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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.02.2011, RV/0445-S/10

Zurücknahmeantrag der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungsgrundes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Anschrift_BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert

Entscheidungsgründe

Der Abgabenpflichtige, BW, reichte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ein. Das Finanzamt Salzburg-Stadt erließ daraufhin am einen Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer 2008 in Höhe von 301,64 € vorschrieb. Dabei berücksichtigte es keinen Alleinverdienerabsetzbetrag.

Am reichte der Berufungswerber fristgerecht eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein. Er begründete seine Berufung damit, dass er bei der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 die Beantragung des ihm zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrages übersehen habe. Des weiteren führte der Berufungswerber aus, dass seine Ehefrau, Gattin_BW, im Jahr 2008 zwar in einem Dienstverhältnis gestanden sei, ihr Einkommen allerdings unter 6.000,00 € betragen habe, weshalb ihm folglich der Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Er ersuche deshalb um die Neuberechung der Einkommenssteuer unter der nunmehrigen Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Am erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt eine Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO, mit der die Berufung des Berufungswerbers vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Das Finanzamt begründete dies damit, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,00 € (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) knapp aber doch übersteige, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne.

Mit Schreiben vom nahm der Berufungswerber daraufhin seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 zurück. Dies erfolgte mit der Begründung, dass die Kosten für Miete und Lebenserhaltung der Familie mit einem alleinigen Einkommen nicht aufgebracht werden können. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Außerkraftsetzung des Bescheides vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall geht es nur um die Frage, ob der am beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingereichte Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 rechtswirksam zurückgenommen werden kann.

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung auch noch im Berufungsverfahren zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme verfehlt aber das Ziel der Verhinderung der Durchführung einer Veranlagung, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG gegeben ist (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 41 Rz 30; vgl. auch ; 2006/15/0320).

§ 41 Abs. 1 EStG 1988 zählt die Gründe auf, bei deren Vorliegen eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, falls im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind. Nur dann, wenn keiner dieser Gründe vorliegt, erfolgt eine Veranlagung gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, welcher in weiterer Folge auch im Berufungsverfahren wieder zurückgenommen werden kann.

Im konkreten Fall ist der Pflichtveranlagungsgrund des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gegeben, der normiert, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Wie aus dem im Einkommensteuerbescheid vom ersichtlich ist, wurde bereits in der laufenden Lohnverrechnung für 2008 durch den Arbeitgeber des Berufungswerbers, der Arbeitgeber_GmbH, der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Da allerdings der Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin - wie in der Berufungsvorentscheidung vom vom Finanzamt richtig angeführt - laut deren Einkommensteuerbescheid 2008 den in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geregelten jährlichen Höchstbetrag von 6.000,00 € um 181,17 € überstieg, steht dem Berufungswerber der Alleinverdienerabsetzbetrag des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht zu.

Hinsichtlich des Höchstbetrages von 6.000,00 € knüpft das Einkommensteuergesetz in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 an die Höhe der "Einkünfte" des (Ehe-) Partners an. In der Literatur versteht man darunter den "Gesamtbetrag der Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 (vgl. Jakom/Kanduth Kristen EStG, 2010, § 33, Rz 27) ergänzt um die in § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 aufgezählten Hinzurechnungsbeträge. Dieser "Gesamtbetrag der Einkünfte" wird regelmäßig - wie es auch im hier vorliegenden Fall geschehen ist - vom Einkommensteuerbescheid des (Ehe-)Partners entnommen.

Da der Berufungswerber den ihm vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgehaltenen Gesamtbetrag der Einkünfte von 6.181,17 € nicht beanstandete, kann von dessen Richtigkeit ausgegangen werden. Der maßgebliche Grenzbetrag war damit - unabhängig von der aktuellen Diskussion um die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides der Gattin (vgl. Baldauf, SWK 1/2010, S 25) - überschritten.

Da also die Voraussetzungen für den bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht angenommen wurden, ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt. Für 2008 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, die die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 bedeutungslos macht (vgl. auch -I/03).

Das vom Berufungswerber vorgebrachte Argument, dass die Kosten für Miete und Lebenserhaltung der Familie mit einem einzigen Einkommen nicht aufgebracht werden können, vermag an dieser gesetzlichen Vorgabe nicht zu ändern.

Die Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerverlangung musste deshalb ohne Wirkung bleiben. Der bekämpfte Bescheid vom war zu bestätigen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
-I/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at