Abweisung der Aussetzung der Einhebung, weil keine Berufung mehr anhängig war
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft, 3100 St.Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27 .Dezember 2006 betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 4 .Dezember 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom wurde der Antrag der Berufungswerberin, (Bw.), vom 4 .Dezember 2006 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom im Betrage von € 3.182,98 vorgeschriebenen Schenkungssteuer und im Betrage von € 578,74 vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer (Gesamtbetrag € 3.761,72) gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), abgewiesen, mit der Begründung, dass die, diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende, Berufung in der Sache selbst bereits erledigt worden wäre.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass die Berufung gegen die Abgabenbescheide lediglich mit Berufungsvorentscheidungen erledigt worden wäre, wobei die Begründungen zu diesen Bescheiden gesondert zugestellt worden wären.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu aus, dass die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid und gegen den Schenkungssteuerbescheid mit Berufungsvorentscheidungen vom 18 .Dezember 2007 abgewiesen worden wäre und dass ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz an der Rechtmäßigkeit dieser Berufungsvorentscheidungen nichts ändern könne.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu im Wesentlichen folgendes aus:
Die Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst wären nicht rechtskräftig geworden; vielmehr wäre dagegen unmittelbar mit Vorlageantrag vorgegangen worden.
In diesen Berufungsvorentscheidungen wäre von anderen Bemessungsgrundlagen als in den bekämpften Erstbescheiden ausgegangen, ohne dass die Differenz dieser Bemessungsgrundlagen schlüssig dargestellt worden wäre, sodass auch hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung kein genauer Betrag errechnet werden konnte.
Insbesondere wäre die Bw. "durch die Bezahlung dieses Betrages in ihren existenziellen Leistungsmöglichkeiten beeinträchtigt".
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmungen des § 212a Abs. 1 bis 5 Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten:
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Eingangs ist festzustellen, dass es im gegenständlichen Berufungsverfahren nur um die Frage geht, ob der gemeinsam mit der Berufung gegen die Abgabenbescheide vom 28 .November 2006 eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung, von der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht abgewiesen wurde, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag keine Berufung mehr anhängig war.
Im Sinne des § 276 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung erledigen.
Die im Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Berufungsvorentscheidungen vom 18 .Dezember 2006 stellen daher Erledigungen der Berufung dar. Daran vermag auch die gesonderte Zustellung der Bescheidbegründung nichts zu ändern. Die gesonderte Zustellung der Begründung, hatte gemäß § 245 Abs.1 BAO lediglich die Folge nach sich gezogen, dass die Rechtsmittelfrist erst damit in Lauf gesetzt wurde.
Nach der überwiegenden Rechtssprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (; , ).
Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht ().
Wird ein Vorlageantrag eingebracht, so ist im Abgabenverfahren seitens der Partei die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen ist.
Im gegenständlichen Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über den, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweisenden Bescheid, über die Berufung gegen die, diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende, Abgabenschuld mit abändernden Berufungsvorentscheidungen vom 18 .Dezember 2006 abgesprochen worden.
Unbeschadet dessen, dass diese Erledigungen nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - daher die Abweisung des, gemeinsam mit der Berufung in der Sache selbst, eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu durch die Abgabenbehörde erster Instanz Recht.
Der Vollständigkeit halber ist weiter auszuführen:
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (z.B. ) handelt es sich bei der Aussetzung der Einhebung um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Er hat daher selbst unter Ausschluss jedes Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass- selbst wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch keine Berufungsvorentscheidungen in der Sache selbst vorgelegen wären- die unsubstantiierte Behauptung "die Bezahlung des Betrages würde die Bw .in ihren existenziellen Leistungsmöglichkeiten beeinträchtigen", nicht als ausreichend dafür angesehen werden hätte können, dass die für die Gewährung der Aussetzung der Einhebung, unabdingbare Voraussetzung nach § 212a Abs.2 lit c BAO gegeben war.
Im Hinblick zur Rechtssprechung des VwGH, in welcher festgestellt wird, dass auch nach Ergehen der Berufung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte, ist festzustellen:
In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag, unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung, nach Ergehen der Berufung in der Hauptsache, nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0164 ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde.
Am hat der in der Begründung des zitierten Erkenntnisses genannte § 218 Abs. 4 BAO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Im Beschwerdefall ist somit nicht mehr die vom Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für seine Rechtsprechung genommene Rechtslage anzuwenden (siehe auch Zl. 2005/17/0246).
§ 217 BAO in der nunmehr geltenden Fassung war gemäß § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem entstand, anzuwenden. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem entstand, waren die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 BAO (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zwei-Wochen-Fristen jeweils einen Monat betrugen.
Im vorliegenden Fall ist die Abgabenschuld unbestrittener Weise nach dem 31 .Dezember 2001 entstanden.
Aus der Übergangsregel des § 323 Abs. 8 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall § 217 Abs. 4 lit. b BAO anzuwenden war, dem zufolge nunmehr ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten ist, als die Einbringung der Abgabe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, und der nach § 212a Abs. 4 BAO auch für das Berufungsverfahren betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrags zu gelten hat.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die, in dem zuletzt genannten Erkenntnis ins Treffen geführten Argumente, wonach auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Abgabensache eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte, nicht mehr zum Tragen kommen.
Die begehrte Aussetzung der Einhebung wurde daher zu Recht verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at