Berufung gegen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid statt gegen Feststellungsbescheid
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.G., vertreten durch WTH, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige bezog im Jahr 2000 als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Zusätzlich erzielte er als Beteiligter an der N.-KG und der I-KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom gem. § 295 Abs.1 BAO abgeändert wurde. Dabei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - 19.007,00 S (statt - 12.794,00 S) festgesetzt, sodass sich eine Einkommensteuer von 565.453,94 S ergeben hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes B zu Steuernummer xy (I-KG ) vom erfolgt sei.
Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides wegen unrichtiger Würdigung und Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gegen den Feststellungsbescheid 2000 der Firma N.-KG sei am eine Berufung eingebracht worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien auch bei diesem abgeänderten Einkommensteuerbescheid 2000 nicht ordnungsgemäß und nicht in der beantragten Höhe berücksichtigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte begründend aus, dass gegen den Feststellungsbescheid zu berufen sei, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen würden, die in einem Feststellungsverfahren getroffen worden seien (§ 252 Abs.1 BAO).
Am beantragte der steuerliche Vertreter aufgrund der abschlägigen Berufungsvorentscheidung die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 252 Abs.1 BAO normiert, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Aus den §§ 185ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden. Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO sind etwa Grundlagenbescheide für die (abgeleiteten) Einkommensteuerbescheide (vgl. ).
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sind nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid zulässig. Werden die Einwendungen im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich abzuweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar, 2. Auflage, § 252, Rz. 3 unter Hinweis auf ).
Unstrittig ist, dass der Bw. im Jahr 2000 an der N.-KG und an der I-KG beteiligt gewesen ist, deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO (= Grundlagenbescheide) ermittelt werden. Der den Bw. betreffende Gewinn/Verlust aus den Beteiligungen ist für den Einkommensteuerbescheid (= abgeleiteter Bescheid) desselben Jahres maßgebend.
Die gegenständliche Berufung, mit der Einwendungen gegen nicht ordnungsgemäß festgesetzte (und gem. § 188 BAO ermittelte) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgebracht worden sind, die sich also inhaltlich gegen einen Grundlagenbescheid richtet, ist daher abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Grundlagenbescheid abgeleiteter Bescheid Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO Einschränkung des Berufungsrechtes |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at