Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2007, RV/1555-W/07

Kein Guthaben am Konto

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 241 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. brachte am einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens in der Höhe von € 14.109,18 ein, das sich aus der Gutschrift der Umsatzsteuererklärung 2005 ergeben haben sollte.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestand.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der vorgebracht wird, dass durch die Einreichung der Umsatzsteuererklärung eine Gutschrift bewirkt worden sei. Die selbst berechnete Umsatzsteuer habe die Qualität eines Festsetzungsbescheides. Der Veranlagungsbescheid sei bis dato ohne Begründung geblieben und somit rechtsunwirksam.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und die Entscheidung damit begründet, dass Gutschriften erst anerkannt werden, wenn diese auf dem Abgabenkonto zur Auswirkung kommen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem behauptet wird, dass der Umsatzsteuerbescheid für 2005 ein Nichtbescheid sei, die Buchung der Gutschrift sei daher vorzunehmen und der Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Abs.2 Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Gemäß § 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Abs.3 Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Abs.4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung eines Guthabens wies das Abgabenkonto kein Guthaben aus.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung sind vollinhaltlich richtig und es verbleibt nur die Aufgabe diese Aussagen in der Rechtsmittelentscheidung zu wiederholen.

Maßgebend für eine Rückzahlungsmöglichkeit sind stets die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen ().

Wobei nach der Entscheidung des die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren zu klären ist (ebenso ).

Prüfungsumfang ist demnach in diesem Verfahren ausschließlich die Frage, ob im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages ein verfügbares Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand oder nicht.

Den Ausführungen der Bw. kann daher im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommen.

Da bei Antragstellung kein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kein Guthaben am Konto

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at