Freiwilliges Berufspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd FLAG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum März 2008 bis September 2008 für ihren Sohn XY, geb. 1984, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
XY absolvierte nach Abschluss einer Fachhochschule in X. (Internationales Logistik-Management, Bachelorprüfungszeugnis vom ) vom bis einen Sprachaufenthalt in Los Angeles. Weiters inskribierte er im Wintersemester 2007/2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien in der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium).
Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom September 2008, das die Bw. dahingehend beantwortete, dass ihr Sohn ab dem Sommersemester 2008 nicht mehr an der WU Wien inskribiert sei und auch keine Prüfungen abgelegt habe, erließ das Finanzamt am einen Bescheid und forderte von der Bw. die für den Zeitraum März 2008 bis September 2008 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass XY im Sommersemester 2008 das Studium nicht fortgesetzt habe.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mein Sohn XY hat im Jahr 2004 an der FH X. für ein vierjähriges Studium mit Abschluss Magister inskribiert. Das Bestreben meines Sohnes ist es, einen internationalen renommierten MBA-Abschluss zu erreichen, weswegen der Master an der FH- X. für ihn nicht in Frage kam. Um in einem internationalen Master Studium berücksichtigt zu werden, wird sehr viel Wert auf entsprechende sprachliche Kenntnisse gelegt, sowie eine möglichst breite mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Sparten.
Logistik Management hat mein Sohn studiert und auch das verpflichtende studienbegleitende Praktikum erfolgreich abgeschlossen. Nach einem Aufenthalt in den USA zur Verbesserung seiner Sprach- und GMAT-Kenntnisse (standardisierter Test im Rahmen der MBA-Bewerbung) hatte er die Möglichkeit als Student ein weiteres Berufspraktikum bei D. zu absolvieren. Er hat im November 2007 an der WU Wien inskribiert. Leider wurden ihm für dieses Berufspraktikum seitens der WU keine Leistungen anerkannt und durch die anspruchsvolle Tätigkeit hatte er nicht die Möglichkeit einen weiteren Bachelor an der WU abzuschließen.
Anfang Februar 2008 wurde meinem Sohn von D. nach Beendigung seines Berufspraktikums im Juli 2008 ein Festeinstellungsvertrag angeboten. Deswegen hat er im Sommersemester 2008 nicht mehr inskribiert, stand aber noch in beruflicher Ausbildung bis Juli 2008. Er hat sein Berufspraktikum bei D. erfolgreich absolviert, jedoch den Folgevertrag von D. nicht angenommen. Er nahm bei C. eine Stellung als Unternehmensberater an und ist seit dort beschäftigt. Nach mindestens zweijähriger Berufserfahrung wird er sich für ein weiterführendes MBA-Studium mit Unterstützung von C. bewerben.
Da das abgeschlossene Berufspraktikum meines Sohnes ausschließlich zu einer weiteren Ausbildung seines Berufes diente, möchte ich festhalten, keine zu Unrecht bezogenen Beträge erhalten zu haben..."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 FLAG mit der Begründung ab, dass eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliege, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitgeber gegeben sei und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht werde. Ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stelle keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar, wenn es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf sei.
Der von der Bw. mit Schreiben vom eingebrachte "Antrag auf Berufung der Berufungsvorentscheidung" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bw. führte darin Folgendes aus:
"...Ich darf Ihnen höflich mitteilen, dass mein Sohn XY eine Waisenpension von der SVA bezogen hat und diese auch voll während seines Sprachaufenthaltes in Amerika weiterbezahlt wurde und auch noch während seines Berufspraktikums bis zur Beendigung seiner Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien am . Von diesem Zeitpunkt an stand ihm seitens der SVA keine Unterstützung mehr zu.
Ich kann nicht verstehen, warum bei der Familienbeihilfe andere Gesetze gelten. Die Familienbeihilfe wurde für den Sprachaufenthalt meines Sohnes sofort gestrichen, obwohl dieser für seine berufliche Weiterbildung unbedingt erforderlich war. Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Semester für sechs Monate gilt und deshalb das Studium meines Sohnes mit und nicht wie von Ihnen vorgegeben am geendet hat..."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unstrittiger Sachverhalt
XY inskribierte nach Beendigung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges "Internationales Logistik-Management" im Wintersemester 2007/2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien in der Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium), führte dieses Studium jedoch ab dem Sommersemester 2008 nicht mehr fort, sondern absolvierte bei der Fa. D. ein freiwilliges Berufspraktikum.
Rechtlich folgt daraus:
Die Bw. erblickt in dem von ihrem Sohn XY bei der Fa. D. absolvierten "freiwilligen" Berufspraktikum eine Ausbildung im Sinne des FLAG.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , und , 87/13/0135).
Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme (zB an eine Lehranstalt) darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (vgl. RV/0123-I/03 und , RV/1353-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus. Das Praktikum müsste daher darauf ausgerichtet sein, den Sohn auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einem schulischen Lehrgang vorzubereiten (sh. ). Dies hat die Bw. nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage keinesfalls anzunehmen.
Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von XY absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme der späteren Berufstätigkeit wäre. Nachdem XY von der Fa. D. nach Beendigung seines Berufspraktikums im Juli 2008 ein Festeinstellungsvertrag angeboten wurde, hat er jedoch diesen Vertrag nicht angenommen und schließlich am bei der Fa. C. eine Stelle als Unternehmensberater angetreten.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom vertretenen Meinung an, wonach eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliegt, wenn eine Integration in einen Betrieb bereits erfolgt, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitgeber gegeben ist und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird und - wie im vorliegenden Berufungsfall - ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum vorabsolviert wurde, das nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf war.
Die für die Monate März 2008 bis September 2008 bezogenen Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge wurden daher zu Recht zurückgefordert. Hinzuzufügen ist, dass für die Monate August und September 2008 schon deshalb keine Familienbeihilfe zusteht, weil der Sohn der Bw. in diesem Zeitraum bereits berufstätig war und sich daher keinesfalls mehr in Berufsausbildung befunden hat.
Wenn die Bw. vorbringt, das Studium ihres Sohnes habe am 1. Mai geendet, so ist darauf zu verweisen, dass sich zwar die Nachfrist für die Wirkung der Meldung zur Fortsetzung des Studiums bis zum 30. April erstreckt, was aber nichts daran ändert, dass das Wintersemester grundsätzlich am 28. Februar endet. Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass bezüglich der Gewährung der Waisenpension allenfalls andere Bestimmungen gelten, da im Berufungsfall nur die Normen des FLAG heranzuziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | RV/0123-I/03 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at