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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.03.2010, RV/0969-W/07

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen Fehlens des in § 212a Abs.3 BAO geforderten Inhaltserfordernisses

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft, 3100 St.Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29 .Jänner 2007 betreffend die Zurückweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO vom 17 .Jänner 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom wurde der Antrag der Berufungswerberin, (Bw.), vom 4 .Dezember 2006 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom im Betrage von € 3.182,98 vorgeschriebenen Schenkungssteuer und im Betrage von € 578,74 vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer (Gesamtbetrag € 3.761,72) gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), abgewiesen, mit der Begründung, dass die, diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende, Berufung in der Sache selbst bereits erledigt worden sei.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung. In dieser Eingabe wurde ausdrücklich nochmals der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a gestellt und gemeinsam mit den Vorlageanträgen gegen die Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst, am 19 .Jänner 2007 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingebracht, und von dieser Behörde, als neuerlicher Aussetzungsantrag, im Zusammenhang mit den eingebrachten Vorlageanträgen, mit Bescheid vom 29 . Jänner 2007, gemäß § 212a Abs.3 BAO, wegen der fehlenden Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, zurückgewiesen

Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung. In dieser Berufung führte sie hinsichtlich der Zurückweisung im Sinne des § 212a Abs.3 BAO aus, dass eine betragsmäßige Darstellung gemäß § 212a Abs.1 BAO schon deshalb nicht in Betracht kommen könne, "als dass die Behörde ihre Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Gegenleistung bzw. der zu errechneten Schenkungssteuer in der Berufungsvorentscheidung gegenüber den erstinstanzlichen Bescheiden ohne hinreichende Begründung abänderte, sohin nicht nachvollziehbar ist, welcher Betrag nunmehr als rechtmäßig ist."

Aus diesem Grunde wäre auch im Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (gemeint war wohl der Erstantrag gemäß § 212a BAO vom 4 .Dezember 2006) der Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Abgaben wiedergegeben.

Eine Mehrfacherledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, im Zusammenhang mit einer noch nicht rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung, wäre weder zielführend noch gesetzmäßig. Die Möglichkeit der Stellung eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung im Zuge des Vorlageantrages würde im Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung stehen.

Die verfehlte Rechtsansicht eine nicht rechtskräftige Berufungsvorentscheidung wäre eine Enderledigung im Abgabenverfahren, würde im Aussetzungsverfahren zu einem vielfachen an Vertretungskosten führen, welche infolge dieses unrichtigen rechtlichen Standpunktes nahezu zwangsläufig entstehen.

Die Abgabenbehörde verzichtete auf ihr Recht auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (§276 Abs.1 BAO) und legte diese Berufung sogleich dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmungen des § 212a Abs.1 bis 5 Bundesabgabenordnung, (BAO), lauten:

212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Eingangs ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall nicht zweimal über denselben Aussetzungsantrag abgesprochen wurde, sondern dass- wie vorstehend ausgeführt- über den, im Zusammenhalt mit den Vorlageanträgen gegen die Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst eingebrachten, neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Zurückweisung gemäß § 212a Abs.3 BAO entschieden wurde.

Da Aussetzungsanträge gemäß § 212a BAO von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig sind, und im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückweisungsbescheides noch keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegen ist bzw. bekannt gemacht wurde, wäre für die Bw. die Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages möglich gewesen.

Wird ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a Abs.3 BAO zurückgewiesen, so steht dieses einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen. ()

Vertretungskosten fallen im Abgabenrechtsmittelverfahren und somit auch im Aussetzungsverfahren gemäß § 212a BAO insofern nicht nahezu zwingend an, als im Abgabenrecht die Vertretung der Parteien durch gewillkürte Vertreter nicht zwingend erforderlich ist. (§ 83 BAO)

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom wurde nicht als unbegründet abgewiesen, weil die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits erledigt wordenwart, sondern er wurde zurückgewiesen, weil er- unbestrittener Weise- das in § 212a Abs.3 BAO geforderte, für die ordnungsgemäße Einbringung eines Aussetzungsantrages unabdingbare Inhaltserfordernis der Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, nicht enthalten hat. Im zu beurteilenden Fall geht es daher ausschließlich um die Frage, ob diese Zurückweisung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht erfolgte.

Unter dem Abgabenbetrag iSd § 212a Abs.3 BAO iVm Abs.1 kann nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, verstanden werden. ()

Die BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß §212a Abs.1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs.3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein.()

Die, diese Zurückweisung anordnende, Bestimmung des § 212a Abs.3 BAO ist hinsichtlich der genannten Inhaltsmängel eine speziellere Norm im Verhältnis zu § 85 Abs.2 BAO. Das bedeutet, dass die Behörde mit Zurückweisung vorzugehen hat, ohne vorher einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. (Ritz, Rathgeber, Koran, Abgabenordnung neu, §212a Pkt.2.2.S 223)

Im vorliegenden Fall wurden die, im Zusammenhalt mit dem vorliegenden Aussetzungsantrag, eingebrachten Vorlageanträge gemäß § 276 Abs.2 BAO, nach Zustellung der seperaten Begründung der Berufungsvorentscheidungen eingebracht. Diese rechtzeitigen und zulässigen Vorlageanträge führten dazu, dass die Berufung der Bw. gegen die Abgabenbescheide vom wieder als unerledigt gegolten hat.

In den Sprüchen dieser Abgabenbescheide sind die von dieser Berufung abhängig gewesenen Beträge an Grunderwerb- bzw. Schenkungssteuer enthalten. Diese Beträge wären im zu beurteilenden Aussetzungsantrag einzeln dazustellen gewesen. Zweifel an der Bemessungsgrundlage der Abgabenfestsetzung sind im Berufungsverfahren gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen und führen keinesfalls zur Unbeachtlichkeit des § 212a Abs.3 BAO.

Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte somit die in Berufung gezogene Zurückweisung zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



Ritz, Rathgeber, Koran, Abgabenordnung neu, §212a Pkt.2.2.S 223

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at