Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.12.2012, RV/1348-L/12

Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beruf, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw.abgekürzt) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (ganzjähriger Pensionsbezug von der bezugsauszahlenden Stelle Ö- GmbH).

Am langte beim Finanzamt die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 ein.

Der in Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung am ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergab ein Nachforderung in Höhe von € 699,-.

Am wurde vom Bw. Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die einbehaltene Lohnsteuer lt. Lohnzettel € 12.794,76 betrage, hingegen seien laut Pensionsabschnitte insgesamt € 13.947,60 einbehalten worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend werde festgehalten, dass eine Veranlagung (Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG 1988) durchzuführen sei, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen. Da im Zuge der Lohnverrechnung des Jahres 2011 ein jährlicher Freibetrag in Höhe von € 2.715 berücksichtigt worden sei, dieser in der Höhe aber nicht zustehe, handle es sich um eine Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG 1988.

Mit Schreiben vom 20. Septemer 2012 (Vorlageantrag) beantragte der Bw., die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Die Frage der Abklärung der einbehaltenen Lohnsteuer durch die PVA der ÖBB sei noch offen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren lediglich die Frage dar, ob der gegenständliche Sachverhalt unter den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 fällt.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2.im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3.im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

4 in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

...

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(3) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

Der Freibetragsbescheid enthält die Höhe bestimmter Werbungskosten , Sonderausgaben bzw. außergewöhnlicher Belastungen und ermöglicht dem Arbeitgeber, bereits anlässlich des Lohnsteuerabzuges die entsprechenden Abzugsposten zu berücksichtigen. Der Freibetragsbescheid ersetzt insoweit die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Dienstnehmers, für die ansonsten ein Veranlagungsverfahren erforderlich wäre.

Entsprechen die im Freibetragsbescheid berücksichtigten Beträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen (was im gegenständlichen Fall unstrittig vorlag und im Übrigen auch im Vorlageantrag vom Bw. nicht mehr bekämpft wurde ) und wurde Lohnsteuer deswegen unrichtig berechnet, dann erfolgt eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG (Doralt, EStG 4, Band III, § 63 TZ 1).

Der Freibetragsbescheid (gesetzliche Grundlagen zu § 63 EStG 1988) stellt lediglich eine vorläufige Maßnahme dar. Eine endgültige Zuerkennung der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Beträge - im Sinne von rechtskräftiger Zuerkennung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung - besteht nicht. Es besteht keine Bindung des Einkommensteuerverfahrens an Freibetragsbescheide gemäß § 63 EStG (vgl. ).

Die Steuernachforderung von Höhe von € 699 ergab sich ausschließlich aus der Tatsache des lt. Lohnverrechnung zu Unrecht in voller Höhe angewendeten Freibetrages gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988. Durch die gegenständliche Veranlagung wird diese Fehlberechnung korrigiert.

Da die im Freibetragsbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen Abzugsposten (€ 2.715) in dieser Höhe nicht zustehen, liegt nach der Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ein Fall der Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988vor.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt:

Durch BGBl. 2010/111 (ab der Veranlagung 2011) wurde der § 62 Z 10 EStG 1988 wie folgt geändert:

a)Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden."

b) Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege zurückgezogen werden, und zwar auch dann, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung führt (Doralt, EStG4, Band III, § 41 TZ 11). Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt (Doralt, EStG 4, Band III, § 83 TZ 5). Ist gemäß § 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor, die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist somit ausgeschlossen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
Verweise
EStG 4. Auflage,Band III zu § 63 Tz 1

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