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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.06.2005, RV/0152-S/05

Zuordnung von Vertretungshandlungen, wenn ein Masseverwalter mehrere Unternehmen vertritt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. DE als Masseverwalter der A GmbH, 5020 Salzburg, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Zurückweisung eines Rechtsbehelfs mangels Aktivlegitimation entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Rechtsanwalt und wurde vom LG Salzburg zum Masseverwalter im Konkursverfahren der R GmbH (StNr. 1) bestellt. Weiters wurde er zum Masseverwalter der A GmbH (StNr. 2) bestellt.

Am überwies der Berufungswerber von einem Konto K1 auf einem PSK Erlagschein für die Steuernummer 2 unter der vorgedruckten Bezeichnung "A GmbH z.H. MV Dr. DE" mit der Verrechnungsweisung "KSt 4-6/02" einen Betrag von € 437,00.

Am überwies er von einem Konto K2 auf einem selbst ausgefüllten Erlagschein für die Steuernummer 2 mit der Verrechnungsweisung "K 4-6/02" einen Betrag von € 437,00. Als Auftraggeber schien wiederum die A GmbH und der Berufungswerber "Als Masseverwalter" auf.

Beide Beträge wurden dem Abgabenkonto der A GmbH gutgeschrieben; die zweite Zahlung führte kurzfristig zu einem Guthaben auf dem Abgabenkonto der A GmbH. Dieses Guthaben wurde in weiterer Folge zum Teil durch neu auf dem Abgabenkonto verbuchte Abgaben geschmälert.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom wurde der Konkurs über die A GmbH nach Abschluss des Zwangsausgleiches aufgehoben und in der Folge endete die Tätigkeit des Berufungswerbers als Masseverwalter.

Auf dem Abgabenkonto der A GmbH wurden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in weiterer Folge Umsatzsteuervoranmeldungen und die anteiligen Abgaben, die auf den Zeitraum 2000 und 2001 entfielen wiederum belastet. Das nach der zweimaligen Einzahlung der KöSt Vorauszahlung 4-6/2002 auf dem Abgabenkonto der A GmbH bestehende und bereits zuvor verringerte Guthaben wurde durch diese Vorschreibungen aufgebraucht.

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber zu den Steuernummern der R GmbH und der A GmbH die Rückzahlung des doppelt bezahlten KöSt Betrages von € 437,00 auf sein Konto K1 und begründete dies damit, dass die zweifache Bezahlung des in Frage stehenden KöSt Betrages für die A GmbH durch die Benützung eines falschen Erlagscheines irrtümlich erfolgt sei und erst jetzt, da der Konkurs der R GmbH vor dem Abschluss stehe, aufgefallen sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Konkurs über die A GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom aufgehoben und der Berufungswerber damit als Masseverwalter seines Amtes enthoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er den Rückzahlungsantrag nicht als (ehemaliger) Masseverwalter der A GmbH sondern als Masseverwalter der R GmbH gestellt habe, deren Konkurs nach wie vor aufrecht sei und von deren Massekonto er die antragsgegenständliche Doppelzahlung irrtümlich geleistet habe. Dies gehe aus dem Inhalt seines Schreibens vom eindeutig hervor, weshalb er der Einfachheit halber zur Begründung auf dieses verweise.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass zur Stellung eines Rückzahlungsantrages nur der Abgabepflichtige berechtigt sei, auf dessen Namen das Abgabenkonto laute. Da der Konkurs der A GmbH bereits aufgehoben sei, sei keine Aktivlegitimation des Berufungswerbers für diese Gesellschaft mehr gegeben. Die Legitimation über das Konto zu verfügen, von dem die Zahlung irrtümlich geleistet worden sei, berechtige nicht dazu einen Antrag des irrtümlich auf das Konto der A GmbH einbezahlten Betrages zu verlangen. Dies ergäbe sich bereits aus den Bestimmungen des § 239 BAO. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass überdies nur über Guthaben auf einem Abgabenkonto verfügt werden könne. Ein derartiges Guthaben bestehe jedoch im gegenständlichen Fall nicht, sodass auch aus diesem Grund eine Rückzahlung nicht in Frage komme.

Darauf stellte der Berufungswerber fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass - neben seinem bisherigen Vorbringen - zu berücksichtigen sei, dass durch die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld die Republik Österreich ungerechtfertigt bereichert worden sei und somit schon ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch bestehe, der nicht den abgabenrechtlichen Antragslegitimationsvoraussetzungen unterliege.

Was die mehrfach angesprochene R GmbH betrifft, so ist für das gegenständliche Verfahren noch festzuhalten, dass über diese Gesellschaft der Konkurs im Jahr 1999 eröffnet wurde. Als Masseverwalter wurde Dr. DE bestellt. Auf dem Abgabenkonto der R GmbH ist im Zeitraum Mai 2002 keine Zahlung für die fragliche KöSt Vorauszahlung für die Monate 4-6/2002 ersichtlich.

Der UFS hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungs- bzw. Einbringungsakten der A GmbH und das daraus ersichtliche Vorbringen der Parteien des Verfahrens, weiters auf die Abfrage des Abgabenkontos der R GmbH. Dieser Sachverhalt ist - soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist - von den Parteien unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist aus Sicht des UFS zunächst auszuführen, dass Ausgangspunkt für die Betrachtung die Zahlungen des Berufungswerbers im Mai 2002 sein müssen. Der Berufungswerber war damals als Masseverwalter sowohl gesetzlicher Vertreter der A GmbH als auch gesetzlicher Vertreter der R GmbH. Er hatte daher unter anderem auch die Verpflichtung, die Abgabenschuldigkeiten der von ihm vertretenen Unternehmen einzubezahlen. Dabei war es durch die Angabe der Steuernummer und des Firmennamens in seiner Gestaltungsmöglichkeit gelegen, für welchen Steuerpflichtigen er Zahlungen leisten wollte.

Dies ist im gegenständlichen Fall eindeutig aus den Unterlagen ersichtlich mit beiden Zahlungen vom 14.5. und auf das Abgabenkonto der A GmbH erfolgt. Dabei ist dem Berufungswerber darin zuzustimmen, dass die zweite Zahlung auf das Abgabenkonto der A GmbH eine Überzahlung darstellte. Es kann ihm aber darin nicht zugestimmt werden, dass er diese Zahlung erkennbar als Masseverwalter der R GmbH durchgeführt hat. Vielmehr sind beide Zahlungen - soweit aus den Unterschriften erkennbar - vom Berufungswerber selbst für die A GmbH durchgeführt worden. Da jede Form der Willensbildung eines gesetzlichen Vertreters nur dem Vertretenen zugerechnet werden kann, für den sie objektiv nachvollziehbar gesetzt wurde, ist aus Sicht des UFS eindeutig, dass beide Zahlungen für die A GmbH erfolgt sind. Für ein Handeln als Vertreter der R GmbH ergibt sich aus den Unterlagen kein Hinweis. Wenn es auch nicht entscheidungswesentlich ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass diese Doppelzahlung beim Abschluss des Konkurses der A GmbH kein Thema war. Auch dem Berufungswerber selbst ist diese Doppelzahlung erst beinahe drei Jahre später und somit lange nach Beendigung des Konkurses der A GmbH aufgefallen ist.

Damit ist aber die gegenständliche Sache entschieden. Der Berufungswerber hat als Masseverwalter zwei Zahlungen für die A GmbH geleistet. Dabei ist es - wie auch das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat - unbeachtlich von welchem Konto eine derartige Zahlung geleistet wird.

Es ist dem Berufungswerber zwar darin zuzustimmen, dass es sich um eine Überzahlung für diese Gesellschaft gehandelt hat. Die Rückzahlung einer derartigen Überzahlung kann aber nur im Rahmen eines vorhandenen Guthabens erfolgen. Ein Guthaben in Höhe des Betrages von € 437,00 auf dem Abgabenkonto bestand aber nach Abschluss des Insolvenzverfahrens der A GmbH nicht mehr.

Eine Rückzahlung des zuviel entrichteten Abgabenbetrages stünde auch nur einem legitimierten Vertreter der A GmbH zu. Dies ist der Berufungswerber aber seit Aufhebung des Konkurses nicht mehr. Ihm fehlt somit schon die vom Finanzamt angesprochene Aktivlegitimation zur Stellung eines Rückzahlungsantrages, weswegen die Zurückweisung des Antrages auf Rückzahlung zu Recht erfolgt ist.

Auch die Ausführungen des Berufungswerbers, er habe diesen Rückzahlungsantrag als Masseverwalter der R GmbH gestellt und diese Gesellschaft habe einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch aus der streitgegenständlichen Doppelzahlung gegen die Republik vermögen der Berufung aus Sicht des UFS nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wie bereits oben ausgeführt, handelte es sich bei den in Frage stehenden Zahlungen um Zahlungen des damaligen Masseverwalters für die A GmbH. Der Berufungswerber hat als Masseverwalter auch die R GmbH vertreten. Wenn ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist Zahlungen für diese Unternehmen zu leisten und mit Mitteln des einen Unternehmens Zahlungen für ein anderes von ihm vertretenes Unternehmen tätigt, so sind derartige Ansprüche wohl primär zwischen den beiden betroffenen Unternehmen zu verrechnen.

Bei der gegenständlichen Sachlage wurde daher aus Sicht des UFS durch die Doppelzahlung auf das Abgabenkonto der A GmbH nicht die Republik Österreich bereichert, sondern die A GmbH, die sich mit Mitteln der R GmbH eine Bezahlung von Abgabenschuldigkeiten mit eigenen Mitteln erspart hat.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht somit aus Sicht des UFS primär von Seiten der R GmbH gegenüber der A GmbH und nicht von Seiten der R GmbH gegenüber der Republik Österreich.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anträge
Masseverwalter
Vertretungsbefugnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at