und zur (fehlenden) Auseinandersetzung des gerichtlichen Sachverständigen mit den privatgutachterlichen Stellungnahmen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass diese Vorgänge das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Mängel des Verfahrens erster Instanz (im Sinn des § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) können in dritter Instanz allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob sie im Rekurs erfolglos gerügt (RIS-Justiz RS0074223) oder gar nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht wurden (RIS-Justiz RS0042963; 8 Ob 63/13t; 1 Ob 138/13w; 8 Ob 113/15y). Legen nämlich die Vorinstanzen der Entscheidung über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene (1 Ob 138/13w; 8 Ob 113/15y). Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236). Dementsprechend fallen Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643). Dies gilt also nicht nur für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Gutachtens (RIS-Justiz RS0043163 [T16]; RS0042963, vgl zum Sachverständigenbeweis [insbesondere T64]; RS0043086), sondern auch dafür, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen stützt und das Gutachten erschöpfend ist (RIS-Justiz RS0043163) oder ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320).
Die unter der Bezeichnung „sekundärer Feststellungsmangel“ erhobene Beweisrüge (etwa wonach ein bestimmter Preis pro Quadratmeter für vom Revisionsrekurswerber als „Vergleichsgrundstücke“ bezeichnete Liegenschaften ein „entscheidender Vergleichspreis“ sei) ist damit nicht zulässig.
4.1. Im Verfahren gegen die Gemeinde beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren 7.773 EUR. Der Antragsteller begehrt die Neufestsetzung in Höhe von 14.400 EUR. Das Erstgericht ging von einem Entschädigungsbetrag von gesamt 6.627 EUR aus (Zuspruch von 1.351,50 EUR zusätzlich zu den bereits mit Bescheid zuerkannten 5.275,50 EUR).
4.2. Wenn aber der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG), den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Da im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wurde, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die vom Antragsteller eingebrachten Rechtsmittel im Verfahren gegenüber der Gemeinde als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS-Justiz RS0109505).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Zivilverfahrensrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00010.17B.0131.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAC-95486