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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2012, RV/1565-W/12

Anspruchszinsen nur mit Argumenten gegen die Einkommensteuer bekämpft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A., Rechtsanwalt, Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom (zugestellt am ) wurden die Anspruchszinsen 2009 für die Einkommensteuernachforderung des Jahres 2009 von Dr. A. (in weiterer Folge: Bw.) in einer Höhe von € 1.017,31 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Umsatzsteuerbescheid 2009 richtet, wird die dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde gelegte Einkommensteuerveranlagung 2009 als unrichtig bezeichnet und beantragt, die Einkommensteuer mit Null festzusetzen. Detailliertere Ausführungen zu den Anspruchszinsen wurden nicht vorgebracht.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung - soweit sie die Anspruchszinsen betrifft - als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass jede Nachforderung oder Gutschrift einen neuen Anspruchszinsenbescheid auslöse. Es liege je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid sei an die im Spruch des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesen Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.

Da der Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden sei, habe die in der Berufung enthaltene Begründung, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, völlig in Leere gehen müssen, weshalb eine Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht gekommen sei.

Im Schreiben vom wurde (ohne nähere Begründung) die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 liegt der im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom ausgewiesene Differenzbetrag von € 37.819,73 zugrunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 ausschließlich mit der Begründung, dass der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid 2009 unrichtig wäre.

Dazu ist - wie die Abgabenbehörde erster Instanz bereits richtig ausgeführt hat - festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig.

Anspruchszinsenbescheide setzen entgegen den Berufungsausführungen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der Differenzbetrag nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Einkommensteuerbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Solche Bescheide sind nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid 2009) bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.

Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 des Finanzamtes Wien 1/23 vom nicht rechtswirksam erlassen worden wäre, sodass dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Von Amts wegen war zur Berechnung und zur Höhe der Anspruchszinsen jedoch festzustellen, dass die Anspruchszinsen 2009 im angefochtenen Bescheid insoweit unrichtig berechnet wurden, als der Berechnung der Anspruchszinsen als Zustelldatum der (dass es sich dabei um einen gesetzlichen Feiertag handelte wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz offenbar ignoriert) zugrunde gelegt wurde.

Nach dem Willen des Gesetzgebers basiert die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides (§ 205 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO). Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren regelmäßig neu zu berechnen, wobei laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verböserungsverbot besteht (vgl. beispielsweise ). Dabei ist der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides zu ermitteln und der Berechnung zu Grunde zu legen.

Im vorliegenden Fall hat der Bw. in der Berufung selbst darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid erst am zugestellt wurde.

Da die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in jede Richtung abzuändern hat, müsste die Berechnung der Anspruchszinsen im Hinblick auf den vom Bw. bekannt gegebenen Tag der Zustellung des Bescheides über die Festsetzung und dem somit geänderten Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstbescheides (Zustelldatum ) adaptiert werden, sodass für zwei weitere Tage Anspruchszinsen vorzuschreiben wären und der Abgabenbetrag entsprechend zu erhöhen wäre. Die Berechnung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.


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Anspruchszinsen 2009 neu

Zeitraum
Differenzbetrag
Berechnungs-grundlage
Anzahl Tage
Tages- zinssatz
Zinsen
-
37.819,73
37.819,73
285
0,0065
700,61
- 28.10.2011
37.819,73
37.819,73
108
0,0079
322,68
Abgabenschuld
1.023,29

Angesichts der Geringfügigkeit des abzuändernden Betrages von € 5,98 konnte gemäß § 206 Lit. c BAO von der Festsetzung der Nachforderung an Anspruchszinsen 2009 Abstand genommen werden.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass zwischenzeitig mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 bereits Gutschriftszinsen in Höhe von € 1.019,69 festgesetzt wurden, somit dem Berufungsbegehren insoweit stattgegeben wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at