OGH vom 31.01.2012, 1Ob1/12x

OGH vom 31.01.2012, 1Ob1/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AMIS Sammelklage Verein, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 150/11y 16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 58 Cg 29/11b 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein Verein mit dem Zweck, die Interessen von natürlichen und juristischen Personen zu fördern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der AMIS F***** AG (AMIS F), bzw der AMIS A***** AG (AMIS A), die zuvor unter A***** AG (*****) firmiert hatte, geschädigt wurden. Die Beklagte ist die nach § 32 Z 1 WAG 1996 bzw nach § 75 Abs 2 WAG 2007 eingerichtete Entschädigungseinrichtung. Sowohl über das Vermögen der AMIS A als auch das der AMIS F wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Aus und Absonderungsansprüche von Anlegern konnten nicht erfüllt werden, weil sich keine Anlegergelder bzw Finanzanlagen in der Masse befunden haben. Vom Masseverwalter wurde angezeigt, dass die Konkursmasse nicht ausreicht, die Masseforderungen zu erfüllen. Zu 9 Ob 50/09g wurde die Beklagte verpflichtet, 91.795,73 EUR samt 4 % Zinsen seit an den Kläger zu zahlen, dies bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen; dem lagen abgetretene Ansprüche von AMIS Anlegern zugrunde. Aufgrund dessen forderte der Kläger die Beklagte auf, den zugesprochenen Betrag aus dem Treuhandvermögen zu zahlen. Die Beklagte teilte ihm mit, dass sie von ihren Mitgliedern deren Beitragspflicht nach dem WAG eingefordert habe, der dadurch bei der Beklagten eingegangene Betrag allerdings nicht ausreiche, die angemeldeten Forderungen aus der „Causa AMIS“ zu befriedigen. Sie führe mit der Republik Österreich Gespräche, eine Lösung herbeizuführen. Eine solche sei bisher nicht gefunden worden. Exekutionsführungen des Klägers blieben erfolglos.

Der Kläger begehrt nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, gemäß § 76 Abs 3 WAG 2007 ein Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben und diesbezüglich den Bundesminister für Finanzen um Übernahme der Haftung durch die Republik Österreich zu ersuchen, soweit dies notwendig sei, damit die Beklagte in der Lage sei, dem Kläger die diesem mit der Entscheidung im Vorverfahren zugesprochene Forderung zu bezahlen.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, die vom Kläger angesprochene Norm des § 76 Abs 3 WAG 2007 sei auf den Fall „AMIS“ nicht anwendbar. Eine solche Form der Mittelaufbringung habe es nach der anzuwendenden Rechtslage, nämlich dem § 23c WAG 1996, nicht gegeben. Eine Rückwirkung der Normen des WAG 2007 sei vom Gesetzgeber nicht angeordnet worden. Der für die anwendbare Rechtslage relevante Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen liege vor dem Inkrafttreten des WAG 2007. Abgesehen davon hätte der Kläger selbst bei Anwendbarkeit der neuen Rechtslage keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die Beklagte iSd § 76 Abs 3 WAG 2007 vorgeht. Geschädigte Anleger hätten unter bestimmten Voraussetzungen nur den Anspruch auf Auszahlung von Entschädigungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR. Auf welche Weise die Beklagte diese Ansprüche erfülle, insbesondere welche Finanzierungsmittel zu dem Zweck herangezogen würden, sei nicht Inhalt subjektiver Ansprüche der Anleger bzw der Klägerin als Zessionarin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof habe zu 9 Ob 50/09g ausgesprochen, dass auf die Causa AMIS das WAG 1996 anzuwenden sei. Die maßgebliche Bestimmung sei daher § 23c WAG 1996, nach dem die Beklagte ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten habe, für den Fall der Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Nach dieser Rechtslage sei Vermögen zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche ad hoc im Entschädigungsfall zu bilden. Die Aufnahme eines Darlehens oder die Begebung von Schuldverschreibung für den Fall der Unzulänglichkeit der Beiträge der Mitglieder zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche sei im WAG 1996 nicht vorgesehen. Erst mit einer Novelle (BGBl I 2009/39) zum WAG 2007 habe der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel für die Auszahlung von Entschädigungen neu geregelt und einer völlig neuen Konzeption unterworfen. Die entsprechenden Regelungen seien am in Kraft getreten und sähen nur subsidiär als letzte Säule der Aufbringung von Finanzmitteln zur Befriedigung von Entschädigungsansprüchen die Aufnahme von Darlehen und die Begebung von Schuldverschreibungen durch die Entschädigungseinrichtung vor, für die der Bundesminister für Finanzen die Bundeshaftung übernehmen könne (§ 76 Abs 3 WAG 2007). Da diese neue Rechtslage auf den „Fall AMIS“ nicht anwendbar sei, sei nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt einen subjektiven Anspruch nach dem WAG 2007 hätte.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Das WAG 1996 sei zwar mit Ablauf des außer Kraft getreten, es sei aber auf Sachverhalte, die sich wie hier vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 verwirklicht haben, grundsätzlich nach wie vor anzuwenden. Ob § 76 Abs 3 WAG 2007 auf den hier gegenständlichen Sachverhalt anwendbar ist, müsse allerdings schon deshalb nicht geprüft werden, weil dem Kläger kein subjektiver Anspruch gegen die Beklagte auf eine bestimmte Art der Aufbringung des Haftungsvermögens zukomme. Mit der Novelle BGBl I 39/2009 zum WAG 2007 sei eine völlige Neukonzeption der Mittelaufbringung gegenüber der früheren Rechtslage verwirklicht und als vierte Säule der Finanzierung der Beklagten in § 73 Abs 3 WAG 2007 vorgesehen worden, dass diese bei sonst nicht hinreichendem Haftungsvermögen zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen ein Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben habe, wobei der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für diese Verpflichtungen übernehmen könne. Bei dieser Regelung handle es sich unzweifelhaft um eine „Organisationsvorschrift“, die die Mittelaufbringung regelt. Damit habe aber keineswegs dem Anleger ein subjektiver Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme eines Darlehens oder auf Ausgabe von Schuldverschreibungen oder gar die Verschaffung der Haftung des Bundes eingeräumt werden sollen. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine solche Beschaffung von Geldmitteln die Mitwirkung Dritter erfordere, was von der Beklagten nicht beeinflussbar sei. Die Übernahme der Haftung durch den Bund sehe schließlich nicht nur die Mitwirkung des Finanzministers, sondern dazu noch jene des Gesetzgebers vor, welche nur optional sei. Auch durch Berücksichtigung der Erwägungen der EU Richtlinie 97/9/EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger bei Auslegung des § 76 WAG 2007 idF BGBl I 39/2009 sei für den Kläger nichts gewonnen. Diese Richtlinie gewähre dem einzelnen Anleger einen durchsetzbaren Anspruch von bis zu 20.000 EUR. Sie enthalte jedoch keine konkretisierenden Bestimmungen zur Frage der Finanzierbarkeit des Entschädigungssystems. Zwar liege der Zweck der Richtlinie durchaus auch in der Errichtung eines effizienten Entschädigungssystems durch den Mitgliedstaat, doch gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Effizienz des vom Gesetzgeber gewählten Systems, sondern darum, ob dem Anleger im Hinblick auf die Art der Finanzierung ein gegen die Entschädigungseinrichtung durchsetzbarer subjektiver Anspruch zukomme. Da die Richtlinie die Frage der Finanzierung des Systems grundsätzlich nicht regle, biete sie weder Grundlage noch Notwendigkeit, § 76 WAG 2007 dahin auszulegen, dass dem Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ein durchsetzbarer Anspruch zuerkannt werde, dieser vorzuschreiben, die Mittel für die Entschädigung auf bestimmte Weise aufzubringen. Da zur Frage des Bestehens eines derartigen Anspruchs bisher keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege, sei die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber entgegen der Aktenlage die Auffassung vertritt, das Klagebegehren ziele (nur) darauf ab, dass die Beklagte verpflichtet sei, beim Bund um eine Haftungsübernahme gemäß § 76 Abs 3 WAG 2007 zu ersuchen; es sei nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte Darlehen mit Bundeshaftung aufzunehmen habe, sondern es solle die Beklagte lediglich verpflichtet werden, den Bund um die Haftungsübernahme zu ersuchen. Tatsächlich beschränkt sich das erhobene Begehren keineswegs darauf, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Bund um die Haftungsübernahme zu ersuchen. Vielmehr hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben und diesbezüglich den Bundesminister für Finanzen um Übernahme der Haftung durch die Republik Österreich zu ersuchen. Da die Klägerin nun mit ihrer Revision ersichtlich nur den zweiten Teil ihres Begehrens weiterverfolgt, ist nur noch zu prüfen, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, ein entsprechendes Ersuchen um Haftungsübernahme für eine (zukünftige) Darlehensaufnahme oder Ausgabe von Schuldverschreibungen zu stellen. Die Behauptung der Revisionsgegnerin, sie habe das geforderte Ersuchen bereits gestellt, ist als unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) unbeachtlich.

In der Frage des Fehlens eines subjektiven Anspruchs der Anleger und damit auch des Klägers gegen die Beklagte, ein derartiges Ersuchen zu stellen, billigt der erkennende Senat die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sodass nicht geprüft werden muss, ob die geschädigten Anleger aus dem „Fall AMIS“ überhaupt an jenem Treuhandvermögen partizipieren könnten, das nach dem erst später eingeführten System der Aufbringung der Mittel durch die Beklagte geschaffen wurde. Grundsätzlich gilt, dass ein subjektives Recht nur dort besteht, wo es von der Rechtsordnung eingeräumt wird. Räumt das Gesetz dem Gläubiger keine besondere Berechtigung ein, ist es regelmäßig allein Sache des Schuldners zu entscheiden, ob und auf welche Weise er sich die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung beschafft. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person handelt und in den für diese maßgeblichen statutarischen oder gesetzlichen Organisationsvorschriften bestimmte Wege vorgegeben werden, auf denen sie sich Finanzmittel beschaffen kann oder soll. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist nun zu entnehmen, dass § 76 Abs 3 Satz 4 WAG 2007 über eine interne Regelung der Mittelaufbringung der Beklagten hinausgehen und den einzelnen Anlegern subjektive Ansprüche darauf einräumen will, dass die Beklagte von der dort geregelten „vierten Säule“ (so die ErlRV 48 BlgNR 24. GP 2) ihres Finanzierungssystems Gebrauch macht.

Der Revisionswerber verweist wiederholt auf die unionsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und damit auch der Republik Österreich gemäß den Bestimmungen der Anlegerentschädigungsrichtlinie ein Entschädigungssystem zu schaffen, das eine Deckung von mindestens 20.000 EUR je Anleger gewährleistet, und will allein daraus ableiten, dass sich daraus notwendigerweise ein subjektives Recht der einzelnen Anleger ergebe, von der Beklagten verlangen zu können, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel der Finanzierung auszuschöpfen. Würde man dem Anleger keinen individuellen Anspruch zugestehen, nehme man der Entschädigungseinrichtung jegliche effektive Wirkung.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Beklagte in der Mehrzahl der Entschädigungsfälle die Entschädigungszahlungen aus dem bereits gebildeten Treuhandvermögen (einschließlich der Leistungen aus abgeschlossenen Versicherungen) leisten können wird und die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme unter Mithaftung des Staats nur ausnahmsweise eine Rolle spielen wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, dass die geschädigten Anleger im Vergleich zur früheren Rechtslage dadurch extrem benachteiligt wären, da ihnen die Beklagte nur noch mit dem Treuhandvermögen haftet, ist zu entgegnen, dass die erwähnte Beschränkung zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Anleger führt, hatte die Entschädigungseinrichtung doch auch nach der alten Rechtslage kein ins Gewicht fallendes über das „Treuhandvermögen“ hinausgehendes weiteres Vermögen, weil ihr ja auch früher keine anderen Aufgaben zukamen, als Anleger zu entschädigen und die dafür erforderlichen Beiträge der Mitglieder einzuheben. Die vom Revisionswerber angesprochene gesetzgeberische Maßnahme hatte vor allem den Zweck, die bei einem Zugriff auf das (vergleichsweise geringe) weitere Vermögen in Betracht kommende Insolvenz der Beklagten zu verhindern, die dazu geführt hätte, dass die Gläubiger zwar keine ins Gewicht fallende Erhöhung einbringlich zu machender Ansprüche erreicht hätten, jedenfalls aber in Umsetzung der EU Richtlinie umgehend eine neue Anlegerentschädigungseinrichtung zu schaffen gewesen wäre.

Der Auffassung des Klägers, weil (auch) die Republik Österreich unionsrechtlich verpflichtet ist, für eine ausreichende Finanzkraft der geschaffenen Anlegerentschädigungseinrichtung zu sorgen, müsse § 76 Abs 3 WAG 2007 so auszulegen sein, dass die geschädigten Anleger einen subjektiven Anspruch gegen die Beklagte auf ein Vorgehen gemäß dieser Bestimmung haben, wenn das Treuhandvermögen sonst zu ihrer Entschädigung nicht ausreicht, vermag der erkennende Senat somit nicht zu folgen. Dass Staaten bei der Umsetzung von Richtlinienrecht gelegentlich hinter dem geforderten Schutzniveau zurückbleiben, kommt immer wieder vor. Auch daraus kann allerdings kein subjektiver Anspruch eines nachteilig Betroffenen gegen eine im Rahmen der Umsetzung geschaffene Einrichtung abgeleitet werden, wenn das innerstaatliche Recht keine ausreichende Grundlage für einen solchen Anspruch bietet. Das Gesetz räumt eben den geschädigten Anlegern Ansprüche in Geld bis zu einem Betrag von 20.000 EUR gegen die Entschädigungseinrichtung ein. Darüber hinausgehende subjektive Rechte der Anleger sind dagegen den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen, wobei § 76 Abs 3 WAG 2007 lediglich die (interne) Verpflichtung zur Darlehensaufnahme bzw zur Ausgabe von Schuldverschreibungen enthält, ein ausdrückliches Ersuchen an den Finanzminister, die Bundeshaftung nach § 76 Abs 3 Satz 5 WAG 2007 zu übernehmen, aber gar nicht vorsieht. Welche Rechte entgegen den Vorgaben der Richtlinie nicht ausreichend geschützte Anleger aufgrund einer allenfalls ungenügenden Umsetzung ins innerstaatliche Recht sonst haben könnten, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.