Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervorauszahlungen, strittige Zuständigkeit
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FSRV/0007-S/05-RS1 | Ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassener Bescheid betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 FinStrG wird nicht dadurch rechtswidrig, dass sich auf Grund einer späteren abgabenbehördlichen Prüfung für weitere Zeiträume weitere Verkürzungstatbestände ergeben. Dies gilt auch dann, wenn bei Zusammenrechnung aller Fakten in der Folge die Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs. 1 FinStrG überschritten wird. Entscheidend ist die Faktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides. Die weitere Vorgangsweise hat sich nach § 54 Abs. 1 FinStrG zu richten. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00176-02 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als De-fakto Geschäftsführer der Fa. BJ-GmbH (= Komplementär der BJ-KEG) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 10-12/2003 und 01-04/2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von zusammen € 56.686.04 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom . Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen bestehe der Verdacht, dass der Bf als tatsächlich Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der BJ-GmbH und der BJ-KEG durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen die im Spruch genannten Vorauszahlungsbeträge verkürzt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen nicht nachgekommen sei. Diese Umstände ließen auf der subjektiven Tatseite nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte zumindest ein längeres Zahlungsziel habe verschaffen wollen und dabei den Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Über die BJ-GmbH und die BJ-KEG sei im Jänner 2005 beim Landesgericht Salzburg das Konkursverfahren eröffnet worden. In den letzten drei Monaten vor Konkurseröffnung hätten sich beide Gesellschaften bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden. Aus diesem Grunde seien in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben worden. Alle Unterlagen seien beim Masseverwalter und würden vom Finanzamt überprüft. Es sei zu erwarten, dass es zu weiteren Umsatzsteuervorschreibungen für diese Monate komme und möglicherweise auch wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Zeiträume ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Nach § 53 Abs. 1 FinStrG sei das Gericht zur Ahndung von vorsätzlichen Finanzvergehen zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000.-übersteige. Die Summe mehrerer zusammentreffender vorsätzlicher Finanzvergehen sei zusammenzurechnen. Der strafbestimmende Wertbetrag im angefochtenen Bescheid betrage € 56.686,04. Bei einer Zusammenrechnung mit den nicht abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 10-12/2004 könnte sich ein strafbestimmender Wertbetrag von über € 75.000.-ergeben und wäre daher das Gericht zuständig. Es sei daher zunächst zu klären, ob auch für die Zeiträume 10-12/2004 wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Strafbarkeit möglich scheine, wenn ja, sei eine Zusammenrechnung vorzunehmen und allenfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft vorzunehmen und kein finanzbehördliches Strafverfahren einzuleiten. Da dies noch nicht geklärt sei, könne derzeit ein finanzbehördliches Strafverfahren nicht eingeleitet werden, da die Zuständigkeit des Gerichtes nicht umgangen werden dürfe. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und abzuklären, ob die Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei.
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen. Nach Abs. 2 hat die Finanzstrafbehörde das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, wenn diese Prüfung ergibt, dass für die Durchführung des Strafverfahrens das Gericht zuständig ist.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Die Abgrenzung zwischen gerichtlicher und finanzbehördlicher Zuständigkeit regelt § 53 Abs 1 FinStrG in der Form, dass bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen, bei denen der strafbestimmende Wertbetrag € 75.000.-übersteigt, das Gericht zur Ahndung zuständig ist. Mehrere zusammentreffende Finanzvergehen, die in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, sind bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zusammenzurechnen.
Der Bf war nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als De-Fakto-Geschäftsführer Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der Fa. BJ-GmbH, des Komplementärs der Fa. BJ-KEG. Er war damit auch für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der von ihm vertretenen Unternehmen verantwortlich. Im Juli 2004 wurde die BJ-KEG vom Finanzamt Salzburg-Stadt einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Zeiträume September 2003 bis April 2004 unterzogen. Die getroffenen Feststellungen fanden im abschließenden Prüfungsbericht vom ihren Niederschlag, wo unter TZ 1 festgehalten wird, dass in den in Rede stehenden Zeiträumen weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Das Finanzamt setzte die nicht abgeführten Umsatzsteuern mit insgesamt € 56.686.04 fest.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am zunächst gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer H.M. das Finanzstrafverfahren in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG einleitete. Im Zuge des Untersuchungsverfahrens stellte sich heraus, dass H.M nur pro-forma Geschäftsführer war, aber tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt hat. Er gab in der Spruchsenatsverhandlung zu Protokoll bei der KEG als Arbeiter beschäftigt und so auch gemeldet gewesen zu sein. Die Geschäftsführertätigkeit sei ausschließlich vom Bf ausgeübt worden.
Das Finanzamt erließ in weiterer Folge den bekämpften Einleitungsbescheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.
Zur eingewendeten Zuständigkeitsfrage ist Folgendes festzustellen: Der Finanzstrafbehörde lag bei Herausgabe des Einleitungsbescheides vom einzig der Prüfungsbericht vom vor. Aus diesem Prüfungsbericht errechnete sich ein strafbestimmender Wertbetrag von rund € 56.600.--, der unter der Grenze der Gerichtszuständigkeit liegt. Hinsichtlich der weiteren möglichen Tatzeiträume hatte das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides keine Kenntnis. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzstrafbehörde verpflichtet wäre, vor der Einleitung allfällige weitere mögliche Tatzeiträume bzw. weitere Finanzvergehen abzuwarten. Die vom Bf vertretene Auffassung würde in letzter Konsequenz zu dem Ergebnis führen, dass bei Finanzstraftätern, die fortgesetzt Finanzvergehen begehen, eine Einleitung des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt möglich wäre.
Richtig ist, dass eine zweite Prüfung laut Prüfungsbericht vom eine (weitere) Nachforderung in Höhe von € 31.459,93 ergeben hat. Richtig ist weiters, dass die Zusammenrechnung beider Beträge - für den Fall dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz auch bei diesen Fakten einen Tatverdacht in Richtung § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erkennt - vorzunehmen ist und damit Gerichtszuständigkeit erreicht wird. Dies macht den angefochtenen Einleitungsbescheid aber nicht rechtswidrig. Nach § 54 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten zu verständigen, wenn sie nach Einleitung findet, dass für dessen Durchführung das Gericht zuständig ist. Nach Erstattung der Anzeige hat die Finanzstrafbehörde eine weitere Tätigkeit nur so weit zu entfalten, als dies § 197 vorsieht. Wird die Finanzstrafbehörde von der Einleitung der Voruntersuchung verständigt, so hat sie das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen (Abs. 4).
Dieses gesetzlich vorgegebene Verfahren verhindert den vom Bf befürchteten Eingriff der Verwaltungsbehörde in die Zuständigkeit des Gerichtes.
Schließlich ist noch auf die Bestimmung des § 53 Abs. 8 FinStrG zu verweisen, wonach die Finanzstrafbehörde für den Fall, dass eine Prüfung, ob das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist, noch nicht vorgenommen werden kann, alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass ein Finanzstrafverfahren auch bei anfänglich nicht feststehender Kompetenz in Gang kommen kann. In Fällen, in denen die Prüfung der Kompetenzfrage nicht sofort zur Klärung der Zuständigkeit führt, ist die Finanzstrafbehörde daher befugt, alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen (). Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Erlassung von Bescheiden richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides. Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass die Grenze für die Gerichtszuständigkeit überschritten wird, so ist auf Grund des § 53 Abs. 8 FinStrG die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde gegeben.
Inhaltlich geht auch die Rechtsmittelbehörde davon aus, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Die Verdachtsmomente ergeben sich insbesondere aus den unbedenklichen Feststellungen der Betriebsprüfung und werden vom Bf in seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
Der Referent:
Dr. Michael Schrattenecker
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 53 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 54 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung des Finanzstrafverfahrens Abgrenzung der Zuständigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at