Werbungskosteneigenschaft von im Zusammenhang mit NLP-Seminaren stehenden Aufwendungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0135-L/04-RS1 | Aufwendungen für (Fort)Bildungsmaßnahmen, deren Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können, sind als abzugsfähige Werbungskosten anzusehen, wenn eine gewisse Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme gegeben ist (Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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in
ATS | in
EUR | |
Werbungskosten | 7.710,00 | 560,30 |
Einkünfte | 204.538,00 | 14.864,36 |
Einkommen | 189.500,00 | 13.771,50 |
Einkommensteuer | 23.466,42 | 1.705,37 |
anrechenbare
Lohnsteuer | -
30.436,30 | -
2.211,90 |
Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als Sozialpädagogin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte die Bw. die Berücksichtigung von Werbungskosten für folgende, von der Bw. als Fortbildungsveranstaltungen betitelte, Kursbesuche: - Grundlagenfortbildung Coaching, Kommunikation und Mediation (NLP - Intensivseminar vom 23. Mai bis ); - NLP - Practitioner - Diplomkurs von November 2001 bis Juni 2002. Die Kosten im Gesamtausmaß von 31.936,80 ATS setzten sich aus direkten Kurskosten (6.200,00 ATS; 9.000,00 ATS und 6.111,60 ATS), Kilometergeldern, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Video-Kamera-Kassetten (119,00 ATS) zusammen.
In der Zahlungsbestätigung seitens des Österreichischen Trainingszentrums für Neuro-Linguistisches Programmieren (ÖSTZ-NLP) vom wurde festgehalten, dass sich die Bw. im Rahmen der Coaching- und Mediations-Aus- und Fortbildung zum NLP-Intensivseminar mit dem Schwerpunkt - Wirtschaftscoaching und Wirtschaftsmediation - Psychologisch-pädagogische Begleitung angemeldet hätte.
In der Zahlungsbestätigung vom gab das ÖSTZ-NLP bekannt, dass sich die Bw. zur Grundlagenfortbildung Coaching, Kommunikation und Mediation (NLP-Practitioner-Diplomkurs) innere Differenzierung: - Management und Wirtschaftskommunikation, - Pädagogische Arbeit und - Beratung, Coaching und therapeutische Arbeit angemeldet hätte.
Im Kurskalender wurden folgende Schwerpunkte für den NLP-Practitioner-Diplomkurs angeführt: 8.11.-: Zielarbeit, Meta-Modell, Logische Ebenen, Chunking, Ausgleich von Polaritäten, Videoarbeit; 13.12.-: Dissoziationstechniken, Phobietechniken, Reframing-Modelle, Logical Level Alignment; 24.1.-: Metaphern, Trance- und Entspannungstechniken, Milton-Modell, Wechsel der Perspektiven; 21.2.-: Symbolrefraiming, Systemisches Change History, New Behavior Generator; 22.3.-: Konfliktlösungs- und Mediationsmodelle; 19.4.-: Arbeit mit Strategien, Anker in Systemen, Ankerreihe; 3.5.-: Integration und Pretesting, Zielarbeit, Supervision und Intervention (gemeinsam mit anderen Kursen); 19.6.-: Integration und Testing, Klientenarbeit, Kursabschluss (gemeinsam mit anderen Kursen).
In einem Internetausdruck aus der homepage "www.nlpzentrum.at/ausbildungen" wird der NLP-Professional Practitioner-Diplomkurs wie folgt beschrieben: "Unsere Kurse sind eine Kombination aus theoretischem Wissen, praktischer Anwendung und persönlicher Selbsterfahrung. Ziel ist das Erwerben größerer Flexibilität im Umgang mit sich selbst und anderen sowie Kompetenz für Beratung und Coaching in allen Lebensbereichen.Innerhalb des Kurses findet eine innere Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten statt, wonach die jeweiligen NLP-Modelle berufsspezifisch in Untergruppen trainiert werden: - Coaching, Mediation, Beratung und Therapie - Management und Wirtschaftskommunikation - Pädagogik und SchulmanagementInhaltsschwerpunkte: - Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie - Aufbau und Pflege guter Klientenbeziehungen - Positive Zielsetzungen erarbeiten, zielorientierte Gespräche führen - Fragetechnik zur raschen Informationsgewinnung im Erstgespräch - Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien - Kommunikation mit dem Unbewussten zum Ressourcenaufbau - Modellieren erfolgreicher Verhaltensweisen - Kreativität, Metaphern und Symbolik in der Kommunikation - Wahrnehmungskonzepte für die Veränderungsarbeit."
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die oben genannten Ausgaben seitens des zuständigen Finanzamtes nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Die Aufwendungen für die NLP-Kurse würden nichtabzugsfähige Ausbildungskosten gem. § 16 EStG 1988 darstellen und daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Bw. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Personen, welche auf Grund problematischer sozialer Voraussetzungen nicht oder nur unter schwierigsten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar seien, eine ständige Fortbildung im Bereich der Sozialpädagogik unerlässlich sei. Die absolvierten NLP-Kurse, respektive der dabei vermittelte Lehrstoff sei zweifelsfrei in einem unmittelbaren und ursächlichen Zusammenhang mit der täglichen Arbeit (Coaching, Mediation) zu sehen und stelle keine Ausbildung für eine andere als die bereits ausgeübte Tätigkeit dar. Doch selbst wenn man die irrige Meinung vertreten sollte, dass die NLP-Kurse Ausbildungskosten darstellen, würden dies Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG sein, da ab dem Jahr 2000 auch Ausbildungskosten abzugsfähig sein würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für NLP-Kurse seien keine abzugsfähigen Werbungskosten, wenn das in den Kursen vermittelte Wissen nicht nur in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf von Bedeutung sei, sondern die vermittelten Fähigkeiten auch dem außerberuflichen Bereich dienlich seien.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Begründung in der Berufungsvorentscheidung berücksichtige in keiner Weise die von der Bw. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, nämlich die zielorientierte Arbeit als Sozialpädagogin mit den zu betreuenden Transitarbeitskräften. Nach einem Transitjahr im eigenen Betrieb sollten diese im primären Sektor des Arbeitsmarktes wieder eingegliedert werden. Diese Ausbildung werde gleichsam mit einem Führerschein oder einem Esoterikseminar gleichgesetzt. Die Arbeit als Sozialpädagogin werde vom Auftrag- und Subventionsgeber, dem AMS, auch evaluiert. Die zielorientierte Gesprächsmethode, die die Bw. bei der Ausbildung zum NLP-Practitioner erlernt habe, würde der Bw. sehr wohl bei der Ausübung des Berufes als Sozialpädagogin und Outplacementtrainerin zugute kommen und stelle eine notwendige Weiterbildungsqualifikation dar, die auch der Stellenbeschreibung entspreche. Dieser Ausbildungsblock würde also in einem unmittelbaren Zusammenhang zur ihrer Berufstätigkeit stehen. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung würden Fortbildungskosten dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Im täglichen Umgang mit und der Betreuung von Personen mit äußerst schwierigen sozialen Rahmenbedingungen und wenig Aussicht auf Integration im ersten Arbeitsmarkt könne die herkömmlich bekannte und praktizierte Betreuung bzw. Vermittlung durch das AMS nicht mehr zielführend sein. Aus diesem Grund hätte sich der sozialökonomische Betrieb F institutionalisiert, der die sozialpädagogische und arbeitsfachliche Betreuung dieses Personenkreises übernommen hat, wobei die in der NLP-Ausbildung erworbenen Kenntnisse ein unumgänglich notwendiges Werkzeug zur Bewältigung des täglichen beruflichen Auftrages darstellen würden.
Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Bw. in einem Vorhalt vom nochmals um Angaben zu ihrer Tätigkeit bzw. den Fortbildungsinhalten ersucht: "1.) Genaue Beschreibung ihrer Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren. Vorlage einer Stellenbeschreibung, Dienstvertrag, Dienstzettel o.ä.. Welche berufliche "Grundausbildung" haben sie?Haben sich ihre Aufgeben bzw. Aufgabengebiete nach dem Besuch der Seminare geändert. Wenn ja, in welche Richtung? 2.) In der Kursbeschreibung über den NLP-Professional Practitioner-Diplomkurs wurde angeführt, dass eine Differenzierung nach beruflichen Schwerpunkten stattfindet. Welche Differenzierungen haben sie ausgewählt; Angabe von Namen und Tätigkeiten der an diesen Schwerpunkten teilnehmenden Personen (Teilnehmerkreis der einzelnen Seminare)?"
Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen wie folgt entsprochen: ad 1) Für die Beschreibung der Tätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren werde auf die Stellenbeschreibung sowie auf den Dienstvertrag verwiesen. Die berufliche "Grundausbildung" wurde wie folgt dargestellt: Nach der Pflichtschule eine 3 jährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe; Handelsakademie; FernStudium soziale Verhaltenswissenschaften und Soziologie an der FernUni Hagen 1996 - 2003, nicht abgeschlossenes Hauptstudium; 1975 - 1976 Vertragslehrerin ohne Pädagogische Akademie. Die Aufgabengebiete hätten sich nicht verändert, aber weitere Aufgaben seien dazugekommen; ab seien die Arbeitsstunden von 19 auf 38 erhöht worden.
In der beigelegten Stellenbeschreibung wurden die Aufgaben wie folgt aufgegliedert: " - Einzelgespräche und Zielarbeit - Überblick und Dokumentation über Verwarnungen - Abhaltung von Bewerbungstrainings - Abklärung der Vermittlungshemmnisse bei TAK (Anmerkung Referent: T ransita rbeitsk räfte) - Kontakte zu AMS-BeraterInnen - Weiterentwicklung des sozial-pädagogischen Konzeptes - Abhaltung und Einberufung v. Arbeitsbesprechungen mit den TAKs und FachbetreuerInnen - Dokumentation der sozialpädagogischen Arbeit - Zusammenarbeit mit anderen Projekten - Krisenintervention und gruppendynamische Gespräche - Einberufung regelmäßiger Fallbesprechungen - Ausstiegsplanung in Zusammenarbeit mit OutplacementtrainerInnen - Einstellungen von TAKs, Einstiegsplanung - Besuche der TAKs in den Arbeitsstätten - Überblick über Urlaubs und ZA Stand der TAKs - Organisation und Durchführung der Einstiegsseminare - Alkoholverwarnungen in den Betriebsstätten - Verantwortung über die Arbeitsnachweise und Überprüfen der Fehlzeiten der TAKs - Coaching der Fachbetreuung - Entscheidung über DV-Verlängerungen und Zulagen der TAK im Einvernehmen mit der KB." Weiters die verpflichtende Teilnahme an Supervisionen und Teamgesprächen, Weiterbildung im Sinne der Stellenbeschreibung, Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Geschäftsbereiches. Die Bw. arbeite intern zusammen mit: - OutplacementtrainerIn - Fachbetreuung - Sozialpädagogik - STST PE/QM (Anmerkung Referent: St abst elle P ersonale ntwicklung/Q ualitätsm anagement) - Kundenbetreuung Sekretariat Die Bw. arbeite extern zusammen mit: - AMS-BeraterInnen - Diverse Firmen - Diverse Sozialprojekte - Externe Beratungsstellen Als Stellenziele seien die Integration der TAKs in den Betrieb P , Motivation und Stabilisierung der TAKs im Transitjahr sowie Integration der TAKs in den Regelarbeitsmarkt genannt worden.
ad 2) gewählte berufsspezifische Differenzierung: Pädagogische Arbeit; Teilnahme- und Zahlungsbestätigung des ÖTZ für NLP liegen bei. Die Bw. sei als Studentin der 3jährigen staatlich anerkannten Berufsausbildung zum Dipl. LSB/Coach & Mediator registriert. Die Bw. hätte - nach Absolvierung des verpflichtenden Einführungs- und des Auswahlseminares - am 30-tägigen NLP-Practitioner-Training von November 2001 bis Juni 2002 erfolgreich teilgenommen. Sie hätte dabei die berufsspezifische Differenzierung für pädagogische Arbeit gewählt und auch das Testing-Seminar in der Gruppe "Pädagogische Berufe" absolviert. Aus Datenschutzgründen würden keine Informationen über weitere Kursteilnehmer bekannt gegeben. Die Teilnahmegebühr von insgesamt 2.398,21 € sei in vier Raten im Jahr 2001 und 2002 überwiesen worden. Die Bw. hätte weiters an Arbeitstreffen im Rahmen ihrer regionalen Peer-Gruppe teilgenommen.
Mittels Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO ersuchte der Referent den Arbeitgeber der Bw. um weitere Angaben zur Tätigkeit der Bw..
In einem Telefonat vom gab die Mitarbeiterin der Personalentwicklung an, dass die Hauptaufgabe der Bw. sei, Langzeitarbeitslose (u.a. Haftentlassene, Drogenabhängige, ...) wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Seitens des Arbeitgebers hätte es keinen Auftrag/Anordnung gegeben, die hier streitgegenständlichen Kurse zu besuchen. Der Besuch dieser Kurse sei auch nicht notwendig für den Erhalt der Position der Bw. gewesen, sei aber sehr dienlich für die Durchführung der Tätigkeit. Vor allem aufgrund des schwierigen Betätigungsumfeldes (Langzeitarbeitslose, Haftentlassene, Drogenabhängige, ..). Das Betätigungsfeld sei auch nach Absolvierung der Kurse im Wesentlichen das gleiche geblieben. Auch andere Mitarbeiter hätten bereits derartige Kurse besucht.
In einem Fax vom bestätigte der Arbeitgeber, dass die streitgegenständlichen Kurse für die Tätigkeit bei F als Sozialpädagogin von Vorteil in der Vergangenheit gewesen seien und auch zukünftig seien. Gleichzeitig werde festgehalten, dass ein Großteil der Gesamtkosten (ca. 1.548,47 €) vom Arbeitgeber übernommen worden sei.
In einem Telefonat mit der Bw. ersuchte der Referent noch um detailliertere Angaben zu den beantragten Betriebsausgaben.
Mit Eingabe vom wurden folgende Darstellungen nachgereicht: Der Verrechnungsscheck über 6.111,60 ATS sei Bestandteil der mit dem ÖTZ-NLP vereinbarten Ratenzahlung für den Kurs OE17D. Seitens der Firma F hätte die Bw. einen Betrag von 1.548,47 € (21.307,41 ATS) erhalten (6.200,00 ATS bzw. 450,57 € am und 1.098,20 € am ).
In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Ermittlungsergebnisse dem Vertreter des zuständigen Finanzamtes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt ().
Seitens des zuständigen Finanzamtes wurden diese Ermittlungen zur Kenntnis genommen (Mail vom ).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ).
Nach Rechtsprechung (vgl. ; , 2001/14/0020) und Literatur (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 203ff zu § 16) handelt es sich um Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Gegenständlich ist strittig, ob die im Zusammenhang mit der Absolvierung von Seminaren im Bereich "NLP" stehenden Aufwendungen (Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Kurskosten, Verpflegungskosten) Maßnahmen zur Berufsfortbildung darstellen, oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind. Ein Vorbringen, diese Aufwendungen hätten auch Ausbildungscharakter bzw. stellten Umschulungsmaßnahmen dar, wurde nicht erstattet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Die Bw. ist als Sozialpädagogin für den Arbeitgeber F (Förderung von Arbeit und Beschäftigung) tätig. Dies ist ein Unternehmen der BBRZ Gruppe, in dem arbeitsmarkt- und beschäftigungsrelevante Projekte und Betriebe gebündelt wurden. F bietet Personen, die schon länger arbeitslos sind, Zeit und Raum für einen Wiedereinstieg am freien Arbeitsmarkt. Ziel ist es, arbeitslose Menschen unter Anleitung und Coaching von versierten ProfessionistInnen mit praktischer Arbeit und einem qualifizierten Weiterbildungsprogramm wieder in die Arbeitswelt einzugliedern (vgl. www.x).
Lt. Angaben des Arbeitgebers ist die Bw. vorwiegend in einem schwierigen Betätigungsumfeld (Langzeitarbeitslose, Haftentlassene, Drogenabhängige, ..) beschäftigt. Als Ziele wurde die Integration der TAKs (Transitarbeitskräfte) in den Betrieb P definiert. (Anm. Referent: Arbeitslose werden als sog. TAKs für maximal 12 Monate beschäftigt; während dieser Zeit sollte es gelingen sie in den "normalen" Arbeitsmarkt zu integrieren). Als Fachaufgaben der Bw. wurden folgende Angaben vom Arbeitgeber angeführt (lt. F Stellenbeschreibung vom ): " - Einzelgespräche und Zielarbeit - Überblick und Dokumentation über Verwarnungen - Abhaltung von Bewerbungstrainings - Abklärung der Vermittlungshemmnisse bei TAK - Kontakte zu AMS-BeraterInnen - Weiterentwicklung des sozial-pädagogischen Konzeptes - Abhaltung und Einberufung v. Arbeitsbesprechungen mit den TAKs und FachbetreuerInnen - Dokumentation der sozialpädagogischen Arbeit - Zusammenarbeit mit anderen Projekten - Krisenintervention und gruppendynamische Gespräche - Einberufung regelmäßiger Fallbesprechungen - Ausstiegsplanung in Zusammenarbeit mit OutplacementtrainerInnen - Einstellungen von TAKs, Einstiegsplanung - Besuche der TAKs in den Arbeitsstätten - Überblick über Urlaubs und ZA Stand der TAKs - Organisation und Durchführung der Einstiegsseminare - Alkoholverwarnungen in den Betriebsstätten - Verantwortung über die Arbeitsnachweise und Überprüfen der Fehlzeiten der TAKs - Coaching der Fachbetreuung - Entscheidung über DV-Verlängerungen und Zulagen der TAK im Einvernehmen mit der KB"
Lt. Schreiben vom ÖTZ-NLP (Österr. Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren) vom ist die Bw. als Studentin der 3jährigen staatlich anerkannten Berufsausbildung zum Dipl. LSB/Coach & Mediator registriert. Sie hat - nach Absolvierung des verpflichtenden Einführungs- und des Auswahlseminares - am 30-tägigen NLP-Practitioner-Training von November 2001 bis Juni 20023 erfolgreich teilgenommen. Sie hat dabei die berufsspezifische Differenzierung für pädagogische Arbeit gewählt und auch das Testing-Seminar in der Gruppe "Pädagogische Berufe" absolviert.
Dem Internet (www.nlpzentrum.at) sind folgende Inhalte des NLP-Professional Practitioner Kurses zu entnehmen (auszugsweise): "Diplomkurs für Kommunikation, Coaching und Mediation. - Kommunikationsmodelle für Coaching, Beratung, Mediation und Therapie - Aufbau und Aufrechterhalten guter Klienten- und Kundenbeziehungen - Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsstrategien - Kommunikation mit dem Unbewussten zum Ressourcenaufbau - Arbeiten mit unterschiedlichen Wahrnehmungspositionen - Konstruktiver Umgang mit Ängsten, belastenden Situationen, Zwängen und Krisen"
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. mit weiterführenden Hinweisen Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10). Nicht die Berufsbezeichnung ist wesentlich, sondern die Art der ausgeübten Tätigkeit (vgl. VwGH, , 2003/14/0090).
Wie aus der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers und den Inhalten der streitgegenständlichen Kurse zu entnehmen ist, finden sich erhebliche Überschneidungen. Gerade im Umgang mit schwierigen Menschen (Haftentlassenen, Drogenabhängigen, Langzeitarbeitslosen) ist es absolut notwendig gerade auf der Kommunikationsebene gut geschult zu sein. Nur wenn es gelingt, den Beschäftigten z.B. Ängste zu nehmen, beim Umgang mit schwierigen Lebenssituationen behilflich zu sein, unterschiedliche Wahrnehmungspositionen zu verdeutlichen, kann es gelingen, dem Ziel Integration am Arbeitsmarkt näher zu kommen. Kommunikation und Umgang mit anderen ist ja geradezu das Grundwerkzeug der Tätigkeit der Bw. (vgl. ).
Auch wenn die Bw. möglicherweise auch private Vorteile aus diesen Kursen zieht, so ist eine derartige Fortbildung jedenfalls auch für die ausgeübte berufliche Tätigkeit eine absolute Notwendigkeit.
Auch wenn der Arbeitgeber der Bw. die Beschäftigung vom Besuch derartiger Kurse nicht abhängig macht, so unterstreicht die Kostenbeiteilung des Arbeitgebers doch die Notwendigkeit solcher Kursbesuche (vgl. -F/05). Der Arbeitgeber hat sämtliche direkten Kurskosten übernommen. Die Ersätze des Arbeitgebers im Jahr 2001 sind folglich auch bei der Berechnung der Werbungskosten zu berücksichtigen (1.548,78 € bzw. 21.311,60 ATS). Hier ergibt sich eine geringfügige Abweichung von der Arbeitgeberbestätigung vom (1.548,47 €) und den vorgelegten Verrechnungen (1.548,78 €). Die Beträge wurden im Folgenden nach den Verrechnungen berücksichtigt (654,06; 444,15; 450,57).
Der Unabhängige Finanzsenat sieht also die Berufsbezogenheit der streitgegenständlichen Fortbildungsveranstaltungen jedenfalls als gegeben an.
Die beantragten Aufwendungen waren allerdings um nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG 1988 zu kürzen: Da in den vorgelegten Rechnungen jeweils auch Verpflegungsaufwendungen angeführt waren, waren die dort ausgewiesenen Beträge zu kürzen. Lt. diesen Rechnungen betrugen die Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) jeweils 300,00 ATS pro Nächtigung. Die Seminare dauerten jeweils vier Tage (8.11. - ; 13.12. - ). Demnach waren also jeweils drei Nächtigungen erforderlich. Dem folgend sind Nächtigungskosten mit einem Betrag von jeweils 900,00 ATS zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Speisen und Getränke lt. Rechnung vom in Höhe von 100,00 ATS sowie Speisen und Getränke lt. Rechnung vom in Höhe von 101,00 ATS.
Korrektur der Km-Gelder: Hier haben sich Abweichungen der angeführten Kilometer gegenüber den Ergebnissen lt. Routenplaner "www.wigeogis.at" ergeben. O - S und retour (5-mal): statt 132 km nunmehr 115 km (à 4,60 ATS) O - K und retour: statt 409 km nunmehr 310 km (à 4,60 ATS).
Beilage : 3 Berechnungsblätter
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | NLP Ausbildung Fortbildung |
Verweise | -F/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at