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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 09.02.2011, RV/0058-I/11

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. P., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte das Finanzamt Landeck Reutte die Rückstandsanzeige des Finanzamtes X. (BRD) vom zu Aktenzeichen..... über Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers (Bw.) im Betrag von insgesamt 55.636,51 € und erklärte diese für vollstreckbar. Dabei stützte sich das Finanzamt auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, (im Folgenden: Vertrag) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG 2010) in der Fassung BGBl. I 9/2010.

In der dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Bw. durch seinen Rechtsvertreter vor, der Spruch des in Berufung gezogenen Bescheides sei so undeutlich, dass er nicht überprüfbar sei. Insbesondere sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, welche Rückstandsanzeige das Finanzamt anerkannt und für vollstreckbar erklärt habe. Denn im bekämpften Bescheid sei weder das Datum noch die Geschäftszahl der Rückstandsanzeige angeführt worden. Weiters sei davon auszugehen, dass an den Bw. keine Zustellung der Rückstandsanzeige erfolgt sei, weil an seinem Wohnsitz keine Rückstandsanzeige zugestellt bzw. hinterlegt worden sei. Da es somit an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Rückstandsanzeige an den Bw. mangle, hätte diese nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden dürfen. Beantragt werde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Übermittlung der Rückstandsanzeige an den Rechtsvertreter des Bw. Weiters enthält die Berufung einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der (durchwegs formellen) Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 des eingangs angeführten Vertrages für die nach Abs. 2 leg. cit. zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung bestehe, ohne dass vorherige weitere Erhebungen zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. ; ; ; ; ; ). Da die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages gegeben seien, habe das Finanzamt die Rückstandsanzeige anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären gehabt. Dem Finanzamt sei eine Überprüfung und Beurteilung des Berufungsvorbringens verwehrt, weil es an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit gebunden sei.

Mit Eingabe vom wurde ohne weiteres Sachvorbringen ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der für den Berufungsfall maßgebliche Artikel 11 des eingangs genannten Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.

(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Artikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6 bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt."

Die Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen laut Amtshilfevertrag wurden durch § 17a Abs. 2 AVOG i. d. F. vor BGBl. I 105/2007 an das Bundesministerium für Finanzen übertragen. Im Hinblick auf die Aufhebung dieser Bestimmung durch BGBl. I 105/2007 kamen diese Zuständigkeiten mit Wirkung vom den Finanzämtern mit allgemeinen Aufgabenkreis zu (§ 17a Abs. 1 AVOG). Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBl. 1975/18 i. d. F. BGBl. I 52/2009, ist mit außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010, BGBl. I 9/2010, in Kraft getreten. Die Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erlassung des in Berufung gezogenen Bescheides ergibt sich aus § 31 Abs. 1 AVOG 2010.

Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurde zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. die oben angeführte Judikatur).

Nach der Aktenlage hat das Finanzamt X. im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsersuchen vom die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit der in der Rückstandsanzeige vom für den Bw. ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Einkommensteuer 1993 bis 1996, Umsatzsteuer 1995 bis 1997, Nebengebühren) im Gesamtbetrag von 55.636,51 € bestätigt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Zuständigkeit des Finanzamtes X. zur Ausstellung dieser Bestätigung bescheinigt. Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung des in Berufung gezogenen Bescheides im Sinn des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages erfüllt.

Das Finanzamt hatte nicht zu prüfen, ob der Bw. die in der Rückstandanzeige ausgewiesenen Abgaben schuldet bzw. ob diese vollstreckbar sind. Vielmehr sind die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates nach den Bestimmungen des Vertrages an die in der Rückstandsanzeige enthaltene Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit - (im Zusammenhalt mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird) - gebunden (vgl. z. B. ). Demnach sind Einwendungen gegen das Bestehen oder die Höhe des Anspruches, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu verfolgen (vgl. Jirousek, Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen [2001], S. 157).

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Dabei schadet es nicht, wenn der Bescheidadressat - wie im Berufungsfall - nicht im normativen Text selbst, sondern im Adressfeld genannt ist (vgl. Ritz, BAO3, § 93 Tz 6, mwN).

Nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat ein Bescheid, wenn er (unter anderem) von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung zu enthalten. Diese soll Klarheit über die zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen schaffen und den Bescheidadressaten in die Lage versetzen, die Rechtmäßigkeit des an ihn ergangenen Bescheides beurteilen zu können.

Der Spruch des gegenständlichen Bescheides lautet wie folgt: "Der in der Rückstandsanzeige des Finanzamtes X. angeführte Abgabenrückstand in Höhe von Euro 55.636,51 wird gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom , BGBl. Nr. 249/1955...anerkannt und für vollstreckbar erklärt".

Dem Begründsteil des Bescheides lässt sich dazu (u. a.) entnehmen, dass das Bayerische Landesamt für Steuern mit Schreiben vom das Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes X. vom zu Aktenzeichen..... mit dem Ersuchen übermittelt hat, die Rückstandsanzeige gemäß Art. 11 des Vertrages anzuerkennen und die Vollstreckbarkeit zu erklären.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde damit der Verfahrensgegenstand sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach hinlänglich konkretisiert. Die Unterlassung der Anführung von Aktenzahl und Datum der Rückstandsanzeige des Finanzamtes X. im Bescheidspruch stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil mit Rücksicht auf die Bescheidbegründung keine Zweifel darüber bestehen, welches Vollstreckungsersuchen dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt. Aus der genauen Bezeichnung des Vollstreckungsersuchens (unter Anführung von Aktenzahl, Datum und ersuchender Behörde) kann wiederum gefolgert werden, welche Rückstandsanzeige mit dem gegenständlichen Bescheid anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Wenn dem Bw. der Bescheidspruch dennoch unklar erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass zur Auslegung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, die Bescheidbegründung heranzuziehen ist (vgl. ; ; ; ).

Der weitere Berufungseinwand, eine Zustellung der Rückstandsanzeige an den Bw. sei nicht erfolgt, ist für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides ohne Bedeutung, hat doch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/15/0092, klar gestellt, dass auch die Überprüfung und Beurteilung derartiger Fragen nach den Bestimmungen des Vertrages den Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen ist.

Da sich die vorliegende Berufung somit als unbegründet erwies, musste sie abgewiesen werden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 11 Abs. 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Art. 11 Abs. 2 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Schlagworte
ausländischer Exekutionstitel
Rückstandsanzeige
Vollstreckungsrechtshilfe
österreichisch-deutsches Amtshilfeabkommen
Rechtsschutz
Rechtshilfe in Abgabensachen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at