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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 23.04.2009, RV/0074-F/09

Ein Englischsprachkurs ist für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes u vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das im Bescheid namentlich genannte Kind ab Jänner 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfenanspruch vermittle, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Da die Tochter der Berufungswerberin (Bw) in a einen Sprachkurs besucht, und dieser keine Berufsausbildung sei, müsse der Antrag auf Familienbeihilfe abgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom berief die Bw rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu wie folgt aus:

"Laut Telefonat mit .... bezüglich des Schreibens, welches den Besuch meiner Tochter .... am cf zur Erlangung des acc zum Inhalt hat, wurde mir mitgeteilt, dass noch Fragen, die für die Weiterbezahlung der Kinderbeihilfe nötig sind, beantwortet werden sollten. Zwei Tage später erhielt ich die Verständigung der Absage. Ich wäre an der Aufklärung interessiert, warum ich zuvor ausführlich unterrichtet werde, was noch ausständig ist, wenn die Zeit zur Ausführung fehlt.

Meine Tochter befindet sich noch in Ausbildung, die durch ein Jahr unterbrochen ist. D.h.: Ab September 2009 beginnt sie mit dem 2. Diplom zur kkp. Diese Ausbildung ist fixiert. Sie hat diesen Platz durch ein Aufnahmeverfahren erworben und die Verpflichtung, ab Herbst 2009 diese Ausbildung, Dauer 1 Jahr - zu machen.

Die Zeit zwischen den Diplomen wird durch entsprechende Weiterbildungen, im konkreten Fall, zur Verbesserung bzw. Perfektionierung der sch Sprache genützt. In der Beilage können Sie ersehen, dass das Fach sc Teil der Ausbildung ist.

Ich hoffe, dass auch Sie die Bemühungen und den Stellenwert für eine fundierte Ausbildung anerkennen und würdigen und bedenken, dass dies mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden ist."

Als Beilagen wurden ein Auszug aus dem Lehrplan bzw den Kursdetails betreffend g und kp (Zielsetzung/Berufsbild, Aufgaben Tätigkeiten, Aufnahmebedingungen, Ausbildungsvoraussetzungen, Aufnahmeverfahren, Bewerbungsunterlagen etc.) sowie ein E-Mail betreffend Verschiebung der Aufnahme in die Sonderausbildung i und ju um ein Jahr - auf Oktober 2009 - vom übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat eine Person, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anspruch auf Familienbeihilfe und analog dazu den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988 für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

Weiters ist eine Berufsausbildung nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen sei und Prüfungen erfolgen würden. Letztlich müsse das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich den Unterhalt verdienen könne. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, könne dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.

Die volljährige Tochter der Bw absolvierte von bis die dreijährige kpschule. Ab September 2009 beginnt die Tochter mit der Sonder-Ausbildung zur i und ju.

Zwischen diesen Zeiträumen wird ein scsprachkurs am cf (laut eingebrachter Beilage und Internet) besucht.

Kein Zweifel kann nach Ansicht des Finanzamtes darüber bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in a für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter der Bw dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werde. Der Sprachlehrgang ist weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung der Sonderausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn der Sonderausbildung zur i und ju doch keine derartige Ausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge nicht vor."

Mit Schreiben vom , dessen Inhalt sich mit jenem des ursprünglichen Berufungsschreibens vom deckt, hat die Bw die Berufungsvorentscheidung vom beeinsprucht. Aus dem vorgelegten Auszug der von der Tochter der Bw ab September 2009 noch zu absolvierenden theoretischen Ausbildung geht hervor, dass 20 Stunden fachspezifisches sc als Unterrichtfach angeführt werden.

Laut dem mit der Bw am geführtenTelefongespräch ist dem Berufungsvorbringen seitens der Bw nichts weiteres hinzuzufügen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Berufungsfall hat die volljährige Tochter der Bw vom bis die dreijährige ks absolviert und beginnt ab September 2009 mit der Sonderausbildung zur i und ju. Dazwischen hat die Tochter zur Erlangung des acc einen scsprachkurs am cf besucht. Dieser Sprachkurs ist nachweislich nicht Voraussetzung für die von der Tochter im September 2009 zu beginnende Sonderausbildung (siehe vorgelegte Beilagen und Internetausdrucke etc.).

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die weiterführenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 3 des

Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung sind für den Berufungszeitraum

bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Tochter der Berufungswerbers im Streitzeitraum

keine im letztgenannten Gesetz aufgezählte in Österreich gelegene Einrichtung besuchte.

Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom , 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist (Vwgh , 94/15/0034).

Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung

einer ausreichenden fachlichen Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermöglicht, einen

angestrebten Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass

(allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige

Qualifikation zu gewährleisten, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen

Entscheidungen (vgl. zB , ,

usw.) zum Ausdruck gebracht und gilt dies auch für den von

der Tochter der Bw besuchten Sprachkurs.

In seinem Erkenntnis vom , 93/14/0100, auf welches auch in der Entscheidung des UFSF vom , RV/0101-F/04, verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Das heisst aber auch, dass alleine das Vorbringen der Bw, das Fach sc sei Teil der von der Tochter im September 2009 zu beginnenden Sonderausbildung, nicht ausreicht, um den von ihr zuvor absolvierten sckurs als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nämlich nur dann gegeben, wenn im Rahmen einer

einheitlichen im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (stufenweise

aufgebauten) Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen

sind, die für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung darstellen würden (zB der im

Rahmen einer einheitlichen Berufspilotenausbildung verpflichtend zu absolvierende Kurs zur

Erlangung des Privatpilotenscheines). In einem derartigen Fall ist es nicht zulässig, die einheitliche Ausbildung in Teilbereiche aufzuteilen, sondern ist eine gesamtheitliche

Beurteilung vorzunehmen.

Unter diesen Prämissen ist es für den gegenständlichen Fall, in dem überdies fest steht, dass

die Absolvierung des Sprachkurse keine verpflichtende Voraussetzung für die Aufnahme der im September beginnenden Sonderausbildung darstellt, somit nicht entscheidend, ob der von der Tochter der Bw absolvierte Sprachkurse sich positiv auf den Fortgang einer später

angestrebten Sonderausbildung auswirken kann. Vielmehr würde ein derartiger Kursbesuch nur dann geeignet sein, einen Familienbeihilfenanspruch zu vermitteln, wenn er im Rahmen des Lehrplanes einer im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (Gesamt)Veranstaltung verpflichtend zu absolvieren gewesen wäre. Da im gegenständlichen

Fall aber unstrittig von einem im Vorfeld der Sonderausbildung absolvierten allgemeinen und nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Einzelsprachkurs auszugehen ist, kann dessen Absolvierung auch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.

Das Finanzamt hat somit den Familienbeihilfenanspruch in seinem Bescheid vom zu Recht verwehrt.

Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at