Säumniszuschlag herabgesetzt, da auf Grund der Überschneidung mit dem Rückzahlungsantrag kein grobes Verschulden vorliegt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KEG, 1130 Wien, St. Veit-Gasse 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 auf € 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 87,42 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 mit einem Betrag von € 4.370,76 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.
In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass laut Buchungsmitteilung vom auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 6.058,18 bestanden hätte und somit die Zahllast der Umsatzsteuer 06/2005 in Höhe von € 4.370,76 darin Deckung gefunden hätte. Erst mit Buchung vom , somit zwei Tage nach Fälligkeit der Umsatzsteuer 06/2005, wäre das Guthaben durch einen am eingebrachten Rückzahlungsantrag der Bw. überwiesen worden, bevor noch die Belastung der Umsatzsteuer 06/2005 verbucht worden wäre.
Die Bw. hätte die Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 deshalb nicht am entrichtet, da zu diesem Zeitpunkt noch das o.a. Guthaben bestanden hätte.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte neben der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch dann eintreten würde, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden gewesen wäre, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig, etwa durch Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung verfügt worden wäre ().
Die Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich außer Streit stehen würde, dass auf ihrem Abgabenkonto seit ein die Umsatzsteuerzahllast für Juni 2005 übersteigendes Guthaben bestanden hätte. Hinsichtlich dieses Guthabens im Betrag von schließlich € 6.058,18 wäre am ein Rückzahlungsantrag gestellt worden. Am , sohin vor Erledigung dieses Rückzahlungsantrages, wäre die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 beim Finanzamt eingebracht worden. Der Rückzahlungsantrag wäre mit Buchung vom erledigt worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 wäre allerdings erst am auf dem Abgabenkonto der Bw. verbucht worden.
Daraus ergebe sich, dass sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 () als auch am entsprechenden Fälligkeitstag () ein die Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2005 übersteigendes Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw. bestanden hätte, mit welchem eine Kompensation durchgeführt hätte werden müssen. Indem das Finanzamt diese Kompensation nicht durchgeführt hätte, sondern das gesamte Abgabenguthaben - allerdings erst am - zurückgezahlt hätte, hätte es die Norm des § 215 Abs. 1 BAO verletzt, wonach ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre. Erst ein nach dieser Verwendung verbleibendes Abgabenguthaben dürfe gemäß § 215 Abs. 4 BAO über Antrag zurückgezahlt werden.
Da mithin der Rückzahlungsantrag vom (gemeint wohl ) zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 2005 () noch unerledigt gewesen wäre, hätte nach der zwingenden Gesetzesbestimmung des § 215 Abs. 1 BAO zunächst die Kompensation durchgeführt werden müssen und nur der Restbetrag gemäß § 215 Abs. 4 BAO - unter teilweiser Abweisung des Rückzahlungsbegehrens - tatsächlich rückgezahlt werden dürfen, weshalb keine Säumnis eingetreten wäre.
In Ergänzung des Vorlageantrages beantragte die Bw. mit Schreiben vom , den gegenständlichen Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen, weil sie an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten:
Am beantragte die Bw. die Rückzahlung des auf ihrem Abgabenkonto - in Höhe von € 6.611,07 - bestehenden Guthabens. Unter Berücksichtigung der am verbuchten Lohnabgaben 07/2005 und der Kammerumlage 04-06/2005 gemäß § 215 Abs. 1 BAO wurde dem Rückzahlungsantrag teilweise stattgegeben und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Guthaben von € 6.058,18 am zurückgezahlt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 wurde mit einer ausgewiesenen Zahllast von € 4.370,76, die am fällig wurde, am eingebracht, jedoch erst am verbucht. Die Entrichtung erfolgte mit Überweisung vom . Da auf Grund der vor der Verbuchung erfolgten Rückzahlung das Abgabenkonto ausgeglichen war und somit kein Guthaben zur rechtzeitigen Abdeckung der Zahllast zur Verfügung stand, jedoch die Überweisung verspätet erfolgte, wurde der nunmehr bekämpfte Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Die Verhängung eines Säumniszuschlages liegt nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind ebenso wie die Dauer des Verzuges grundsätzlich unbeachtlich (). Insbesondere setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus ().
Mit dem Vorbringen der Bw., dass die Norm des § 215 Abs. 1 BAO, wonach ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden wäre, verletzt worden wäre, übersieht sie, dass zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Rückzahlung () fällige - und noch nicht getilgte - Abgabenschulden nicht verbucht waren, da die Verbuchung der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 erst am erfolgte.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Rückzahlungsantrag zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 () noch unerledigt war, jedoch lässt sich daraus nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Entstehung von Guthaben oder Zahllasten die tatsächlich durchgeführten Geschriften bzw. Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen, maßgebend sind ().
Da die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 aber zum Zeitpunkt der Rückzahlung wie bereits ausgeführt noch nicht verbucht war, konnte entgegen der Ansicht der Bw. eine Kompensation nicht erfolgen. Lediglich im Falle einer vor der getätigten Rückzahlung erfolgten Verbuchung wäre eine Kompensation gemäß § 215 Abs. 1 BAO durchzuführen gewesen.
Da die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 erst geraume Zeit nach dem Fälligkeitstag (), nämlich am erfolgte, war der Säumniszuschlag somit zu Recht verwirkt.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Allerdings war auch der Antrag der Bw. auf Herabsetzung des Säumniszuschlages auf € 0,00 gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da kein grobes Verschulden vorliegen würde, einer Prüfung zu unterziehen. Dazu wird festgestellt, dass der Rückzahlungsantrag vom im Zeitpunkt der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 06/2005 () wie auch der Fälligkeit dieser Abgabe () noch nicht erledigt war, da die Rückzahlung erst am erfolgte.
Die Bw. konnte also berechtigt davon ausgehen, dass das auf dem Abgabenkonto in ausreichender Höhe ausgewiesene Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Abdeckung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2005 zur Verfügung steht. Ein grobes Verschulden kann der Bw. dabei nicht zur Last gelegt werden, da selbst für einen sorgfältig denkenden und handelnden Menschen mit langjähriger Erfahrung tatsächlich nicht ohne weiteres erkennbar war, dass dieses Guthaben auf Grund der vor der Verbuchung erfolgten Rückzahlung nun doch nicht mehr zur Verfügung stehen würde.
Dem Antrag war somit stattzugeben und der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag grobes Verschulden Rückzahlungsantrag Guthaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at