Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 21.06.2006, FSRV/0059-W/06

Abweisung eines Antrags auf Ausfolgung wegen des Verdachts des Schmuggels beschlagnahmter Gegenstände

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen P., Dachdecker, geb. X., Y., vertreten durch Dr. K., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/91.532/10/2002-AFB/Pö, dieses vertreten durch ORat Mag. Reinhard Lackner, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände gemäß § 161 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz den Antrag des Beschwerdeführers P. (im Folgenden als Bf. bezeichnet) vom auf Ausfolgung der am beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 17 Abs.7 FinStrG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass mit dem in der Strafverfügung vom ausgesprochenen Verfall der gegenständlichen 32 Ikonen und 8 Bilder sowie des auf den Bf. zugelassenen PKW der Marke Passat das Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen mit Rechtskrafteintritt der Strafverfügung am auf den Bund überging.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Bei der Amtshandlung am , bei der trotz Sprachunkenntnis des Bf. kein Dolmetscher anwesend war, seien 32 Ikonen, 8 Bilder und das auf den Bf. zugelassene Fahrzeug beschlagnahmt worden, weil sie gemäß § 17 Abs.2 lit.a ivm § 35 Abs.4 FinStrG vom Verfall bedroht seien. Im Protokoll sei dem Bf. eröffnet worden, dass gegen ihn wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs.4 eine Geldstrafe in Höhe von 700,- € bzw. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ein Kostenersatz in Höhe von 70,- € und ein Verfall der angeführten Gegenstände gemäß § 17 Abs.2 lit.a iVm § 35 Abs.4 FinStrG in Aussicht genommen sei. Diesbezüglich habe der Bf. in der Tatbeschreibung einen Einspruchsverzicht für die zu erwartende Strafverfügung abgegeben. In der Strafverfügung vom seien dann die in Aussicht genommenen Strafen verhängt worden, wobei auf Verfall der Kunstgegenstände und des PKW des Bf. erkannt wurde. Der Verfallsausspruch des PKW könne sich aber nur auf § 17 Abs.2 lit.b FinStrG stützen, während in der Tatbeschreibung vom nur von einem Verfall der Gegenstände gemäß § 17 Abs.2 lit.a iVm § 35 Abs.4 FinStrG die Rede war, sodass der Einspruchsverzicht des Bf. vom jedenfalls bezüglich des PKW gemäß § 145 Abs.3 FinStrG unwirksam gewesen sei. Dass die Erklärungen des Bf. mangels Kenntnis der deutschen Sprache ohne Mitwirkung eines Dolmetschers in höchstem Maße problematisch seien, wurde schon in der Beschwerde vom gegen den Bescheid Zl. 100/91.532/8/2002-AFB/Pö gerügt. Die Strafverfügung, die auf das Vorliegen eines Einspruchsverzichts nach § 145 Abs.3 FinstrG verweist, sei wegen der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Es möge daher der UFS der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Zollamt Wien die neuerliche Entscheidung in der Sache auftragen. Darüber hinaus erachte sich der Bf. durch die bisherige Verfahrensdauer in seinem Recht auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 MRK verletzt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am stellte sich der Bf. mit dem auf ihn zugelassenen PKW der Marke VW Passat, behördliches polnisches Kennzeichen Z. beim Zollamt Berg an der damaligen Außengrenze der Europäischen Union zur Eingangsabfertigung. Mitreisende waren seine Frau M.P., wohnhaft in Wien, und der dreijährige Sohn D.P.. Die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren wurde von den Reisenden verneint. Bei der anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs wurde unter dem Kofferrraum des Fahrzeugs eine besondere Vorrichtung in Form eines doppelten Bodens entdeckt, welche sich bis unter die Rücksitzbank erstreckte. In diesem Versteck wurden 32 Stück Ikonen und 8 Bilder auf Leinen ohne Rahmen (Nr.1 - 40 im Anhang zur Beschlagnahmequittung) vorgefunden. Die Kunstgegenstände und das Fahrzeug wurden gemäß § 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt.

Danach wurde mit dem Bf. eine "Tatbeschreibung" aufgenommen, in der u.a. die Aussage des Bf. aufgenommen wurde, vom Vorhandensein der Gegenstände keine Kenntnis zu haben. Auf Seite 5 der Tatbeschreibung wird dem Bf. bekanntgegeben, dass er wegen des Finanzvergehens des Schmuggels in einer noch zuzustellenden Strafverfügung eine Geldstrafe von 700,- € bzw. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, einen Kostenersatz in Höhe von 70,- € und den Verfall der angeführten Gegenstände nach §§ 17 Abs.2 lit.a FinStrG zu erwarten habe und dass er nach Belehrung über das Einspruchsrecht ausdrücklich auf einen Einspruch verzichte. Da er diesen Verzicht nicht im Beisein eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgebe, habe er das Recht, den Einspruchsverzicht binnen 3 Tagen zu widerrufen.

Die Tatbeschreibung wurde ohne Beisein eines Dolmetschers erstellt, später stellte sich heraus, dass die Gattin des Bf. "hilfsweise" Übersetzungsdienste geleistet hatte.

Zur Sicherung der Geldstrafe wurde eine Teilbetrag in Höhe von 100,- € eingehoben.

Am (Postaufgabe) stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf. einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände. Darin führte er aus, die Kunstgegenstände im Gesamtwert von ca. 5.000,- € am in Polen gekauft zu haben und dass er sie in Italien weiterverkaufen wollte. Seine Eigentümerschaft habe er in der Aussage deshalb abgestritten, da er Angst vor einer zu erwartenden Strafe hatte. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wären die Kunstgegenstände und das Auto an den Bf. herauszugeben (§ 91 FinStrG) und allenfalls ein teilweiser Wertersatz zu verhängen.

Mit Strafverfügung vom wurden für das Finanzvergehen des Schmuggels dem Bf. Geldstrafe und Kosten in Höhe von 770,- € auferlegt, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt und gemäß § 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG auf Verfall der Kunstgegenstände und des Fahrzeugs erkannt. In der Begründung der Strafverfügung ist der Hinweis enthalten, dass Einspruchsverzicht gemäß § 145 Abs.3 FinStrG vorliege und in der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass bei Verzicht auf einen Einspruch bzw. nicht rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses habe. Ein erfolgter Einspruchsverzicht, der nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder in dessen Beisein erfolgt sei, könne innerhalb von 3 Tagen widerrufen werden.

Die Strafverfügung wurde der Rechtsvertreterin am zugestellt.

Am brachte der Bf. durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und widerrief gleichzeitig den Einspruchsverzicht. Begründend wurde ausgeführt, der Einspruchsverzicht sei ohne Anwesenheit eines Parteienvertreters und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers abgegeben worden. Der Bf. sei der deutschen Sprache nicht mächtig, die bei der Amtshandlung anwesende Gattin habe hilfsweise übersetzt. Dabei übersetzte sie nur die wichtigsten Angaben zum Sachverhalt wie Namen und Adressen, aber über den Einspruchsverzicht und dessen Folgen sei weder der Bf. noch seine Gattin belehrt worden. Bei der Zustellung der Strafverfügung musste die Rechtsvertreterin zum Eindruck gelangen, dass der Bf. einen Einspruchsverzicht abgegeben hatte - eine Kontaktaufnahme zur Ehefrau des Bf. war nicht möglich - und übersandte am an M. die Strafverfügung und die Aktenabschrift zwecks Übersetzung an den Bf. Am sei diese Übersetzung erfolgt, worauf der Bf. seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme übermittelte und nunmehr die Frage des nicht erfolgten Einspruchsverzichts hervorkam. Dabei wurde auch geltend gemacht, dass die Vornahme einer solchen Amtshandlung ohne Anwesenheit eines Dolmetschers jedenfalls schon ein Verstoß gegen Art. 6 MRK sei. Schließlich machte der Bf. geltend, dass die auf dem Protokoll des Zollamtes Berg aufscheinende Unterschrift nicht von ihm stamme. Aufgrund dieser Umstände stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts und auf Aufhebung der Strafverfügung vom .

Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom als verspätet eingebracht zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Tatbeschreibung vom der Verteidigerin am gefaxt worden sei und ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom erfolgten Einspruchsverzicht vorlag. Ab diesem Zeitpunkt begann die einmonatige Frist gemäß § 167 Abs.2 FinStrG zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts zu laufen und habe somit am geendet. Erst lange nach Verstreichen der Frist und ohne dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, sei am der Antrag gestellt worden und war daher verspätet.

Gegen diese Zurückweisung wurde am Beschwerde an die Finanzstrafbehörde 2. Instanz erhoben.

Über den Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Güter erging am unter Zl. 100/91.532/10/2002-AFB/Pö ein abweisender Bescheid der Finanzsrafbehörde 1. Instanz mit der Begründung, dass mit Rechtskrafteintritt der Strafverfügung am ( Zustelldatum der Strafverfügung an die zustellungsbevollmächtigte Rechtsvertreterin) das Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen auf den Bund übergegangen sei.

Gegen diese Abweisung brachte der Bf. durch seine Rechtsvertreterin am ebenfalls Beschwerde an die Finanzstrafbehörde 2. Instanz ein.

In der vorliegenden Entscheidung wird nur über die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände abgesprochen, über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ergeht unter GZ. FSRV/40-W/06 zeitgleich am eine gesonderte Entscheidung, auf deren nähere Ausführungen verwiesen werden darf. Zusammenfassend sei aus dieser Entscheidung hervorgehoben, dass der UFS das Finanzstrafverfahren wegen Unterbleibens einer Übersetzung der Tatbeschreibung vom für nicht eingeleitet und auch den in der Tatbeschreibung abgegebenen Einspruchsverzicht für unwirksam erachtet. Somit war auch die Strafverfügung vom keine rechtskräftige oder teilrechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens. Daher wurde die Finanzstrafsache unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung, dass für die Weiterführung eines Finanzstrafverfahrens zum Delikt des Schmuggels nach § 35 FinStrG die Erlassung eines Einleitungsbescheides nach § 83 Abs.2 FinStrG notwendig ist, gemäß § 161 Abs.4 FinStrG an die 1. Instanz zurückverwiesen.

Hingegen hält der UFS an der Abweisung des Ausfolgungsantrags fest. Zwar trifft die dafür gegebene Begründung des Zollamts, dass das Eigentum an den Kunstgegenständen und am Fahrzeug infolge rechtskräftiger Strafvefügung auf den Bund übergegangen sei, infolge obiger Ausführungen nicht zu, der UFS kann aber gemäß § 161 Abs.1 FinstrG eine solche Abweisung auf andere Rechtsgründe wie folgt stützen :

An relevanten Bestimmungen werden angeführt:

§ 17 Abs.2 FinstrG: Dem Verfall unterliegen:

a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen;

b) die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel und Behältnisse, wie Koffer, Taschen u. dgl., wenn diese Gegenstände mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben;

...

Abs.3: Die in Abs.2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie

a) zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, ...

Abs.4 : Monopolgegenstände ... unterliegen dem Verfall ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der in Abs.2 lit.b bezeichneten Art, es sei denn, dass deren Eigentümer nicht an der Tat beteiligt war, ihn auch sonst kein Vorwurf im Sinne des Abs.3 trifft und die besonderen Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können; die Kosten haben der Täter und die anderen an der Tat Beteiligten zu ersetzen.

Abs.6 : Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies gilt nicht ... für Beförderungsmittel und Behältnisse der im Abs.2 lit.b bezeichneten Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ...

§ 18 FinStrG: Ist der Verfall angedroht, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 im selbständigen Verfahren (§§ 148, 243) auf Verfall zu erkennen,

a) wenn sowohl der Täter als auch andere an der Tat Beteiligte unbekannt sind,

...

§ 89 FinStrG:

Abs.1: Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist...

Abs.2: Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch Organe ... der Zollwache ... berechtigt, die in Abs.1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt...

Abs.7: ...Eine Freigabe hat insbesondere zu unterbleiben

a) solange die Gegenstände auch für Beweiszwecke benötigt werden,

...

Art.6 MRK besagt u.a., dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird.

Die am erfolgte Beschlagnahme der Kunstgegenstände und des Fahrzeugs sind zu Recht erfolgt. Schon die versteckte Lagerung der Kunstgegenstände legte den Verdacht nahe, dass die Gegenstände ohne zollrechtliche Deklarierung ins Zollgebiet der EU gebracht werden sollten. Die beiden aufgreifenden Beamten der Zollwache waren unmittelbar mit der objektiven Tatseite des Finanzvergehens des Schmuggels konfrontiert, bei dem in § 35 Abs.4 FinStrG der Verfall nach Maßgabe des § 17 vorgesehen ist. Die Beschlagnahme hatte gemäß § 17 Abs.2 lit.a bezüglich der Ikonen und Bilder und gemäß lit.b bezüglich des Fahrzeugs zu erfolgen. Als Grund für die Beschlagnahme kommen sowohl bei den Kunstgegenständen als auch beim Fahrzeug beide in § 89 Abs.1 genannten Gründe, nämlich die Sicherung des allenfalls auszusprechenden Verfalls und die Beweismittelsicherung zum Tragen. Da bei unmittelbarer Betretung die Einholung eines Beschlagnahmebescheids bei der Finanzstrafbehörde 1. Instanz nicht erfolgen konnte, war die Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug nach § 89 Abs.2 FinStrG vorzunehmen. Dass die Tatbeschreibung in diesem Punkt nicht ganz konsequent deshalb ist, als auf S.2 beim Punkt "Gründe für die Beschlagnahme" nur auf § 17 Abs.2 lit.a und § 35 Abs.4 FinStrG hingewiesen wird und als Grund für die Beschlagnahme "insbesondere" jener der Beweismittelsicherung angeführt ist (was durchaus auch das Fahrzeug betrifft), während auf S.1 durchaus vollständig, aber ohne §§ - Zitierung die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel aller vollständig aufgezählten Waren vermerkt ist, ändert nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme der Ikonen, Bilder und des Fahrzeugs vorlag. Die Beschlagnahme wurde korrekt durchgeführt, alle beschlagnahmten Gegenstände aufgezählt und jeweils eine Beschlagnahmequittung ausgestellt. Es sei vermerkt, dass für die Beurteilung der Voraussetzungen zur Beschlagnahme der Kunstgegenstände und des Fahrzeugs zunächst nur die unmittelbar vor Ort beurteilbare Situation heranzuziehen war. Selbst wenn man der ersten Aussage des Bf., vom Vorhandensein der Kunstgegenstände im Geheimversteck des Fahrzeugs nichts gewusst zu haben, Glauben schenken würde, wären die Beschlagnahmen gerechtfertigt, weil gemäß § 18 FinStrG die Verfallsdrohung für Schmuggelwaren auch bei unbekanntem Täter besteht und der Verfall eines manipulierten Fahrzeugs gemäß § 17 Abs.3 FinStrG u.U. sogar dann den Eigentümer des Fahrzeugs treffen kann, wenn er selbst gar nicht der Täter ist.

Es handelt sich bei der Beschlagnahme um die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne von § 152 Abs.1 FinStrG, gegen die keine Beschwerde ergriffen wurde. Dass im weiteren Verlauf des Verfahrens die Ausfolgung der beschlagnahmten Güter begehrt wurde, bleibt weiterhin abzuweisen. Denn im weiterzuführenden Verfahren haben sie weiterhin die Funktion als Beweismittel bzw. ist - ohne damit einen Schuldausspruch vorwegzunehmen - aufgrund der Verfahrenskonstellation ein Verfallsausspruch zumindest denkbar. Das Vorliegen eines eingeleiteten Finanzstrafverfahrens ist für die Durchführung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme keine notwendige Voraussetzung. Schon der Umstand, dass die Kunstgegenstände und das Auto im Verfahren als Beweismittel benötigt werden, macht deutlich, dass auch die lange Verfahrensdauer kein ausreichender Grund für eine Ausfolgung sein kann (§ 89 Abs.7 lit.a FinStrG). Schließlich sei auch auf die strengeren Verfallsbestimmungen bezüglich Beförderungsmitteln mit besonderen Vorrichtungen in § 17 Abs. 4 und 6 FinStrG hingewiesen.

Ob bzw. inwieweit es zu einem Verfallsausspruch kommt oder ob von der Möglichkeit der Verhängung einer Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG Gebrauch gemacht wird, ist nicht Sache dieser Entscheidung, sondern liegt in der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde 1. Instanz in dem durchzuführenden Finanzstrafverfahren.

Als Resümee ergibt sich, dass die Zollbehörden einen Rechtsgrund hatten, die Kunstgegenstände und das Fahrzeug zu beschlagnahmen und diese Beschlagnahme aufrecht zu halten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschlagnahme
Ausfolgung
Verfall
Beweismittel
Schmuggel

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