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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 21.05.2008, FSRV/0008-L/08

Vorliegen des subjektiven Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen WE, geb. X, Adresse, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch Dr. Georg Sperneder, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2006/00000-001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis in seinem Spruch wie folgt abgeändert:

WE ist schuldig, vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai (833,83 €), Juni (616,82 €), August (652,19 €), September (821,03 €), Oktober (455,95 €), November (772,58 €) und Dezember 2005 (937,22 €) sowie Jänner (719,36 €) und Februar 2006 (681,44 €) in Höhe von insgesamt 6.490,42 € nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht bekannt gegeben zu haben.

Er hat dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 350,00 € verhängt und gemäß § 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 35,00 € bestimmt.

Hingegen wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den Zeitraum April 2005 (957,90 €) gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) betreibt seit dem Jahr 1980 als selbstständiger Unternehmer ein Taxigewerbe.

Im Rahmen einer die Zeiträume 2002 bis 2004 umfassenden Außenprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , ABNr. 1) traf die Prüferin - neben anderen, für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht relevanten Mängeln - in Punkt 2. der Niederschrift die Feststellung, dass für die Monate April bis Juni und August bis Dezember 2005 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Zahlungen geleistet worden seien.

Für die Monate April bis Juni 2005 wurde eine Zahllast von 2.408,55 € und für August bis Dezember 2005 eine Zahllast von 3.638,96 € ermittelt.

Mit einer im vereinfachten Verfahren nach § 143 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ergangenen Strafverfügung wurde der Bw am schuldig gesprochen, vorsätzlich durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Voranmeldungen und die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner, Februar, April, Mai, Juni, August bis Dezember 2005 und Jänner und Februar 2006 in Höhe von 9.095,66 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.900,00 €, im Nichteinbringungsfall 19 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Der Bw erhob dagegen Einspruch, wodurch die Strafverfügung außer Kraft trat und das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen war (§ 145 Abs. 2 FinStrG). Den Einspruch begründete der Bw mit mehreren der Behörde nicht bekannten Umständen.

In der am anberaumten mündlichen Verhandlung gab der Bw, zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, im Wesentlichen monatliche Einnahmen von rund 1.100,00 € an. Seine Ehegattin beziehe eine Pension von rund 200,00 € monatlich, und wenngleich er keine Sorgepflichten habe, unterstütze er seine Tochter finanziell. Er und seine Frau seien Eigentümer einer Eigentumswohnung. Gegenüber Banken bestünden Verbindlichkeiten von rund 200.000,00 € - monatliche Rückzahlungen von 1.300,00 € würden geleistet -, rund 8.500,00 € gegenüber der Abgabenbehörde, und rund 25.000,00 € gegenüber der Gebietskrankenkasse. Sein Konto sei um etwa 4.000,00 € überzogen, das seiner Frau um etwa 7.000,00 €.

Zur Sache gab der Bw an, nicht gewusst zu haben, dass die Nichtabgabe von Voranmeldungen eine Strafe nach sich ziehe. Die Umsatzsteuer habe er nicht bezahlt, weil er kein Geld gehabt habe. Die Umsatzsteuer berechneten er oder seine Frau, die Fälligkeit der Umsatzsteuer sei ihm bekannt. Dass im Falle der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer eine Voranmeldung abzugeben sei, sei ihm zwar jetzt bekannt, zuvor aber nicht. Er sei der Meinung gewesen, dass es ausreiche, die Umsatzsteuer möglichst bald zu bezahlen. Den Umstand, für den Zeitraum 4-6/05 die Umsatzsteuer bis Februar 2006 weder bekannt gegeben noch entrichtet, begründete der Bw damit, dass er gesundheitliche Probleme habe und nicht mehr so arbeitsfähig sei. Bis 2000/2001 habe er einen Buchhalter gehabt, seither mache er die laufende Buchhaltung selbst. Den Jahresabschluss erstelle Hr. MT.

Dieser gab, am als Zeuge befragt, an, seit etwa dem Jahr 2000 die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Bw zu erstellen. Dieser bringe ihm dafür einmal jährlich die Belege. Die Berechnung der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben führe der Bw selbst durch. Bei den Besprechungen, speziell für 2003 und 2004, als eine größere Umsatzsteuernachzahlung zu erwarten gewesen sei, habe er den Bw darauf hingewiesen, dass monatliche Voranmeldungen abzugeben seien.

Der Bw bestätigte die Angaben des als Zeugen befragten MT.

Mit Straferkenntnis vom erkannte das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig, vorsätzlich durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April, Mai, Juni, August bis Dezember 2005 sowie Jänner und Februar 2006 in Höhe von 7.448,31 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 150,00 € bestimmt.

Die Erstbehörde verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das durchgeführte Untersuchungsverfahren. Zur Nichtabfuhr und Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei der Bw grundsätzlich geständig gewesen, doch habe er nicht gewusst, dass auch die Nichtabgabe der Voranmeldungen strafbar sei.

Der Bw sei schon lange Zeit als Unternehmer tätig und habe sowohl um die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer als auch der Einreichung von Voranmeldungen gewusst. Dies zeige sich auch aus den Buchungen am Abgabenkonto, wo in der Vergangenheit regelmäßige Umsatzsteuerzahlungen aufschienen. Die Umsatzsteuer sei wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht oder verspätet entrichtet worden, wodurch sich auch das Motiv für die Nichtabgabe der Voranmeldungen ergebe. Dass er womöglich tatsächlich nicht gewusst habe, dass nicht allein durch die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, sondern erst durch die damit in Verbindung stehende Nichtabgabe der Voranmeldungen der strafbare Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht werde, möge durchaus sein, könne aber dahingestellt bleiben. Wesentlich für die Erfüllung der subjektiven Tatseite sei das Wissen um die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt und die zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Offenlegungspflicht durch die Nichtbekanntgabe der Höhe der Abgabenschuld. Diese Voraussetzungen seien aber nach Ansicht der Finanzstrafbehörde im vorliegenden Fall gegeben.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit, die gänzliche Schadensgutmachung und die finanzielle Notlage, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung gewertet. Unter Bedachtnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und insbesondere auf das Überwiegen der Milderungsgründe werde die über den Bw verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens für angemessen erachtet.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom . Er fühle sich nicht schuldig, vorsätzlich eine Finanzstraftat begangen zu haben. Alle zu Protokoll gegebenen Angaben seien ebenso richtig wie die Aussagen des Zeugen, aber die Nichtabgabe der Voranmeldungen sei bereits geschehen. Er habe von der Abgabepflicht zwar gewusst, doch seien ihm die strafrechtliche Tragweite und die sich daraus ergebenden Folgen erst im Zuge des Strafverfahrens erklärt worden. Die Zahlungspflicht betreffend Umsatzsteuer sei ihm bekannt gewesen, und er sei stets bestrebt gewesen, diese zu erfüllen. Durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Bezahlung der Umsatzsteuer habe er höchstens mit Zinsen auf Grund einer Finanzordnungswidrigkeit gerechnet, keinesfalls aber mit einem vorsätzlichen Finanzstrafvergehen. Jetzt gebe er stets Umsatzsteuervoranmeldungen ab und stelle bei Geldmangel ein Ratengesuch.

Mit Mängelbehebungauftrag vom forderte die Finanzstrafbehörde Linz den Bw auf, eine Erklärung nachzureichen, welche Änderungen beantragt würden.

In fristgerechter Ergänzung seiner Berufung beantragte der Bw eine Änderung dahin gehend, ihm lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit anzulasten, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe, und die Strafhöhe zu verringern.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).

Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Eine Abgabenverkürzung bei Selbstberechnungsabgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) gilt bereits dann bewirkt (objektive Deliktsvollendung), wenn diese Abgaben zum gesetzlichen Fälligkeitstermin überhaupt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen der objektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unstrittig.

Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto zeigt, dass der Bf am die Umsatzsteuervorauszahlung Juni 2005 in Höhe von 957,90 € überwiesen hat.

Die Prüferin dagegen ermittelte die Zahllast für April 2005 mit 957,90 € und für Juni 2005 mit 616,82 € und vermerkte bei Berechnung der Umsatzsteuer für Juli 2005, dass diese eine Gutschrift von 120,87 € ergebe und der Bw bisher 957,90 € bezahlt habe (Punkt 2 der Niederschrift vom ).

Nach herrschender Praxis ist hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben eine Selbstanzeige auch durch bloße Entrichtung der Abgabe möglich und wird als ausreichend erachtet, wenn auf dem Einzahlungsabschnitt die Abgabenart und der Entrichtungszeitraum bekannt gegeben werden (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, K 29/7).

Zu Gunsten des Bw's wird daher davon auszugehen sein, dass er tatsächlich für den Monat April 2005 (und nicht, wie auf dem Abgabenkonto verbucht, für Juni 2005) eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattete; diesbezüglich war das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren daher im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen.

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.

Entgegen dem Dafürhalten des Bw's ist daher auch für die Anlastung einer Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz erforderlich.

Kannte der Beschuldigte demnach die Fälligkeitstermine der Umsatzsteuer und entrichtete er diese dennoch nicht spätestens zur Fälligkeit bzw. spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, lag aber eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht vor, hat dieser in der Regel eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG besteht im Wesentlichen darin, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine (vorsätzliche) Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. ).

Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Zahlungsschwierigkeiten schließen dabei die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 FinStrG keineswegs aus (vgl. ). Liquiditätsprobleme erklären lediglich das Motiv für eine nicht zeitgerechte Entrichtung und können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsgrund Berücksichtigung finden.

Bedingt vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Bei Verkürzungstatbeständen genügt es daher im Allgemeinen, dass sich der Täter über die Steuerpflicht - gegenständlich die Fälligkeit der Umsatzsteuer - an sich bewusst ist.

Hält der Täter die Verwirklichung nicht nur für möglich, sondern ist er sich dessen gewiss, handelt er wissentlich.

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist zum Einen Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung, zum Anderen die zumindest bedingt vorsätzliche Nichteinreichung der Voranmeldung bis zum Fälligkeitstag erforderlich.

Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes des § 49 Abs. 1 FinStrG ist bedingter Vorsatz ausreichend.

Für den Bw ergeben sich aus dem UStG im Zusammenhang mit der monatlich zu entrichtenden Umsatzsteuer im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. (...)

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.

In der entsprechenden Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl. II 206/1998 idF BGBl. II 462/2002, erstmals anzuwenden auf Voranmeldungszeiträume, die nach dem beginnen) ist in § 1 festgelegt, dass dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, entfällt.

Da der Bw für die Kalenderjahre 2004 und 2005 Umsätze von rund 189.000,00 € (2004) und rund 183.000,00 € (2005) erklärte, wäre er zur Einreichung von Voranmeldungen verpflichtet gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde brachte der Bw im Wesentlichen vor, zwar gewusst zu haben, wann die Umsatzsteuer zu entrichten sei, nicht aber, dass er im Falle der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer eine Voranmeldung abgeben müsse; dies sei ihm erst jetzt bekannt.

Zwar gab der einvernommene Zeuge an, den Bw darauf hingewiesen zu haben, dass monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben seien, doch deckt sich die Aussage des Bw's mit der Aktenlage, sodass im Zweifel nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Falle der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlung Kenntnis hatte.

Eine Durchsicht seines Abgabenkontos ergab, dass er stets - teils zwar beträchtlich verspätet - Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, jedoch niemals eine Voranmeldung eingereicht hat; eine solche reichte er erstmals im Mai 2006 ein.

Ist dem Bw vorsätzliches Verhalten betreffend die Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung nicht nachweisbar, ist trotz Vorliegens von Wissentlichkeit betreffend die Verkürzung von Umsatzsteuer mangels fristgerechter Entrichtung der subjektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt. Insoweit war der Berufung des Bw's daher stattzugeben.

Unbestritten waren dem Bw aber die Fälligkeiten der Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt und entrichtete er die entsprechenden Vorauszahlungen somit vorsätzlich weder bis zum Fälligkeitstag noch bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit. Versäumte der Bw die Termine für die Entrichtung der Umsatzsteuer, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, weil der Vorsatz sich lediglich auf die Versäumung des Termins für die Entrichtung der Umsatzsteuer richten muss, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.

Dass dem Bw die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens nicht bewusst waren und er vielmehr der Meinung war, eine möglichst zeitnahe Bezahlung wäre ausreichend, vermag ihn nicht zu exkulpieren, weil ein Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens unbeachtlich ist. Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung (vgl. ).

Auf Grund der geänderten rechtlichen Einstufung der Tathandlungen des Bw's waren die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bemessen.

Die bereits durch die Erstbehörde zur Strafbemessung herangezogenen Milderungsgründe (Unbescholtenheit, gänzliche Schadensgutmachung, finanzielle Notlage) und Erschwerungsgründe (wiederholte Tatbegehung) veranlassten diese infolge des Überwiegens der Milderungsgründe zur Verhängung einer im äußersten möglichen unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe.

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (§ 23 Abs. 4 FinStrG).

Besondere Gründe brachte weder der Bw vor, noch sind solche aus der Aktenlage ersichtlich, sodass auch die Rechtsmittelbehörde eine innerhalb des neuen Strafrahmens mit rund 10 % ausgemessene Geldstrafe für tat- und schuldangemessen und ausreichend, um insbesondere der zu beachtenden Generalprävention zu genügen, erachtete.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf Grund des reduzierten Strafrahmens gleichfalls in entsprechend geringerem Ausmaß festgesetzt.

Einer weiter gehenden Reduzierung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe standen insbesondere generalpräventive Überlegungen entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Subjektiver Tatbestand
Umsatzsteuervorauszahlung
Umsatzsteuervoranmeldung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at