Angemessene Anschaffungskosten eines PKW
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RV/0122-G/03-RS1 | Im Allgemeinen kann von solchen, die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am österreichischen PKW - Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für PKW der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmumg der Angemessenheitsgrenze nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.b EStG 1988 ausgegangen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder HR Dr. Astrid Binder, Mag. Walter Zapfl und Mag. Karl Snieder im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Gerhard Pirker, 8750 Judenburg, Hans Klöpfer Straße 19, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg vom 26. Juli und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika.
Anlässlich einer die Jahre 1997 - 1999 umfassenden Betriebsprüfung wurde vom Prüfer unter Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes vom unter anderem nachfolgende Feststellung getroffen:
"Im Betriebsvermögen befindet sich ein PKW - Mercedes mit Anschaffungskosten von S 946.366,00. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für gewisse Aufwendungen vor, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit unangemessen hoch, als die Anschaffungskosten S 467.000,00 (bis 2001) übersteigen. Es ist daher dieser unangemessene Teils der Anschaffungskosten nicht zu aktivieren bzw. stellen keine Betriebsausgaben (AfA) dar.
Beim PKW - Mercedes beträgt der unangemessene Teil rd. 49 %. In diesem Ausmaß werden die AfA Beträge durch die Bp gekürzt, und der Kürzungsbetrag dem Betriebsergebnis hinzugerechnet.
AfA Kürzungsbetrag S 58.259,00."
Das Finanzamt folgte in den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheiden und bei der Veranlagung für das Jahr 2000 der Auffassung der Betriebsprüfung.
In seiner dagegen gerichteten Berufung wandte sich der Bw, vertreten durch seinen steuerlichen Vertreter, gegen die Kürzung der AfA Beträge und beantragte, die Anschaffungskosten des Kombinationsfahrzeuges MB TE 240 verteilt auf 8 Jahre anzusetzen. Dies mit folgender Begründung:
Nur dann, wenn Kfz - Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, dürfen diese nicht unbesehen in jeder Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hieße, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass der Berufungswerber dieses Fahrzeug nicht allein aus betriebswirtschaftlichen Gründen, sondern zum Spaß oder zum Zwecke der Repräsentation angeschafft habe. "Derartige Vermutungen könnten im vorliegenden Fall jedoch sehr einfach entkräftet werden. Wenn Spaß etwa mit Freizeitvergnügen gleichgestellt wird, dann könnte im Prüfungsverfahren erhoben worden sein, dass der Bw. motorsportliche Ambitionen mit einem Oldtimer und nicht mit dem Kombi TE 240 nachgeht."
Zur Frage der repräsentativen Mitveranlassung, stellte der steuerliche Vertreter klar, dass der Bw. ein derartiges Repräsentationsbedürfnis nicht mit dem Kombinationsfahrzeug, sondern mit höherwertigen Fahrzeugen seines Privatvermögens befriedige. Dies seien nachweislich ein PKW Mercedes Benz 300 SL-24 und ein PKW BMW der 7er Reihe. "Und auch der hohe Verwaltungsgerichtshof sei mehrmals zum Erkenntnis gekommen, dass dann, wenn die Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug über einer gewissen Betragsgrenze liegen, diese nicht generell unangemessen sind, sondern nur im Regelfall. Eine jährliche Einkommensteuerleistung, welche das Vielfache der Anschaffungskosten des berufungsverfangenen Kombis ausmacht, der Besitz weitaus teurerer PKWs außerhalb des Betriebsvermögens, mit welchen Repräsentationsfahrten abgedeckt werden, machen den Bw. nicht zum steuerlichen Regelfall."
Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte in einem ergänzenden Schriftsatz vom die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Mit dem EStG 1988 wurde das Erfordernis der Angemessenheit von Aufwendungen u.a. für die Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für PKW stets zum Ausdruck gebracht, dass sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer erweist. Die repräsentative Komponente dürfe steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa die Ausscheidung einer Luxustangente als berechtigt angesehen, wenn eine sportliche und erheblich teurere Variante eines der Leistung und technischen Ausstattung im Wesentlichen gleichen Grundmodells angeschafft wurde, sowie weiters auch festgehalten, dass ein PKW der Mittelklasse in Standardausführung als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen angesehen werden kann (VwGH v., 2004/15/0101 und die dort zitierte Judikatur).
Dazu führte der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis weiter aus, dass im Allgemeinen von solchen, die jeweils aktuellen Preisverhältnisse am österreichischen PKW - Markt widerspiegelnden Durchschnittswerten für Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgegangen werden könne, wenn nicht konkrete betriebliche Besonderheiten im Einzelfall (ausnahmsweise) höhere Anschaffungskosten erforderlich machen.
Im Normalfall ist nicht auf die Branche oder die Unternehmensgröße abzustellen, sondern auf die am Markt angebotenen Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse. Die Anschaffungskosten der sich im Privatvermögen befindlichen Pkws, wie der Bw. irrtümlich vermeint, sind dabei kein Vergleichsmaßstab. Das Vorliegen einer konkreten betrieblichen Besonderheit wurde im gegenständlichen Fall nicht behauptet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pkw Angemessenheit Luxustangente |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at