Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.05.2008, RV/2274-W/07

Politikerwerbungskosten, private Lebensführung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb., vom 24. Oktober und gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom und betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist geschäftsführende Gemeinderätin. Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen für die Jahre 2003 und 2004 betreffend den Verein "VereinX". Die Aufwendungen für die Zeitung "VereinX " i.H.v. € 4.402,22 und € 4.749,84 wurden von der Bw. alleine getragen.

Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verein mit der Begründung nicht, dass aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden und Ausgaben des Vereins nur bei diesem selber abzugsfähig seien. Der Bw. wurde jedoch wie in den Vorjahren für die nichtselbständige Tätigkeit als geschäftsführende Gemeinderätin das Politikerpauschale als Werbungskosten iHv. € 438,00 zuerkannt.

In der form- und fristgerechten Berufung wendete die Bw. ein, dass dieser Verein als wahlwerbende Partei die Grundlage für die Kandidatur zum Gemeinderat oder Gemeindevorstand gewesen wäre. Durch den Wahlerfolg sei die Bw. auch als geschäftsführende Gemeinderätin ab 2005 in die Gemeinde gewählt worden und vorher "nur Gemeinderätin" gewesen. Die Bw. erziele diesbezüglich auch Einnahmen und wären diese in den Einkommensteuererklärungen angegeben worden. Die strittigen Kosten würden somit die Vorauskosten für den Wahlerfolg 2005 darstellen. Im Falle eines noch besseren Wahlerfolges wäre die Bw. darüber hinaus Vizebürgermeisterin mit einem monatlichen Gehalt von ca. € 800,00 (fünf Jahre lang) geworden. Die Bw. hätte aus diesen Gründen die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht.

Auf Grund eines vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahrens wurden in der Folge die Statuten des Vereins vorgelegt. Weiters wurde um die Zuordnung der Aufwendungen zur Tätigkeit der Bw. und um Erläuterung der Aufwandspositionen "Abo-Kabel-TV", "Post-Zeitungen", DM-Fotos", Holana-Honorar" ersucht.

Die Bw. ergänzte in der Folge, dass das "VereinX" ein eingetragener Verein sei, jedoch eine Liste sämtlicher Vereinsmitglieder nicht existiere und auch keine Mitgliedsbeiträge eingehoben würden. Vereinsmitglieder seien i.d.R. jene Personen, die in den Gemeinderat gewählt worden wären. Diese würden aus ihren Aufwandsentschädigungen die Unkosten des Vereins, Büromaterialien, -ausrüstung, Infoveranstaltungen, Plakate, Seminarkosten, Fahrtspesen und Druck-, Layout- sowie Versandkosten für die vereinseigene Zeitung (viermal jährlich) sowie die Druckkosten "VereinX - Seinerzeit" tragen. Bei Nichtausreichen der Aufwandsentschädigungen wären private Geldmittel zugeschossen worden und daraus die strittigen "Werbungskosten" resultieren. Die Aufwendungen seien Grundlage der politischen Arbeit, die als Verein von keiner politischen Partei abgegolten worden wären.

Das Abo-Kabel-TV würde den Zugang zum Internet beinhalten, die für die Tätigkeit der Bw. notwendig wäre, wie z.B. für Einladungen, Info und Protokolle für Sitzungen und Ausschüsse. Weiters würde das Internet für Recherchen nötig sein. Auch die Versandkosten der Vereins-Zeitungen würden von der Bw. bezahlt. Fotos würden ebenso für die Erstellung der Zeitung benötigt. Die Zeitung "VereinX" sei ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Bw., um die Aktivitäten und Anliegen an die Öffentlichkeit tragen zu können. Das Honorar für Mag.Y, ein örtl. Kunsthistoriker, wäre für die Erstellung der Texte inkl. histor. Fotos für die Zeitschrift "VereinX - Seinerzeit - die Gemeinde vor 100 Jahren" bezahlt worden und diese Zeitung an alle örtl. Haushalte versendet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Einwendungen mit folgender Begründung zurück: In den Jahren 2003 und 2004 hätte die Bw. Einkünfte iHv. € 947,40 und € 954,54 als geschäftsführende Gemeinderätin erhalten. Weiters sei die Bw. Vereinsmitglied (Obmann-Stellvertreterin) des Vereins. In den Jahren 2003 und 2004 wären für die Vereinstätigkeit € 4.402,22 und € 4.749,84 als Ausgaben geltend gemacht worden. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit seien jedoch mangels Einnahmen nicht anzuerkennen. Lt. vorgelegten Unterlagen wären in den geltend gemachten Aufwendungen für die Tätigkeit als Gemeinderätin z.B. auch Zeitungsabos, KM-Geld, Diäten, Telefonrechnungen enthalten. Da für Mitglieder einer Gemeindevertretung pauschale Werbungskosten von 15% der Einnahmen zustehen würden, wären diese daher auch berücksichtigt worden.

Lt. Beantwortung eines Ergänzungsersuchens vom würden die Mitglieder des Vereins keine Mitgliedsbeiträge leisten, die Bw. jedoch für die Vereinstätigkeit eine Aufwandsentschädigung für die Deckung der Unkosten erhalten. Reichen diese Entschädigungen nicht, würden private Geldmittel zugeschossen. Deshalb seien auch von der Bw. die Kosten des Vereins insbesondere für das Erscheinen der Zeitschriften "VereinX" und "VereinX - Seinerzeit" aus privaten Mitteln bezahlt worden. Lt. vorgelegten Vereinsstatuten liege jedoch keine rechtliche Verpflichtung der Vereinsmitglieder zur Zahlung der Ausgaben vor. Die privaten Geldmittel zur Deckung der Vereinsausgaben wären daher aus folgenden Gründen nicht anerkannt worden:

Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören i.d.R. zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mitveranlasst werden.

Die Bw. wendete im Rahmen des Vorlageantrages wie folgt ergänzend ein:

Der Verein hätte weder Ausgaben noch Einnahmen, da er keine Mitgliedsbeiträge einheben würde. Die Kosten würden sich aus der Arbeit der einzelnen Gemeinderätinnen in den Gemeindegremien ergeben. Kosten für Seminare, Sachbücher würden nicht dem Verein, sondern den jeweiligen Personen in Rechnung gestellt.

Bezüglich den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, dass freiwillige Zuwendungen Ausgaben sind, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen, würde eingewendet: Die Heranziehung des zweiten Absatzes der LStR 383b sei falsch, da der Verein weder sozial, gemeinnützig, mildtätig noch kirchlich tätig sei. Der Verein sei 1990 zu dem Zweck gegründet worden, einer Gruppe von engagierten Menschen eine Rechtsform zu geben, unter welchen als Parteiunabhängiger Verein für die Gemeinderatswahlen kandidiert hätte werden können.

Die Bw. würde aus der Vereinstätigkeit als Obmann-Stellvertreter keine Einnahmen erzielen, sondern Einnahmen (Aufwandsentschädigungen) vielmehr aus der Arbeit als Gemeinderätin erzielt und diese Mittel für die Weiterführung der politischen Tätigkeit benötigt. Um präsent zu sein und gute Ideen umsetzen zu können, würde es einer Infrastruktur bedürfen, die nur eine große Partei bieten könne. Im VereinX müsse dies aus eigenen Mitteln geschafft werden und sei dies auch gelungen. Seit März 2005 sei die Bw. nun "geschäftsführende" Gemeinderätin. Die Aufwandsentschädigung wäre entsprechend gestiegen und würde den freiwilligen Ausgaben in den Jahren 2003 und 2004 nun auch wirtschaftl. Gegenleistungen gegenüberstehen. Lt. LStR 2002, Std. , Rz 383a seien die Kosten des Wahlkampfes voll zu berücksichtigen. Zudem würden verschiedene Tätigkeiten eine homogene Einheit bilden. Alle Tätigkeiten, die mit Umwelt und Energie im weiteren Sinn zu tun hätten, z.B. Aufklärung über Umweltziele, sowie Druck und Versand von Zeitungen und Flugblätter seien lt. LStR 2002, RZ 383d als Aufwand zu bewerten. Auch würde der Gesetzgeber kleine Gruppierungen als wahlwerbende Parteien fördern und diesbezüglich Steuererlässe vorliegen, z.B. LStR, RZ 383a bis 383i (Politikeraufwand). Weiters würde auf die LStR, RZ 353 verwiesen und sollten lt. Bw. Politiker und Mandatare gegenüber der Finanzbehörde gleich gestellt sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. § 20 Abs1. Z 4 EStG 1988 sind freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig. Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie stellen selbst dann Kosten der Lebensführung dar, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind.

Freiwillige Zuwendungen (Spenden, Geschenke udgl.) sind Ausgaben, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Sie gehören i.d.R. zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch betriebliche bzw. berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (, 1965, 72 zu Spenden an Kinderdörfer anstelle von Weihnachtsgeschenken an Kunden zit. in Doralt, 4. Aufl., § 20 Tz 105).

Wird über den Mitgliedsbeitrag hinaus eine Zuwendung an die im Rahmen des Wahlkreises örtlich tätige Organisation geleistet, dann ist die Zuwendung auf Grund der dadurch ausgelösten Werbewirkung absetzbar, unabhängig ob es sich um eine parteinahe oder überparteiliche Organisation handelt. Übt ein Mandatar z.B. in einer örtlichen parteinahen oder einer überparteilichen Organisation eine Funktion aus, dann sich die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen nach den allgemeinen Bestimmungen i.d.R. nicht absetzbar (LStR § 16, Tz 383b).

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre sind (persönlich getragene) Aufwendungen, die mit Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig (; BFH , BStBl 1988 II 433 und 435). Lt. Erkenntnis des hebt ein Steuerpflichtiger selbst seine ehrenamtliche politische Funktion in Vereinen bzw. in einer Teilorganisation einer politischen Partei hervor. Ist die Ausübung des künftigen Berufes jedoch von einem künftigen Wahlakt abhängig und somit ungewiss, sind die Aufwendungennicht abzugsfähig. Der unmittelbare Zusammenhangder Tätigkeit bzw. der Spesen mit einer Einkunftsquelle als Gemeinderat bzw. (Vize)Bürgermeister wurde im betreffenden Verfahren nicht dargetan.

Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Berufungsfall vergleichbar, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die gegenständlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der (ehrenamtlichen) Tätigkeit für den Verein ebenso nicht anzuerkennen sind.

Der Bw. erzielt lt. Aktenlage in den gegenständlichen Streitjahren 2003 und 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als MGd X. Lt. Abfrage der Daten des Vereins "VereinX" im Internet scheint die Bw. entsprechend als Gemeinderätin in X auf, auch werden die Wahlergebnisse angezeigt. Jedoch gibt es lt. Statuten des Vereins keine Verpflichtung der Bw. die Aufwendungen des Vereins alleine zu tragen, sondern sind die Mittel des Vereins durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Sammlungen und Zahlungen der Mandatare bzw. sonstige Zuwendungen zu erbringen. Auch wurden von der Bw. als Obmann-Stellvertreterin des Vereins keine Einnahmen des Vereins angegeben. Einnahmen des Vereins wurden lt. Aktenlage lediglich in den Jahren 1998 bis 2000 erzielt.

In der Berufung wurde eingewendet, dass diese Aufwendungen zur Gänze von der Bw. getragen würden und daher als Kosten des Wahlkampfes zur Gänze zu berücksichtigen wären. Die verschiedenen Tätigkeiten würden eine homogene Einheit bilden und daher alle mit Umwelt und Energie im weiteren Sinn zusammenhängenden Tätigkeiten (wie Druck und Versand von Zeitungen und Flugblätter zur Aufklärung von Umweltzielen, udgl.) als Aufwand zu berücksichtigen. Dazu ist festzustellen, dass persönlich getragene Wahlkampfkosten nach ständiger Rechtsprechung nicht abzugsfähig sind. Dies gilt gleichermaßen für den erfolgreichen als auch erfolglosen Bewerber (BFH , BStBl 1988 II 433 und 435). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist im gegenständlichen Fall wohl auch nicht von einem permanenten Wahlkampf in dem Sinne auszugehen ist, dass somit gegebenenfalls durch einen derartigen "Dauerwahlkampf" bereits Jahre vor einer Wahl derart hohe Kosten anfallen würden, dass auch ein positives Gesamtergebnis nicht erzielbar ist (Margreiter in SWK 1997, S 549). Die Bw. wäre auf Grund dieser Aufwendungen seit dem Jahre 2005 als geschäftsführende Gemeinderätin tätig. Die geltend gemachten Aufwendungen betreffen jedoch bereits freiwillig getätigte Aufwendungen im Zeitraum 2003 und 2004, welche die Bw. lt. Statuten darüber hinaus nicht hätte tragen müssen.

Zur Einwendung der Bw., dass laut Erlass kleine Gruppierungen als wahlwerbende Parteien gefördert würden (Politikeraufwand), ist darüber hinaus zu entgegnen: In den Regelungen des Erlasses wird nicht ausdrücklich auf Wahlkosten Bezug genommen. Zudem werden lt. Tz 383b letzter Satz dieses Erlasses Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Funktion in einer örtlichen parteinahen oder auch überparteilichen Organisation nach den allgemeinen Bestimmungen in der Regel ebenso als nicht absetzbar beurteilt.

Bei der Beurteilung von Aufwendungen, die auch den Kreis der privaten Lebensführung betreffen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung getroffen werden. Die Grenze zwischen den Betriebsausgaben und den Lebenshaltungskosten darf nicht anders gezogen werden als zwischen Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549). Auch in der Literatur wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine großzügige Auslegung des Erlasses wohl nicht zulässig sei (Margreiter, SWK 1997, S 549 zitiert in Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Aufl., Tz 220 zu § 16).

Darüber hinaus ist auszuführen, dass obwohl die Bw. für den Verein freiwillig (ehrenamtlich) und unentgeltlich eine Funktion ausübt, den in dieser Funktion getätigten Aufwendungen Einnahmen nur bis zum Jahr 2000 gegenüberstehen. Einnahmen wurden lt. Aktenlage lediglich in den Jahren 1998 bis 2000 erzielt, wobei diese jeweils geringer als die angefallenen Ausgaben waren. Da Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn Aufwendungen mit einer Einkünfteerzielung im Zusammenhang stehen, und aus der Tätigkeit für den Verein keine Einkünfte anfallen, sind die Ausgaben auch aus diesem Grunde nicht als Werbungskosten anzuerkennen (Doralt, 4. Aufl., Tz 32 zu § 16).

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates tragen die Leistungen der Bw. nach dem Gesamtbild der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützung im Interesse des Empfängers der Leistungen, nämlich des Vereins, weshalb die Ausgaben der Bw. nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Margreiter, SWK 26/1997 (S 549).

Freiwillige Zuwendungen sind Ausgaben, denen keine wirtschaftliche Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers anfallen; sie gehören i.d.R. zu den Kosten der Lebensführung und dürfen auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt, 4. Aufl., Rz 105 zu § 20).
Angemerkt wird, dass vom Unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen wird, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für Vereine oder Bürgerinitiativen durch berufliche Erwägungen des Bw. mitveranlasst sein kann, was jedoch wie bereits erwähnt für die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten nicht ausreicht.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates reiche z.B. auch die Nennung der Bw. (auf den Aussendungen) als Medieninhaber des Vereins nicht aus, um Werbungskostencharakter für die Tätigkeit als Gemeinderätin zu entfalten. Auch eine allfällig gelegentliche namentliche Nennung im Text der Aussendungen könnte daran nichts ändern. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind keine Werbungskosten (siehe Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Rz 40 zu § 16, mit Rechtssprechungshinweis). Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. Spesen mit der Einkunftsquelle - als geschäftsführende Gemeinderätin - liegt aus o.a. Gründen somit nicht vor.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gemeinderätin
Verein
Werbungskosten
Verweise

BFH , IX R 161/83
BFH , IX R 255/87

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