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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2011, RV/2677-W/10

Aussetzungsantrag im Zuge einer Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat am einen Sicherstellungsauftrag betreffend


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Abgabenart
Zeitraum
voraussichtliche Höhe in Euro
Umsatzsteuer
02-12/2009
196.271,52
Umsatzsteuer
01/2010
2.500,44
Kapitalertragsteuer
02-12/2009
19.351,18
Kapitalertragsteuer
01/2010
1.391,45

erlassen.

Dagegen wurde am vom steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht eine Berufung sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO eingebracht. Der Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom , mit der Begründung, eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO sei im Sicherstellungsverfahren nicht vorgesehen, zurückgewiesen.

Weiters wurde begründend ausgeführt, dass Sicherstellungsaufträge Sofortmaßnahmen seien, die Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren darstellen würden. Daraus ergebe sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich sei (). Der Sicherstellungsauftrag sei kein abschließender Sachbescheid. Mit einem Sicherstellungsauftrag werde kein Abgabenanspruch begründet.

Eine dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragende Berufungserledigung könne daher in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht eine Herabsetzung einer Abgabenschuld ergeben.

Daher könnten die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bei einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag keine Anwendung finden.

Dieser Bescheid wurde an die Bw. adressiert und zugestellt.

In der dagegen vom steuerlichen Vertreter der Bw. eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die Zustellung unwirksam sei, da der Bescheid trotz ausgewiesener Vollmacht direkt an die Bw. zugestellt worden sei.

Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages sei verfehlt.

Strittig sei "der Anspruchsgrund und deren Höhe über Sicherstellungsbescheide". Dagegen sei volle Berufung fristgerecht eingebracht worden, wobei sich die Berufung sowohl gegen den Abgabenanspruch als auch gegen die Höhe richte. Damit liege aber auch ein Antragsrecht gemäß § 212a BAO vor, weil deren Einhebung (durch Sicherstellungsbescheid) - wenn auch zur Sicherstellung - von einem eingebrachten Rechtsmittel abhänge. Die Rechtsmeinung des Finanzamtes würde letztlich dazu führen, dass der Sicherstellungsbescheid nicht anfechtbar wäre. Dies sei unrichtig, zumal das Finanzamt bei der Rechtsmittelbelehrung des Sicherstellungsbescheides auf die Möglichkeit der Berufungseinbringung hingewiesen habe.

Die Bestimmung des § 212a BAO beziehe sich auf Abgabenforderungen auf Grund von Abgabenfestsetzungen. Die Festsetzung sei jener Betrag, der, wenn auch vorläufig, mit Sicherstellungsbescheid eingefordert werde.

Die zitierte Judikatur des VwGH sei verfehlt und auf diesen Fall nicht anwendbar. Die zitierte Judikatur lege nur die Kriterien fest, wann und inwieweit das Finanzamt zur Erlassung von Sicherstellungsbescheiden berechtigt sei.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Am erließ der Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:

"In der Eingabe (Berufung) vom monieren Sie, dass der Zurückweisungsbescheid vom trotz ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses direkt an die Berufungswerberin und nicht an Sie als Bevollmächtigten zugestellt worden sei, und vertreten die Ansicht, dass die Zustellung unwirksam sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Im Vorlagebericht vom führt das Finanzamt aus, dass Ihnen der Bescheid offenkundig zugekommen sei, da Sie ansonsten keine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid eingebracht hätten.

Sie werden daher um diesbezügliche Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Entgegen der ausgewiesenen Vollmacht wurde der angefochtene Bescheid nicht an den Bevollmächtigten, sondern an die Bw. zugestellt.

Im Vorlagebericht geht das Finanzamt davon aus, dass der angefochtene Bescheid dem steuerlichen Vertreter (im Original) tatsächlich zugekommen ist.

Der diesbezügliche Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom blieb unbeantwortet, weshalb die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass der Bescheid in der Folge dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, wodurch der Mangel gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt wurde.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Antragsberechtigt im Sinne des Abs. 1 der zitierten gesetzlichen Bestimmung sind Abgabepflichtige, die mit Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sind. Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist unter Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen. Der Sicherstellungsauftrag bildet für Abgaben, deren Schuld dem Grunde nach gemäß § 4 BAO entstanden ist, bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) die Grundlage (den Titel) für die Exekution zur Sicherstellung, er ist jedoch kein - zu einer Nachforderung führender - Abgabenbescheid (vgl. ).

Eine dem Begehren des Abgabenpflichtigen Rechnung tragende Berufungserledigung kann daher in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht eine Herabsetzung einer Abgabenschuld ergeben.

Daher können die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bei einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag keine Anwendung finden.

Der Antrag vom wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da nach § 212a BAO eine diesbezügliche Antragstellung in einem Berufungsverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag nicht vorgesehen ist.

Weiters ist im Hinblick auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2909-W/10, das dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufungsverfahren nicht mehr offen, weshalb auch aus diesem Grunde eine Aussetzung der Einhebung nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at