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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2012, RV/3038-W/12

Praktikum zwecks Ausbildung zum "Model Booker" ist bloße Einschulung am Arbeitsplatz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., vertreten durch Riel Grohmann, Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), bezog für ihre Tochter N., geb. 1989, im Streitzeitraum Oktober 2010 bis September 2011 Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge.

N. besuchte eine HBL für Mode und Bekleidung (4-semestrig). Im September 2010 begann sie mit dem Studium Publizistik, brach dieses aber mit Ende September 2010 wieder ab.

Vom bis 30. September absolvierte N. ein unentgeltliches Vollzeitpraktikum. Es handelte sich dabei um die Ausbildung zum sogen "Booker" einer Modelagentur (Praktikumszeugnis der A-GmbH vom ). Strittig ist, ob es sich hierbei um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handelt.

Das Finanzamt forderte von der Bw. mit Bescheid vom die für den Streitzeitraum bezogenen Beträge mit folgender Begründung zurück:

"Unter Begriff Berufsausbildung fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, wenn es nicht zwingender Teil für den angestrebten Beruf ist (UFSW RV/2318-W/07 ).

Dh. ein Praktikum kann nur dann Berufsausbildung darstellen, wenn es eine unbedingte (Voraussetzung) für die Aufnahme an die Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausbildung des Berufes vorgeschrieben ist. Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissensstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt keine Berufsausbildung dar. Ziel einer Berufsausbildung ist die fachliche Qualifikation für die Ausbildung des angestreben Berufes zu erlangen, wobei das Ablegen von Prüfungen eine essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ist ( )."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"... N. ... hat nach der Beendigung der Schulausbildung und einem Modecollege eine Ausbildung zum Modelbooker absolviert.

Als Modelbooker bezeichnet man Mitarbeiter einer Modelagentur, die mit der Organisation verschiedener Tätigkeitsfelder innerhalb der Modelagentur betraut sind.

Folgende Aufgaben gehören unter anderem zum Berufsbild des Modelbookers:

- Bearbeiten von Kundenanfragen im Bereich Fotografie

- Betreuung von Models aus dem In- und Ausland

- Vermittlung von Models

- Scouten von Models etc.

Zur Erlernung des Berufes des Modelbookers ist die Absolvierung eines Praktikums Voraussetzung. Ein solches Praktikum hat sie in der Zeit von bis zum bei dem Unternehmen A-GmbH , p.A..., absolviert. Es wird auf das unter Einem vorgelegte Praktikumszeugnis vom verwiesen.

Dieses Praktikum ist als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu sehen, weil es unbedingte Voraussetzung für den angestrebten Beruf des Modelbookers war und ist. Erst nach Absolvierung dieses Praktikums kann man als Modelbooker tätig werden. Ziel des Praktikums war es, die fachliche Qualifikation für den Beruf des Modelbookers zu erlangen. Die fachliche Qualifikation von N.... wurde von den Ausbildenden der A-GmbH auch regelmäßig überprüft..."

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Im vorliegenden Fall wurde im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im September 2010 eine Studienbestätigung für das Bakkalaureat Studium Publizistik und Kommunikationswissenschaften für das WS 2010 vorgelegt. Die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag wurden daher für das erste Studienjahr weitergewährt.

Im Oktober 2011 wurden seitens der Behörde das Studienbuchblatt und der Studienerfolgsnachweis abverlangt.

Anstatt des Studienerfolgsnachweises wurde ein Praktikumszeugnis eines unentgeltlichen Vollzeit-Praktikums von Oktober 2010 bis September 2011 bei der A-GmbH vorgelegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ziel dieser Berufsausbildung ist die Erlangung der für die Ausübung des angestrebten Berufes erforderlichen fachlichen Qualifikation, wobei die Ausrichtung des Werdegangs immer auf einen konkreten Beruf gerichtet sein muss ().

Nach der Judikatur muss jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element aufweisen. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke FLAG, § 2 Rz 36).

So kann eine Berufsausbildung daher grundsätzlich dann angenommen werden, wenn in einem geregelten Ausbildungsverfahren das erforderliche praktische und theoretische Wissen zu einem spezifischen Berufsbild vermittelt wird.

Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 7).

So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung Prüfungen abzulegen ( Z. 86/14/0059).

Laut den vorgelegten Unterlagen hat Ihre Tochter N. in der Zeit vom bis ein unentgeltliches Vollzeit-Praktikum zur Erlernung des Berufes Modelbooker in der PH Model Management GmbH in Wien absolviert. Laut Sozialversicherungsdatenauszug ist N. seit bei der A-GmbH als geringfügig Beschäftigte angemeldet.

Im Praktikumszeugnis wird angeführt, dass es keine Ausbildungsmöglichkeit als Modelbooker gibt und dieser Beruf somit nur durch ein Praktikum an einer Agentur erlernt werden kann. Im Zuge des Praktikums wurden daher sämtliche Arbeitsbereiche eines Bookers kennengelernt (zB Modelbetreuung, Modelbooking, Modelmanagement usw.).

Ein Ausbildungsvertrag bzw. ein Zeugnis (Diplom) konnte nicht vorgelegt werden.

Ein Praktikum fällt nur dann unter den Begriff Berufsausbildung, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist.

Da der Beruf des Bookers bei einer Modelagentur gesetzlich nicht geregelt ist, und somit das Praktikum keine Voraussetzung für die Berufsausbildung darstellt, liegt daher keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor. Beim besuchten Praktikum handelt es sich vielmehr offensichtlich um eine bloße Einschulung am Arbeitsplatz.

Zusammenfassend wird nochmals auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, die besagt, dass ein absolviertes Praktikum keine Berufsausbildung darstellt, wenn dieses Praktikum nicht Teil einer Berufsausbildung für einen angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum auch für die Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sein können..."

Das von der Bw. mit der Bezeichnung "Berufung" eingebrachte Schreiben vom wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Die darin enthaltenen Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit der Berufung vom .

Aus dem Akt sind weiters folgende entscheidungsrelevante Unterlagen ersichtlich:

Auszug aus dem Praktikumszeugnis der A-GmbH vom :

"... Da es keine Ausbildungsmöglichkeit als Modelbooker gibt, ist dieser Beruf nur durch ein Praktikum in einer Agentur zu erlernen. Frau N hat sämtliche Arbeitsbereiche eines Bookers kennengelernt und erfolgreich erlernt.

Sie übernahm folgende Aufgaben:

Modelbooking (Bearbeitung von Kundenanfragen im Bereich Fotografie, Film und Werbung und Vermittlung von Models)

Modelbetreuung (Betreuung von Models aus dem Ausland, die für einen bestimmten Zeitraum in Wien arbeiten - wie Organisation von Reise und Unterkunft, Organisation von Terminen bei Kunden, Beschaffung von Testshootings und Jobs)

Modelmanagement (Scouten von neuen Models, Planung der weiteren Karriere der Models, Verhandeln mit Kunden über Gagen, Entscheidung über Shootings und Jobs der Models)

Kundenbetreuung (täglicher Kontakt mit Fotografen, Designern, Werbeagenturen, Stylisten, Hair & Make-up Artists, Fashion- und Artdirektoren, Mitwirkung bei Produktionen im Foto- und Videobereich)..."

Aktenvermerk (Telefonat mit N. am ):

"Betreffend das Praktikum kann nur der bereits vorgelegte Praktikumsvertrag vorgelegt werden, es gibt weder einen Ausbildungsvertrag noch einen sonstigen Ausbildungsleitfaden oder sonstige Ausbildungsunterlagen. Es musste auch keine Prüfung oder ein Kurs abgelegt werden. Es fand lediglich eine "Einschulung" in den notwendigen, verschiedenen Aufgabenbereichen statt."

Auf der Internetseite www.themodelblog.de/model-abc/model-booker findet sich zum Begriff "Modelbooker" auszugsweise Folgendes:

"Model-Booker sind auch als Agents bekannt. Sie vermitteln zwischen Kunden und Models. Booker vermitteln Jobs an die bei ihrer Agentur unter Vertrag stehenden Models. Model-Booker sind in erster Linie Verkaufsprofis.

Booker oder Model-Agents sind entweder bei großen Modelagenturen fest angestellt oder arbeiten als Freelancer. Für den Job des Model-Bookers wird keine bestimmte Berufsausbildung verlangt. Wie im Verkauf allgemein üblich, zählt in erster Linie das Verkaufstalent. Agents sollten bereits Erfahrungen im Model-Booking gesammelt haben und sehr kommunikationsstark sein. Booker arbeiten meist am Telefon und rufen potentielle Kunden auch "kalt" an.

In großen Agenturen betreuen Booker bis zu 300 Models gleichzeitig. Booker müssen also jedes Model kennen und vermitteln ihre Models gezielt anhand der Kundenanforderungen. Model-Agents begleiten die Karriere ihrer Models von Anfang an: Für neue Gesichter organisiert der Booker zunächst Castings, Go & Sees und Testshootings, erfahrene Models werden gezielt für Catwalk-Shows und Shootings vermittelt.

Die Karriere eines Models ist damit eng mit dem Vermittlungserfolg des Bookers verknüpft. Ein guter Booker kann Models richtig platzieren und groß rausbringen. Booker kennen die Branche genau und haben als erfahrene Agents sehr gute Kontakte zu Kundenunternehmen und Modemagazinen. Oft arbeiten Booker auch projektbezogen - zum Beispiel vor großen Catwalk-Shows. Booker suchen zudem gezielt Fotografen und Stylisten aus. Sie haben auch für die Sorgen und Nöte ihrer Models ein Ohr und müssen sehr häufig ihr Organisationstalent unter Beweis stellen, wenn sich mal wieder ein Termin verschiebt oder wenn ein Model plötzlich ausfällt. Die meisten Booker steigen über ein Praktikum in eine Modelagentur ein und sind als fest angestellter Agent in einer Agentur tätig. Es ist auch möglich, selbständig als Booker zu arbeiten, wenn man bereits ausreichend Erfahrung und vor allem Branchen-Kontakte gesammelt hat.

http://modeln.net/die-aufgaben-eines-model-bookers/

"...Der Beruf Model Booker ist so vielseitig wie die Branche, in der er tätig ist. Viele Menschen Träumen von einem Job in der Modebranche, dabei steht der Model Booker in der Rangliste ziemlich weit oben. Harter Arbeitsalltag, ständige Erreichbarkeit und permanenter Stress werden dabei oft übersehen. Stattdessen stehen Glamour, Ansehen und die Aussicht auf eine Menge Geld bei vielen Menschen im Vordergrund, wenn es um den Traumjob als Model Booker geht.

Die Realität lässt jedoch nicht lange auf sich warten. In Top-Agenturen sind schon mal an die 400 Telefonate am Tag normal. Dabei geht es nicht nur darum, Models für ein Shooting zu buchen, sondern viel mehr eine komplette Produktion zu organisieren. Der Model Booker muss ständig ein Auge darauf haben, wo sich die Models gerade aufhalten und ob der Modeltyp zur Anfrage des Kunden passt. Sogar für den individuellen Look des Models ist der Model Booker zuständig. Wenn etwas schief gehen sollte, dann bekommt der Model Booker das zu spüren. 200 % Aufmerksamkeit reichen da oftmals nicht aus. Termine müssen eingehalten, dafür entsprechende Visa für die Models beantragt werden und auch das Aushandeln der Gage gehört zu seinem Zuständigkeitsbereich.

Selbst für die Lebensläufe der Models ist der Model Booker zuständig, schließlich ist es seine Aufgabe, die Models an den Mann zu bringen. Wer Model Booker werden möchte, der sollte viel Leidenschaft, Einfühlungsvermögen so wie Verhandlungsgeschick an den Tag legen. Die Modebranche ist hart umkämpft, deshalb gehen hier allzu sensible Naturen schnell unter. Reiselust ist eine Grundvoraussetzung, um in diesem Beruf zu arbeiten, schließlich reist ein Model Booker in viele Metropolen der Welt. Wer vor enormem Stress zurückschreckt, der sollte sich besser einen anderen Beruf suchen, denn hier kann es schon mal drunter und drüber gehen.

Wer sich ernsthaft für eine Karriere als Model Booker interessiert, der sollte mit einem Praktikum in diesem Bereich beginnen. Ohne gute Fremdsprachenkenntnisse ist man hier wirklich fehl am Platz, schließlich ist dies ein internationaler Job, in dem man mit vielen unterschiedlichen Menschen aus aller Welt zu tun hat. Wer aber über einen starken Willen und über Ausdauer verfügt, der kann es sicherlich in diesem Bereich weit bringen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Diesbezüglich wird auf die Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Tochter der Bw. besuchte ein BRG in X. und machte danach eine Ausbildung am Modelcollege "Y." (4-semestrig, Abschluss mit Diplomprüfung).

Vom bis absolvierte sie ein Praktikum bei dem Unternehmen A-GmbH (Ausbildung zum Modelbooker). Sie ist dort seit geringfügig beschäftigt. Die steuerpflichtigen Bezüge betrugen im Jahr 2011 € 3.851,32.

Rechtliche Würdigung:

Das Finanzamt hat bereits in der Berufungsvorentscheidung vom sehr ausführlich die Gründe dargelegt, weshalb das Praktikum der Tochter der Bw. nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu werten ist. Auf die auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Ausführungen des Finanzamtes wird ausdrücklich verwiesen.

Auf diversen Internetseiten finden sich zum Begriff "Modelbooker" unter anderem Ausführungen darüber, dass der, der sich ernsthaft für eine Karriere als Model Booker interessiert, ein Praktikum in diesem Bereich beginnen sollte; als Voraussetzung für diesen Beruf wird ein derartiges Praktikum allerdings nicht gefordert.

N. selbst hat in einem Telefonat mit dem Finanzamt angegeben (Aktenvermerk vom ), dass es weder einen Ausbildungsvertrag noch einen Ausbildungsleitfaden oder sonstige Ausbildungsunterlagen gegeben habe. Es hätte auch keine Prüfung oder ein Kurs abgelegt werden müssen. Es habe lediglich eine "Einschulung" in den notwendigen, verschiedenen Aufgabenbereichen stattgefunden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. ) stellt sich aber selbst das verpflichtend zu absolvierende Unterrichtspraktikum als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz und nicht als Berufsausbildung dar. Auch bei dem hier vorliegenden Praktikum handelt es sich nach dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls um einen typischen Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz, wobei hinzukommt, dass das Praktikum freiwillig absolviert wurde. Somit liegt keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at