Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung kommt keine Bescheidqualität zu
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen D.G., vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt, 2640 Gloggnitz, Hauptstraße 37, wegen des Finanzvergehens der Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer-1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Abgaben, und zwar Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 in Höhe von € 6.338,00 bewirkt habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung (Niederschrift vom ) betreffend die Jahre 2003 bis 2005 festgestellt worden sei, dass der Bf. diverse steuerlich nicht abzugsfähige, privat veranlasste Aufwändungen als Betriebsausgaben deklariert habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in der sich der Bf. schärfstens gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit verwahre und zu diversen Punkten Stellung nehme.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.
Fahrlässige Finanzvergehen sind von der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nicht erfasst. Hinsichtlich solcher Delikte ist daher im Einklang mit der zur Rechtslage vor der KWG-Novelle 1986 ergangenen Judikatur weiterhin davon auszugehen, dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtliche Interessen des bis dahin bloß Verdächtigen nicht in einer Weise berühren kann, welche geeignet wäre, diese Einleitung zu einem individuellen normativen Verwaltungsakt zu machen ().
Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt. Eine entsprechende Mitteilung der Behörde kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden ().
Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwischenzeitig sogar durch eine entsprechende Änderung des § 83 Abs. 2 FinStrG in der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl I Nr. 44/2007, die ab in Kraft treten wird, Rechnung getragen und als letzten Satz der zitierten Bestimmung ausdrücklich festgehalten, dass die Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens nur dann eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Da die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Rechtslage verkannt hat und der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer fahrlässigen Abgabenverkürzung keine Bescheidqualität zukommt, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerdeausführungen werden im weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu würdigen sein.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Fahrlässigkeitsdelikt Bescheidqualität |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at