OGH vom 10.02.2017, 1Ob1/17d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhalts, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom , GZ 23 R 407/16z61, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 13 C 21/13v55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei anteilige Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 207,74 EUR (darin 34,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Ausspruch gleichteiligen Verschuldens geschieden. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von September 2013 bis zur Rechtskraft der Scheidung ehelichen Unterhalt und ab Unterhaltsbeiträge gemäß § 68 EheG. Die Vorinstanzen bejahten die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach und erkannten den Beklagten – unter Abweisung darüber hinausgehender Begehren – schuldig, für näher bezeichnete Zeiträume monatliche Unterhaltsbeträge in jeweils konkret festgesetzter Höhe zu zahlen. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen liege schon deshalb nicht vor, weil gegenseitige Eheverfehlungen vorgelegen seien und die Ehe auch aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien geschieden worden sei, weshalb von einer besonders krassen Eheverfehlung auf Seiten der Klägerin nicht gesprochen werden könne. Die behauptete Verwirkung nachehelicher Ansprüche könne nicht auf Umstände gestützt werden, die vor der Scheidung liegen. Der Klägerin könne kein Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit vorgeworfen werden, sei doch ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden und sei sie auch schon bei Eheschließung nicht mehr berufstätig gewesen. Entgegen der Annahme der Klägerin habe sie im Rahmen des § 68 EheG nicht an den Lebensverhältnissen des geschiedenen Mannes zu partizipieren. Vielmehr sei lediglich ein relativ bescheidener Beitrag zum Unterhalt zu leisten, der sich von einer Unterhaltsleistung im eigentlichen Sinn deutlich unterscheide. Es entspreche der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs, vom Unterhaltsexistenzminimum nach § 292a EO auszugehen und davon das tatsächliche Pensionseinkommen der Klägerin in Abzug zu bringen. Eine weitere Reduktion habe aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht stattzufinden, spiele doch insbesondere die Dauer der Ehe keine Rolle. Letztlich erklärte das Rekursgericht die ordentliche Revision für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung angedeutet habe, dass die Dauer der Ehe für die Höhe eines Unterhaltsbeitrags nach § 68 EheG eine Rolle spielen könnte, dies jedoch nicht näher ausgeführt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobenen Revisionen beider Streitteile sind unzulässig, weil darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
Die Klägerin führt in ihrer Revision ohne nähere Auseinandersetzung mit der Problematik lediglich aus, auch für den Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG sei das deutlich höhere Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen, um ein krasses Missverhältnis zwischen den den geschiedenen Ehegatten verbleibenden finanziellen Lebensgrundlagen zu vermeiden. Sie unterlässt aber insbesondere jede Auseinandersetzung mit der von den Vorinstanzen zitierten Rechtsprechung (vgl auch RISJustiz RS0057526; RS0108755).
Aber auch der Beklagte unterlässt in seiner Revision jegliche inhaltliche Erörterung in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Rekursgerichts. Abgesehen von einer seitenlangen Wiedergabe der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die er in keinen erkennbaren Konnex zu den daran anschließenden Rechtsausführungen bringt, kommt er auf seine (unrichtigen) Rechtsbehauptungen zurück, Unterhaltsansprüche der Klägerin seien wegen schwerer Eheverfehlungen verwirkt und diese habe ihr fehlendes Einkommen durch Aufgabe ihres Arbeitsplatzes selbst verschuldet. Im Zusammenhang mit dem begehrten Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG wird lediglich behauptet, er hafte – wenn überhaupt – lediglich für ein Drittel eines nach Billigkeit zuzusprechenden Unterhaltsbetrags bzw es stehe der Klägerin aufgrund der kurzen Dauer der Ehe kein Unterhalt bzw lediglich ein Unterhalt nach Billigkeit zu. Damit fehlt es aber auch in diesem Zusammenhang – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – an jeglicher inhaltlich nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit einer allenfalls erheblichen Rechtsfrage, findet doch keinerlei Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG statt und wird auch nicht einmal der Versuch unternommen, zu erklären, aufgrund welcher Erwägungen (und in welchem Umfang) sich seine Beitragspflicht unter Berücksichtigung der relativ kurzen Ehedauer vermindern sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 43 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegner haben in ihrer Revisionsbeantwortung jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision der anderen Partei hingewiesen, sodass ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Verfahrensschritte zu qualifizieren sind und ihnen dafür jeweils Kostenersatz gebührt. Eine Saldierung der wechselseitigen Kostenersatzansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Betrag, den der Beklagte zu ersetzen hat.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00001.17D.0210.000 |
Schlagworte: | Unterhaltsrecht |
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