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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.02.2011, RV/0992-L/09

Wertfortschreibung des Einheitswertes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach erfolgter Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J und der C Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse (R), EZ 000 u.a., KG L, zum entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw) sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse (R), EZ 000 u.a., KG L.

Zur Hauptfeststellung zum stellte das Finanzamt Steyr mit Bescheid vom 21. Juni 1989den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 173.000.- Schilling (entspricht 12.572,40 Euro) fest. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 42,3419 ha wurden mit einem Hektarsatz von ATS 3.237 (entspricht 235,24 Euro) und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 16,9 ha wurden mit einem Hektarsatz von ATS 2.177 (entspricht 158,21 Euro) bewertet. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 15,0 unterstellt. Abzüglich eines Abschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 29,5 % und eines Abschlages für die Betriebsgröße von 2 % ergab sich eine Betriebszahl von 10,275.

Im Jahr 2006 wurden in der Katastralgemeinde (KG) L die rechtskräftigen Ergebnisse der im Jahr 1966 durchgeführten Erstschätzung gemäß § 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) überprüft. Dabei kam es zur Abänderung der Klassenflächen und der Bodenpunktezahlen für die einzelnen Klassenflächen. Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten, welche in der Zeit vom 22. Jänner bis im Gemeindeamt und in den Diensträumen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am Standort Steyr zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden.

In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid gem. § 185 Bundesabgabenordnung (BAO) sind und die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt. Es wurde bekannt gegeben, dass die abgeänderten Schätzungsergebnisse ab wirken und dass gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Berufung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zusteht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragte Bedienstete M am im Sitzungssaal des Gemeindeamtes einen erläuternden Vortrag halten werde, zu welchem alle Beteiligten eingeladen seien.

Mit Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr zum eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum in Höhe von 15.200 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 38,0406 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 308,9725 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 22,0282 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 158,2087 bewertet. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 19,2 unterstellt. Abzüglich eines Abschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 29,7 % ergab sich eine Betriebszahl von 13,497. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen bescheidmäßig festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom beantragten die Bw eine Verlängerung der Berufungsfrist um 6 Monate. Sie führten aus, dass sie mit dem Feststellungsbescheid vom keinesfalls einverstanden seien. Für ihre Berufung benötigten sie vom Finanzamt folgende Unterlagen bzw. Aufzeichnungen: alle Feststellungen der Bodenschätzung bzw. Eintragungen in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) sowie die Angabe bzw. Bewertung ihres Vergleichsbetriebes sowie alle Unterlagen, die für eine ordentliche Bewertung von Bedeutung seien, um sie anschließend in ihrer Berufung einarbeiten zu können. Sie erwarteten die von ihnen angeforderten Unterlagen bis . Sollten sie die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten, sei es ihnen nicht möglich, den Termin der Berufungsfristverlängerung einzuhalten und diese müsste dann wieder entsprechend verlängert werden.

Mit Bescheid vom verlängerte das Finanzamt die Frist zur Einbringung einer Berufung bis zum . In der Begründung wurde ausgeführt, dass die im Schreiben der Bw angeführten Gründe betreffend die Verlängerung der Rechtsmittelfrist auch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bewerkstelligt werden könnten.

Gleichzeitig mit der Berufungsfristverlängerung übermittelte das Finanzamt den Bw für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen Grundbuchsauszug, auf welchem die einzelnen Grundstücke mit Fläche und Ertragsmesszahl aufgelistet waren, sowie die vom Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Hektarsatzes zum .

Im Begleitschreiben des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass die in den Beilagen übermittelten Unterlagen dazu dienen sollten, die im verfahrensgegenständlichen Einheitswertbescheid von den Abgabenbehörden getroffenen Feststellungen nachvollziehbar zu machen. Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Übermittlung von Unterlagen. Ein Rechtsanspruch der Parteien bestehe aber nach § 90 Abs. 1 BAO auf Akteneinsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis zur Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970 könne das zuständige Finanzamt außerhalb des Abgabenverfahrens gegen angemessene Vergütung Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen abgeben. Hingewiesen werde darauf, dass das Verfahren betreffend Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse in der KG L mit Ablauf der Berufungsfrist abgeschlossen sei. Seither bestehe hinsichtlich der Bodenschätzungsergebnisse ein Zustand außerhalb des Abgabenverfahrens.

Mit Eingabe vom erhoben die Bw gegen den Einheitswertbescheid zum vom Berufung und beantragten die Aufhebung dieses Bescheides. Zur Begründung führten sie aus, dass die starke Erhöhung des Einheitswertes in krassem Widerspruch zum Bewertungsgesetz stehe. In diesem werde unter § 32 Abs. 2 der Einheitswert als Ertragswert (das 18-fache des Reinertrages) beschrieben, den der Betrieb unter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung mit fremden Arbeitskräften nachhaltig abwerfe. Unter diesen Voraussetzungen sei für ihren Betrieb bereits der bisherige Einheitswert um ein Vielfaches zu hoch. Umso unverständlicher sei die im angefochtenen Bescheid erfolgte starke Erhöhung des Einheitswertes. Zur genaueren Begründung hätten sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist sämtliche für eine ordentliche Begründung der Berufung erforderlichen und ihnen daher zustehenden Unterlagen ihres Betriebes bzw. auch die des Vergleichsbetriebes angefordert. Bedauerlicherweise hätten sie bisher nur unzureichend Unterlagen bekommen. Sie forderten die Behörde auf, ihnen die in der Berufungsfristverlängerung angeforderten Unterlagen bis zum vollständig zu übermitteln. Ab dem Zeitpunkt, wo ihnen alle angeforderten Unterlagen vollständig vorlägen, würden sie in Zusammenarbeit mit ihrer Rechtsvertretung binnen 3 Monaten ihre Berufung ergänzen, begründen und gegebenenfalls noch erweitern. Da sie diese Unterlagen rein für die Begründung ihrer Berufung benötigten und nicht zur Verwendung gegen Dritte, stellten diese einen Teil der Beweismittel gegen den angefochtenen Bescheid dar. Sie hätten als berufungsführende Partei das Recht auf die Übermittlung sämtlicher, ihren Betrieb betreffenden Beweismittel. Das Angebot der Akteneinsicht sei völlig unzureichend, da sie die angeforderten Unterlagen zur Begründung ihrer Berufung an ihre Rechtsvertretung übermitteln würden. Weiters wiesen sie darauf hin, dass im Schreiben des Finanzamtes vom behauptet werde, die Bodenschätzungsergebnisse der KG L seien mit Ablauf der Berufungsfrist am rechtskräftig geworden. Ihnen liege jedoch ein Schreiben vor, in dem das Finanzamt die Bodenschätzungsergebnisse vom bis während der Dienststunden zur Einsicht aufgelegt habe. Innerhalb dieser Frist sei auch die Auflegung vom 22. bis zum am Gemeindeamt G erfolgt. In diesem Schreiben werde das Ende der Berufungsfrist mit angegeben. Man versuche hier mit falschen Tatsachen zu argumentieren. Weiters wiesen sie darauf hin, dass ihnen beim erläuternden Vortrag des Finanzbeamten M am in keiner Weise die Auswirkungen der Schätzungsergebnisse auf den Einheitswert ihres Betriebes mitgeteilt worden seien. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe er den anwesenden Landwirten gesagt, dass die Ergebnisse erst berechnet werden müssten und die Ergebnisse der Schätzung im neuen Bescheid ersichtlich sein würden, gegen den dann das Rechtsmittel der Berufung möglich sei. Am Ende dieses erläuternden Vortrages sei für die Bw in keiner Weise ersichtlich gewesen, welche gravierenden Auswirkungen die Schätzungsergebnisse auf den Einheitswert ihres Betriebes haben würden. Wäre die Auswirkung auch nur ansatzweise erkennbar gewesen, so hätten sie sofort dagegen berufen. Wie ihnen alle anwesenden Landwirte bestätigt hätten, sei aus den Ausführungen des Herrn M in keinster Weise die Auswirkung der Schätzung auf ihren Betrieb ersichtlich gewesen. Hätten sie als Landwirte damals auf den Verdacht hin, dass es zu einer Erhöhung des Einheitswertes komme, gegen die Bodenschätzung Einspruch erheben sollen? Sei bei diesem Vortrag eventuell sogar bewusst "schlecht, ungenau und falsch" informiert worden, um die Bauern von einem Einspruch abzuhalten?

Das Finanzamt legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Auf Ersuchen des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates gab der Bodenschätzer M zur Informationsveranstaltung am betreffend die Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse eine Stellungnahme ab, die hier zitiert wird:

"Bei der Informationsveranstaltung am nach Beendigung der Bodenschätzungsarbeiten wurden die Landwirte von mir über den bisherigen und weiteren Verlauf des Verfahrens (gesetzliche Grundlagen, Einsichtnahme, Berufungsfristen, Wirksamkeiten, Rechtskraft, vergleichende Bewertung, Vergleichsstücke im Gemeindegebiet, Übersicht über die für das Gemeindegebiet G wichtigen Bundes-, Landesmusterstücke und Vergleichsbetriebe, Berechnung der Bodenklimazahl, der Betriebszahl, des Hektarsatzes bis hin zum Einheitswert) umfassend informiert. Zu dieser Informationsveranstaltung wurden alle landwirtschaftlichen Grundbesitzer im Gemeindegebiet G rechtzeitig von der Gemeinde schriftlich eingeladen. Außerdem wurde die öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung, die Berufungsfristen, die Rechtskraft und die Wirksamkeit an der Amtstafel der Gemeinde G und im Finanzamt ordnungsgemäß angeschlagen. Bei dieser Informationsveranstaltung wurde nach Abschluss meiner Ausführungen in der anschließenden Diskussion von einzelnen Landwirten vehement eine Aussage betreffend der zu erwartenden Änderungen verlangt. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man zu diesem Zeitpunkt keine seriösen Aussagen bezüglich der Ergebnisse für einzelne Betriebe machen könne. Weiters stellte ich fest, dass sich bei allen Betrieben Flächen mit unveränderten, gering geänderten und stärker geänderten Schätzungsergebnissen in beiden Richtungen (Erhöhung der Bodenpunktezahlen bzw. Verringerung der Bodenpunktezahlen) befinden. Entscheidend wäre daher, wie hoch die jeweiligen Flächenanteile auf den einzelnen Betrieben sein würden. Aus der Erfahrung der bereits überprüften Umgebungsgemeinden könne man sagen, dass sich die durchschnittlichen Änderungen der Bodenklimazahlen im Bereich von 20 bis 25% bewegen. Im Zuge der Auflegung zur Einsichtnahme, bei der die Ergebnisse der Erstschätzung (Bodenschätzungskarten) und der Überprüfungsschätzung (§ 2 BoSchätzG) aufgelegt werden, könne sich jeder Landwirt ein Bild von den Änderungen bei seinem Betrieb machen. Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen die Landwirte der Gemeinde G über die Neuschätzung des Einheitswertes aufgeklärt. Es trifft mich persönlich, dass mir von einigen Landwirten schlechte bzw. falsche Information bei eben dieser Veranstaltung vorgeworfen wird."

Abschließend hielt der Bodenschätzer fest, dass er bis dato in allen von ihm überprüften Gemeinden die gleichen umfassenden Informationen bei den Informationsversammlungen weitergegeben habe. Im Gegensatz zu einigen Landwirten in der Gemeinde G habe er in keiner anderen Gemeinde derartige Probleme mit falsch verstandenen oder falsch interpretierten Aussagen bzw. Informationen gehabt.

Mit Vorhalt vom wurden den Bw die Öffentliche Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung in der KG L , die Niederschrift über die Auflegung der Schätzungsergebnisse am (einschließlich der Teilnehmerliste) und die Stellungnahme des Bodenschätzers M zur Informationsveranstaltung am übermittelt. Ebenso wurden (nochmals) diejenigen Unterlagen übermittelt, welche die Grundlagen für den angefochtenen Bescheid darstellten (Ausdruck des Vermessungsamtes über die einzelnen Grundstücke und deren Ertragsmesszahlen sowie die Bekanntgabe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend die Bemessungsgrundlagen zur Ermittlung des Hektarsatzes zum ). Die Bw wurden auch darauf hingewiesen, dass sie nach der vom Finanzamt übermittelten Anwesenheitsliste bei der Besprechung der Auflegung der Schätzungsergebnisse am nicht anwesend waren und möglicherweise darauf einige Missverständnisse zurückzuführen seien.

Zu diesem Vorhalt äußerten sich die Bw nicht mehr.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Gemäß § 32 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringenkann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) sowie die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG).

Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).

Nach § 35 BewG kann das Bundesministerium für Finanzen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, Betriebszahlen feststellen.

Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG).

Gemäß § 36 BewG sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, wobei für die äußere und innere Verkehrslage von ortsüblichen (durchschnittlichen) Verhältnissen auszugehen ist (§ 38 Abs. 4 BewG). Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs. 2 BewG).

Gemäß § 38 BewG ist für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 649/1987) mit S 31.500.- und wurde durch das Eurosteuerumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnet. Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter Satz).

Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom , verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom , Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ).

Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb nicht tatsächliche, sondern ortsübliche Verhältnisse unterstellt.

Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.

Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.

Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen ist davon auszugehen, dass die Bodenschätzung unter anderem die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) umfasst. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG).

Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen

Gemäß § 36 BewG 1955 sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.

Nach § 11 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoschätzG) sind die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Einsichtnahme nach Abs. 1 grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist.

Nach Abs. 4 leg. cit. hat das Finanzamt vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekannt zu geben. Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu geben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hierbei bekannt zu geben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen.

Nach Abs. 6 leg. cit. sind die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 Bundesabgabenordnung (BAO).

Bescheide betreffend die Bodenschätzungsergebnisse einer bestimmten Katastralgemeinde sind so genannte Planbescheide; das heißt, alle Eintragungen in diesem Plan sind Bescheidinhalt und somit auch rechtskraftfähig. Nach abgelaufener Rechtsmittelfrist kann dieser Plan nicht mehr mit dem Argument angefochten werde, dass eine Eintragung in diesen Bescheid nicht gelesen wurde oder die (möglichen) Auswirkungen dieser Eintragung nicht verstanden wurden.

Im berufungsgegenständlichen Fall wurde das Ergebnis der Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse gemäß § 2 BoSchätzG 1970 in der Zeit vom 22. Jänner bis im Gemeindeamt G und in den Diensträumen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid gem. § 185 Bundesabgabenordnung (BAO) sind und die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt. Es wurde bekannt gegeben, dass die abgeänderten Schätzungsergebnisse ab wirken und dass gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Berufung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zusteht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragte Bedienstete M am im Sitzungssaal des Gemeindeamtes einen erläuternden Vortrag halten werde, zu welchem alle Beteiligten eingeladen seien.

Mit dieser Vorgangsweise wurde den Bestimmungen des § 11 Bodenschätzungsgesetz entsprochen. Der erläuternde Vortrag des mit der Durchführung der Bodenschätzung beauftragten Bediensteten sollte es auch unvertretenen und rechtsunkundigen Parteien ermöglichen, unter fachkundiger Anleitung in die Schätzungskarten und Schätzungsbücher Einsicht zu nehmen sowie allfällige Unrichtigkeiten aufzuklären. Da gegen den Bescheid "Bodenschätzungsergebnisse in der Katastralgemeinde L" keine Berufung erhoben wurde, wurde dieser Bescheid mit Ablauf des rechtskräftig.

Alle Einwendungen, die sich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten natürlichen Ertragsbedingungen richten, müssen daher im Hinblick auf die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse unbeachtet bleiben.

Zum Einwand einer schlechten, ungenauen oder falschen Information der Bauern, um sie von einem Einspruch abzuhalten, wird auf die Stellungnahme des Bodenschätzers M zur Informationsveranstaltung am verwiesen, welche den Bw mit Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu äußerten sich die Bw nicht mehr, weshalb von einer ausreichenden Information der Landwirte zur Wahrung ihrer steuerrechtlichen Interessen auszugehen ist.

Feststellung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen

Der berufungsgegenständliche Betrieb liegt im Vergleichsgebiet "II/35 Oberösterreichische Eisenwurzen". Für den Betriebsvergleich wird der im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung am kundgemachten Vergleichsbetrieb Nr. 32 (Vergleichsbetrieb) herangezogen.

Dieser weist hinsichtlich seiner natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (§ 32 BewG) die folgenden Bewertungsansätze auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nutzungsform
Gr (Grünland)
Landwirtschaftliche Nutzfläche
17,4448 ha
Zu/Abschlag %
Äußere Verkehrslage
-7,1
Innere Verkehrslage
-12,8
Einfluss der Betriebsgröße
-10,0
Übrige Umstände
-1,5
Summe der Zu/Abschläge
-31,4
Bodenklimazahl
26,0
Abrechnung (31,4 % von der Bodenklimazahl)
-8,2
Betriebszahl
17,8
Hektarsatz
€ 407,4765
1. Äußere Verkehrslage
Zu/Abschläge %
Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
Zum Lagerhaus A : 2,2 km befestigte Straße (einspurig)
+0,2
Zur Milchsammelstelle: 0,0 km (ab Hof)
+0,3
Zum Bezirkshauptort: 22,0 km befestigte Straße (zweispurig), 2,2 km befestigte Straße (einspurig)
-1,6
Steigung der Verkehrswege
Zum Lagerhaus: 8 Grad
-1,6
Zur Milchsammelstelle: 0 Grad
0,0
Zum Bezirkshauptort: 8 Grad
-0,4
Wirtschaftsverhältnisse des Standortes: Zone IV, minder
-4,0
Weitere Einflüsse: Keine
0,0
Summe
-7,1
2. Innere Verkehrslage
Zu/Abschläge %
Durchschnittliche Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,5 km
0,0
Steigung der Wege zu den Trennstücken:30 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 10 Grad 30 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 12 Grad
-5,3
Anzahl der Trennstücke (Trennstücksgröße): 9
-0,8
Gestalt der Trennstücke: Neutral
0,0
Streulage der Trennstücke: Keine (voll arrondiert)
+4,0
Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten(Neigung der Flächen): Neigungen bis 6 Grad bleiben unberücksichtigt. 21 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 8 Grad 26 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 12 Grad 30 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 14 Grad 14 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 16 Grad 6 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 18 Grad 3 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 36 Grad
-10,7
Sonstige Behinderungen: Keine
0,0
Weitere besondere Einflüsse: Keine
0,0
Summe
-12,8
3. Betriebsgröße:
Zu/Abschläge %
Die Betriebsgröße von 17,44 ha LN wirkt sich bei der vorliegenden Bodenklimazahl von 26,0 und der Nutzungsform Grünland sehr ungünstig aus.
-10,0
4. Übrige Umstände
Zu/Abschläge %
Hagelgefährdung (wird nach dem Hagelgefährdungsfaktor der jeweiligen Ortsgemeinde ermittelt): Hagelgefährdungsfaktor für die OG A : 2,5
-1,5

Die Betriebszahl des strittigen Betriebes ermittelte das Finanzamt durch Vergleich der Ertragsbedingungen mit dem beschriebenen Vergleichsbetrieb. Im Betriebsvergleich mit dem Vergleichsbetrieb Nr. 32 wurden die folgenden, im Vorhalt vom nochmals übermittelten Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Äußere Verkehrslage
Zu/Abschläge %
Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
Zum Lagerhaus A : 10,1 km befestigte Straße (zweispurig), 0,5 km befestigte Straße (einspurig) Zum Lagerhaus B : 11,3 km befestigte Straße (zweispurig), 0,5 km befestigte Straße (einspurig)
-2,68
Zur Milchsammelstelle: 0,0 km (ab Hof)
+0,25
Zum Bezirkshauptort : 28,2 km befestigte Straße (zweispurig), 0,5 km befestigte Straße (einspurig)
-1,92
Steigung der Verkehrswege
Zum Lagerhaus: bis 10 Grad
-2,0
Zur Milchsammelstelle: 10 Grad
0,0
Zum Bezirkshauptort: 10 Grad
-0,5
Wirtschaftsverhältnisse des Standortes: Zone V, schlecht
-6,0
Weitere Einflüsse: Keine
0,0
Summe
-12,9
2. Innere Verkehrslage
Zu/Abschläge %
Durchschnittliche Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,9 km
-1,6
Steigung der Wege zu den Trennstücken:5 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 10 Grad 24 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 8 Grad
-1,9
Anzahl der Trennstücke (Trennstücksgröße): 9
-0,8
Gestalt der Trennstücke: Neutral
1,0
Streulage der Trennstücke: mäßig gelockert ( 2 Richtungen)
+3,0
Beschränkter Einsatz von Maschinen und Geräten(Neigung der Flächen, ohne Hu): Neigungen bis 6 Grad bleiben unberücksichtigt. 18 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 7-8 Grad 12 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 9-10 Grad 13 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 13-14 Grad 38 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 17-18 Grad 9 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 21-22 Grad 3 % der landwirtschaftliche Nutzfläche 27-28 Grad
-12,0
Sonstige Behinderungen: Keine
0,0
Weitere besondere Einflüsse: Keine
0,0
Summe
-15,3
3. Betriebsgröße:
Zu/Abschläge %
Die Betriebsgröße von 38,0406 ha landwirtschaftliche Nutzfläche wirkt sich bei der vorliegenden Bodenklimazahl von 19,2 und der Nutzungsform Grünland weder günstig noch ungünstig aus.
0,0
4. Übrige Umstände
Zu/Abschläge %
Hagelgefährdung (wird nach dem Hagelgefährdungsfaktor der jeweiligen Ortsgemeinde ermittelt): Hagelgefährdungsfaktor für die Ortsgemeinde G 2,5
-1,5

Diese vom Finanzamt ermittelten Ertragsbedingungen des strittigen Betriebes blieben von den Bw unwidersprochen.

Für den gegenständlichen Betrieb war daher folgende Bewertung zugrunde zu legen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nutzungsform
Gr (Grünland)
Landwirtschaftliche Nutzfläche
38,0406 ha
Zu/Abschlag %
Äußere Verkehrslage
-12,9
Innere Verkehrslage
-15,3
Einfluss der Betriebsgröße
0,0
Übrige Umstände
-1,5
Summe der Zu/Abschläge
-29,7
Bodenklimazahl
19,2
Abrechnung (27,1 % von der Bodenklimazahl)
-5,702
Betriebszahl
13,497
Hektarsatz
€ 308,9725

Der Einheitswert des berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum war daher wie folgt zu ermitteln (Angaben in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen
38,0406  ha
x 308,9725
11.753,5030
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
22,0282 ha
x 158,2087
3.485,0550
Gesamtgröße
60,0688 ha
15.238,5580
Einheitswert (gerundet gem. § 25 BewG )
15.200

Diese Berechnung entspricht derjenigen des angefochtenen Bescheides. Es ergeben sich keine Änderungen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at