Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.12.2012, RV/0408-L/12

Eigenanspruch bei Behinderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Eigenantrag der Berufungswerberin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend richtig gestellt, dass er lautet wie folgt: "Ihr am eingelangter Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Oktober 2006 wird abgewiesen."

Entscheidungsgründe

Die am 00.00.1972 geborene Berufungswerberin beantragte mittels eines am beim Finanzamt eingelangten Formblattes Beih 3 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Oktober 2006 für sich selbst (Eigenantrag). Als Behinderung wurde schwere Dysplasiecoxarthrose angegeben.

Die Berufungswerberin ist laut Anmerkungen in der Beihilfendatenbank seit dem Jahr 2006 verheiratete (Namensänderung von X auf Bw). Dieser Personenstand wurde auch in der am beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 angegeben.

Aufgrund des Antrages vom forderte das Finanzamt eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB-Bescheinigung) an.

Die Berufungswerberin wurde daraufhin am im Bundessozialamt Oberösterreich untersucht. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Sie leidet an einer schweren Dysplasiecoxarthrose bds. wurde bds. Hüftoperiert, re. im März 2010, li. . Patientin ist 36 Jahre alt, Beschwerden haben 2010 begonnen. Patientin hat früher normal gearbeitet.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

keine

Untersuchungsbefund:

Interner Status unauffällig. Herz und Lunge grobklinisch unauffällig. Abdomen keine pathologische Resistenz. Die Patientin geht mit Stützkrücken bds. Es bestehen deutliche Bewegungseinschränkungen des re. Hüftgelenkes, blande Narben, Totaleendoprothese, sowie eine minimale Einschränkung der li. Hüfte bei Totalerendoprothese. Das Gangbild deutlich eingeschränkt.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

unauffällig

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-09-01 AKH LINZ

Dysplasiecoxarthrose bds.

2010-03-11 AKH LINZ

Zust.n. Endoprothese li.

Diagnose(n) :

Zust.n. Totalerendoprothese beider Hüftgelenke wegen Dysplasiecoxarthrose

Richtsatzposition: 020512 Gdb: 070% ICD: M91.1

Rahmensatzbegründung:

aufgrund der Pos.+10% NS, aufgrund der Dysplasiecoxarthrose und Totaleendoprothese bds., der Bewegungseinschränkung

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2009-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da der Antrag vom erkennbar nicht nur auf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, sondern auch auf Gewährung des Grundbetrages gerichtet war, wies das Finanzamt mit Bescheid vom den "Antrag vom " (richtig und gemeint: Antrag vom ) auf "Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" ab Oktober 2006 ab. In der Begründung wurde nach Zitat der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG in der Fassung vor und nach der Änderung durch BGBl I 111/2010 auf das Gutachten des Bundessozialamtes hingewiesen, wonach die Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weshalb der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Darin führte die Berufungswerberin aus, dass sie "seit Geburt behindert auf die Welt gekommen" sei. Sodann wurden Teile des oben zitierten ärztlichen Gutachtens wiedergegeben. Schließlich wies die Berufungswerberin darauf hin, dass der Dauerzustand ihrer Behinderung festgestellt worden sei. Es sei ihr unverständlich, wie es ihr angesichts dessen möglich sein sollte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Das Finanzamt forderte aufgrund dieser Berufung eine neuerliche BSB-Bescheinigung an. Die Berufungswerberin wurde am im Bundessozialamt neuerlich untersucht. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde festgestellt:

Anamnese:

Berufung. Frau Bw lebt seit 11 Jahren in Österreich, ist seither in Behandlung beim Orthopäden, da sie ständig Schmerzen hat (Knie und Hüfte). Wegen einer Coxarthrose bei kongenitaler Hüftluxation ist sie operiert worden, hat künstliche Gelenke beide Hüften bekommen. Sie ist 39 Jahre alt, hat früher 4 Jahre gearbeitet, seit Okt. 2010 ist sie in I-Pens. Sie zeigt ein Konvolut von Befunde, die ältesten seit 2009

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Adamon long, Xefo 8 mg, Pantoprazol, Trittico, Xanor

Untersuchungsbefund:

Interner Status unauffällig. Beinlängendifferenz von 1,2 cm (re Bein kürzer). Linke Hüfte unauffällig, rechte Hüfte eingeschränkt, Flexion bis ca 90° möglich, Muskelkraft etwas reduziert. Sie trägt eine Schuheinlage rechts.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

unauffällig

Relevante vorgelegte Befunde:

keine

Diagnose(n) :

Hüfttotalendoprothese bds. bei Hüftdysplasie, mittelgradige Bewegungseinschränkung

Richtsatzposition: 020510 Gdb: 050% ICD: M91.1

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2009-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Aufgrund dieses ärztlichen Gutachtens bzw. der daraufhin erstellten BSB-Bescheinigung wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG in der ab gültigen Fassung hätten volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut neuerlichem Gutachten des Bundessozialamtes betrage der Grad der Behinderung 50 % und sei die Berufungswerberin nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In einer als Berufung gegen den Bescheid vom bezeichneten, als Vorlageantrag zu wertenden, am beim Finanzamt eingelangten Eingabe wies die Berufungswerberin darauf hin, dass der Grad ihrer Behinderung tatsächlich 70 % betrage und sie dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Dazu wurde eine Ablichtung eines Schreibens des Bundessozialamtes vom vorgelegt, in der der Grad der Behinderung mit 70 % bestätigt wurde. Die Berufungswerberin wurde aufgefordert, ihren Behindertenpass kurzfristig vorzulegen, damit darin der Grad der Behinderung auf 70 % korrigiert werden könne. Ferner würden Zusatzeintragungen "Trägerin einer Metallendoprothese" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen.

Ferner wurde dem Vorlageantrag eine Ablichtung des entsprechend korrigierten Behindertenpasses angeschlossen.

In der Anamnese des Gutachtens vom wurde unter anderem ausgeführt, dass die Berufungswerberin "früher" vier Jahre gearbeitet habe und seit Oktober 2010 in Invaliditätspension sei. Dazu wird festgestellt, dass die Berufungswerberin laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung von bis als Arbeiterin bei der D-GmbH, beschäftigt war. Diese (durchgehende) Beschäftigung wird auch durch die dem Finanzamt vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettel bestätigt. Seit bezieht die Berufungswerberin eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Diese Bestimmung normiert für sogenannte Sozialwaisen, in denen sich Kinder weitgehend selbst erhalten müssen, einen Eigenanspruch derselben. Dieser steht nur zu, wenn zusätzlich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 dieser Bestimmung erfüllt sind.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht daher nur, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist (§ 6 Abs. 1 FLAG).

Ferner ist für Volljährige gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG Voraussetzung, dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis : 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Schließlich normiert § 6 Abs. 3 FLAG noch eine Grenze des zu versteuernden Einkommens, welches in einem Kalenderjahr maximal bezogen werden darf, damit ein allfälliger Beihilfenanspruch gewahrt wird.

In einem antragsgebundenen Verfahren wie dem gegenständlichen Verfahren betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 10 Rz 1 mit Hinweis auf ; ). Darüber hinaus tritt nach der Judikatur die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund, wenn die Behörde (nur) auf Antrag tätig wird (Ritz, BAO4, § 115 Tz 11). Das bedeutet zwar keineswegs, dass die Behörde von der sie gemäß § 115 BAO treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wäre. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt jedoch beim Antragsteller. Dieser hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die sein Antrag gestützt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen ( mit Hinweis auf Stoll, BAO, 1275 und ).

Voraussetzung für den von der Berufungswerberin geltend gemachten Beihilfenanspruch wäre zunächst, dass ihr nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten (oder ihrem früheren Ehegatten) zu leisten ist. Von der Berufungswerberin wurde das Vorliegen dieser Voraussetzung aber weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Es fehlte daher schon an dieser Voraussetzung für den geltend gemachten Beihilfenanspruch.

Es wurde auch nicht vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin zwischen Vollendung des 21. und 25. (bzw. 27. Lebensjahres) in Berufsausbildung befunden hätte. Dafür finden sich auch keine Anhaltspunkte in den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen. Es war daher nur zu prüfen, ob die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. Da die am 00.00.1972 geborene Berufungswerberin das 21. Lebensjahr am vollendete, hätte die zur "dauernden Erwerbsunfähigkeit" führende Behinderung vor diesem Zeitpunkt eintreten müssen.

Davon kann jedoch im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Zunächst ist auf die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten hinzuweisen, in denen eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung erst ab getroffen wurde. Zwar bedeutet dies nur, dass die Behinderung im festgestellten Ausmaß nicht früher vorlag. Allerdings kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die Behinderung (in einem geringeren Ausmaß) schon am vorgelegen wäre. Auch wurden anlässlich der Untersuchung am von der Berufungswerberin keine älteren Befunde als solche aus dem Jahr 2009 vorgelegt. Ferner wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin in den Jahren 2000 bis 2005 als Arbeiterin bei der D-GmbH, beschäftigt war. All diese Umstände sprechen dagegen, dass die Behinderung vor dem eingetreten ist. Die bloße Behauptung der Berufungswerberin "seit Geburt behindert auf die Welt gekommen" zu sein, wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht. Den vorliegenden ärztlichen Gutachten ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann auch der Sachverständige aufgrund seines medizinischen Sachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen. Hierauf kommt es aber nur dann an, wenn der derzeitige Behinderungsgrad zu beurteilen ist oder die Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, zeitnah zum relevanten Zeitpunkt erfolgen kann. Der Sachverständige kann in den übrigen Fällen nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine (erhebliche) Behinderung eingetreten ist. Somit liegt es primär am Antragsteller, den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 32 mit Judikaturnachweisen). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.

Schließlich bestimmt § 8 Abs. 7 FLAG, dass die Absätze 4 bis 6 dieser Bestimmung sinngemäß für Vollwaisen gelten, die gemäß § 6 FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. An diese Bescheinigungen sind die Beihilfenbehörden gebunden, und könnten von diesen nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Die Tätigkeit der Behörde hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 24, 29 f mit Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall wurde in den beiden vorliegenden Bescheinigungen ausgesprochen, dass die Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Selbst wenn man eine Unschlüssigkeit der ärztlichen Gutachten aus dem Umstand ableiten wollte, dass zwar im Gutachten vom auf den Bezug der Invaliditätspension seit Oktober 2010 hingewiesen wird, aber - ohne sich mit dieser Feststellung näher auseinander zu setzen - dennoch ausgesprochen wird, dass die Berufungswerberin voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so wäre damit für die Berufungswerberin nichts gewonnen, weil es ungeachtet dessen jedenfalls an (ausreichenden) Nachweisen für einen Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres fehlt.

Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at