Wertverschiebungen bei Downstream-Merger ohne Gewährung neuer Anteile
Rechtssätze
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RV/1387-W/06-RS1 | Wertverschiebungen bei Downstream-Merger
Diese können bei Unterbleiben der Gewähr neuer Anteile eintreten und sind steuerneutral zu Buchwerten auf die bereicherten Konzerngesellschaften zu verschieben (§ 5 Abs 5 UmgrStG). Es kommt dadurch jedoch nicht zu einer gespaltenen Betrachtung in bisherige Anteile und umgründungsbedingten Wertzuwachs.
Mit dem Buchwert werden auch stille Reserven übertragen. Übersteigt der Teilwert der gesamten Beteiligung den Buchwert der gesamten Beteiligung, hat eine Zuschreibung (§ 6 Z 13 EStG) stattzufinden. Diese ist mit den historischen Anschaffungskosten aus der Summe aller gehaltenen und umgründungsbedingt zugegangenen Beteiligungsteile begrenzt. |
RV/1387-W/06-RS2 | Vorziehen offener TWA-Siebentel
Erfolgt im Verteilungszeitraum des § 12 Abs 3 Z 2 KStG eine Werterholung, die zu einer steuerwirksamen Zuschreibung führt, kann der Verteilungszeitraum verkürzt werden. Dabei hat eine Gegenrechnung zunächst mit dem Siebentel des laufenden Jahres zu erfolgen (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG [1996], § 12 Anm 7; Blasina in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG19 [2012], § 12 Tz 197/1). Danach sind Siebentel des letzten Jahres und sodann der früheren Jahre vorzuziehen und mit dem Zuschreibungsgewinn zu verrechnen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch KPMG, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage beträgt -924.167,01 Euro.
Die Körperschaftsteuer beträgt 1.750 Euro.
Entscheidungsgründe
Der nach einer Betriebsprüfung ergangene KöSt-Bescheid wurde von der Bw mit Berufung bekämpft und im Verfahren erstmals geltend gemacht, dass Teile einer Anteilsbewertung mit anderen als den im Bp-Verfahren ermittelten Werten anzusetzen seien. Dies ergebe sich daraus, dass Umgründungsschritte zu Wertverschiebungen im Konzern geführt hätten. Bei einer erklärungsgemäß als steuerwirksam behandelten Zuschreibung seien jene Wertzuwächse jedoch steuerlich auszuklammern, die nicht aus einer Wertsteigerung der Beteiligung sondern aus Anteilsverschiebungen in die Beteiligung stammten.
Die Betriebsprüfung entgegnet, im Rahmen der umfassenden Prüfung des Konzerns, in den die Bw integriert sei, seien alle Gesellschaften betreffende umfassende Feststellungen getroffen worden. Ein Aufschnüren dieses Gesamtpaketes könne zu punktuellen steuerlichen Verschiebungen führen. Zudem teile die Bp nicht die von der Bw ins Treffen geführten Argumente. Die ursprüngliche erklärungsgemäße Behandlung der Zuschreibung sei richtig gewesen.
In einem umfangreichen Vorhalteverfahren wurden die einzelnen Umgründungsschritte nachvollzogen und die Rechtsstandpunkte der Streitparteien nochmals erörtert. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist den Parteien mehrfach und wechselseitig zur Stellungnahme übermittelt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
I. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde erhoben:
A. Darstellung der Umgründungsschritte
..
Zum besteht folgende Ausgangssituation: Die N ist Alleingesellschafterin der Bw und der L sowie zu 49 % an der C beteiligt. Die Bw ist Alleingesellschafterin der P, welche die restlichen 51 % an C hält. Gesellschafter der H sind zu 67,16 % die Bw, zu 16,68 % C und zu 16,16 % L.
GRAFIK 1 Ausgangsposition
Der Wert der H ergibt sich aus der von ihr gehaltenen Beteiligung an der X-AG, an der sie bis zu 32,48 % beteiligt war. Neben Streubesitz war Hauptgesellschafter die L mit 57,95 % Beteiligung an der X-AG. Die L war auch zu 16,16 % an der H beteiligt. Diese Beteiligung erwarb sie mit Tauschverträgen vom , wobei für 396.740 X-AG-Aktien 680.450 H-Aktien erworben wurden. Der Tauschwert von 6.300.231,20 Euro (86.693.071 ATS) entspricht einem Aktienstückwert der H von 9.26 Euro (127,41 ATS) bzw. einem Aktienstückwert der X-AG von 15,88 Euro (218,51 ATS). Letzteres ist auch der Preis, den ein fremder Dritter für den Erwerb eines 25 %-Anteils an der X-AG (Kaufvertrag vom ) bezahlt hat.
Die L wurde zum downstream (Art I UmgrStG) auf die H verschmolzen, womit sich der Anteil der H an der X-AG auf 90,43 % erhöhte und nach dem Verkauf des 25 %-Anteils 65,43 % betrug. Zur Abfindung für den verschmelzungsbedingten Untergang der Beteiligung an der L wurde ihre Alleingesellschafterin N mit dem 16,16 %-Anteil an der H abgefunden, der zum Buchwert (§ 5 Abs 1 Z 1 UmgrStG) auf sie überging.
GRAFIK 2 Umgründungsschritte
Durch das Zuwachsen des 57,95 %-Anteils an der X-AG bei der H trat bei deren übrigen Gesellschaftern Bw und C eine Bereicherung ein, da der N im Rahmen der Umgründung keine neuen Aktien gewährt wurden. Diese Bereicherung ist unstrittig als Einlage der gemeinsamen Mutter N zu werten.
GRAFIK 3 Endposition
In weiterer Folge wurden zum die P und zum die C auf die Bw fusioniert und diese zum auf die N. Strittig sind im Verfahren jedoch nur die Folgen des Downstream-Mergers der L auf die H.
B. Beteiligung der Bw an der H
Die Beteiligung der Bw an der H setzte sich aus mehreren Tranchen zusammen:
Zum ersten hielt die Bw zum nach Upstream-Verschmelzung (Art I UmgrStG) ihrer Tochtergesellschaft E 2.233.230 Stück H-Aktien. Nach vorangegangenen Teilwertabschreibungen von 193.506.117 ATS (1997) und 48.063.353 ATS (1999) sowie einer Zuschreibung 2001 von 41.513.412 ATS betrug der Buchwert der Beteiligung 261.278.942 ATS.
Zum zweiten erwarb die Bw im Jahr 2000 29.335 H-Aktien um 2.891.100 ATS.
Zum dritten wurden zum von der Großmuttergesellschaft der Bw, der R-Holding, 565.600 H-Aktien nach Art III UmgrStG in die Bw eingebracht. Diese Aktien wurden von der R-Holding um 130.913.214 ATS angeschafft, nach Teilwertabschreibungen 1997 und 1998 betrug der Buchwert bei Einbringung 55.913.214 ATS.
In Summe hielt die Bw vor dem Downstream-Merger der L auf H somit eine unmittelbare Beteiligung an der H im Ausmaß von 2.828.165 Aktien mit einem Buchwert von 320.083.256 ATS (23.261.357 Euro). Dies entsprach einem Wert pro Aktie von 113,20 ATS (8,23 Euro). Aus Abschreibungen bestand eine Differenz zu den historischen Anschaffungskosten von 275.056.058 ATS (19.989.103,29 Euro). Gemessen am späteren Veräußerungspreis des X-AG-Anteils von 15,88 ATS entfiel auf die 32,48%-Beteiligung der H ein Verkehrswert von 360.313.377 ATS (26.184.994,27 Euro). Dies ergibt sich aus 2.455.225 X-AG-Aktien x 218,51 ATS x 67,16%.
C. Wertverschiebungen durch den Downstream-Merger
Durch den Downstream-Merger der L auf H kam es zu einer Wertsteigerung des bestehenden Anteils der Bw an H. Dieser Wertsteigerung steht ein Buchwertzuwachs in Höhe des anteiligen Buchwertes der L bei N gegenüber.
Der Buchwert der L betrug 81.134.112,07 Euro und galt durch den Downstream-Merger auch als Anschaffungskosten des Anteils an der H. Die Beteiligung an der L erhielt die N im Rahmen einer Einbringung zum von der R-Holding, die auf L Teilwertabschreibungen in Höhe von 26.525.584,47 Euro vorgenommen gehabt hatte. Durch den Verzicht der N auf neue Anteile im Rahmen des Downstream-Mergers (§ 224 Abs 2 Z 1 AktG) kam es zu einer Umschichtung der Buchwerte: Einer Einlagenrückzahlung der H an N stehen Einlagen der N in RMC und C und von diesen beiden in H gegenüber. Die Buchwertverschiebung auf die Bw ist nicht im Beteiligungsverhältnis, sondern im Ausmaß der Verkehrswertverschiebung vorzunehmen (Zöchling in Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4 § 5 Rz 13). Diese beträgt 77,86%, wovon ein Anteil von 67,16% der Bw zugerechnet wird. Der Buchwertzugang bei der Bw beträgt daher 50.603.121,19 Euro, der Buchwert an H erhöhte sich somit auf 72.898.276,88 Euro.
In weiterer Folge wurde mit die C auf die Bw verschmolzen. Die C war vor dem Downstream-Merger mit 702.347 Aktien an der H beteiligt. Von den historischen Anschaffungskosten von 108.044.270 ATS blieb nach Teilwertabschreibungen 1998 und 1999 sowie Zuschreibungen zum und ein Teilwert von 89.483.052,52 ATS (6.502.987,04 Euro) übrig, was dem Verkehrswert der H-Aktie vor dem Downstream-Merger entsprach. Gegenüber dem historischen Buchwert verblieb ein Zuschreibungspotential von 1.348.896,28 Euro. Durch den Downstream-Merger erhöhte sich der Buchwert um den anteiligen Buchwertzugang bei H, somit um 12.567.898,47 Euro (81.134.112,07 x 77,86% x 16,68%). Nach der Verschmelzung betrug der Buchwert somit 18.105.170,61 Euro.
Mit der Verschmelzung der C auf die Bw erhöhte sich der Buchwert der H-Anteile der Bw auf 92.935.364,06 Euro. Diesem Buchwert steht ein Verkehrswert von 101.464.143,26 Euro gegenüber, der sich aus dem Verkehrswert des über H mittelbaren Anteilsbesitzes an der X-AG und dem sonstigen Vermögen der L zusammensetzt: Der Verkehrswert des mittelbaren Anteilsbesitzes an der X-AG beträgt 91.003.447,50 Euro. Dieser ergibt sich aus den Beteiligungen der Bw (67,16%) und der C (16,68%) an der X-AG, die 90,43% der X-AG-Aktien hielt, wobei der Verkehrswert der X-AG 120.031.171,44 Euro betragen hat. Der Verkehrswert des übrigen Vermögens der untergegangenen L besteht aus Forderungen und Bankguthaben in Höhe von 12.476.974,91 Euro, von denen auf den Anteil der Bw 8.379.536,35 Euro (67,16%) direkt und 2.081.159,41 Euro (16,68%) über die C entfallen.
II. Lösung der Streitfrage
Im Jahr 2002 trat eine Wertsteigerung der X-AG ein, die sich unmittelbar auf die H auswirkte. Daher erfolgte zum Bilanzstichtag eine steuerwirksame Zuschreibung der H-Anteile durch die Bw. Gegen diese Zuschreibung wendet sich die Bw nun in jenem Ausmaß, in dem der Wertzuwachs bei ihr nicht aus der Werterholung der X-AG betreffend die bisher gehaltenen H-Anteile stammt, sondern auch aus dem mengenmäßigen Aktienzuwachs bei H, der durch den Downstream-Merger bedingt ist.
Das Umgründungssteuerrecht sieht für sämtliche Umgründungsschritte die Buchwertfortführung vor. Die Bw selbst führt in ihrem Schriftsatz vom aus: "Der durch den down stream merger bedingte "mengenmäßige Zuwachs" stellt eine fusionsbedingte steuerneutrale Einlage dar für welche die Buchwertfortführung gilt." Darin ist ihr zuzustimmen. Aus dieser Buchwertfortführung ergibt sich jedoch auch, dass die Wertverschiebungen auch zu Verschiebungen der stillen Reserven führen.
Durch den Downstream-Merger gehen die X-AG-Aktien der N zu Buchwerten auf die H über (§ 3 Abs 1 Z 1 UmgrStG). Die H erhält durch die Verschmelzung eigene Anteile, die sie zur Abfindung der N für den Untergang der L verwendet. Die N hat den Beteiligungsansatz an der L als Beteiligungsansatz der H fortzuführen (§ 5 Abs 1 Z 1 UmgrStG). Aufgrund der Werterhöhung der H durch den Zugang eines 57,95 %-Aktienpaketes an der X-AG hätte eine Kapitalerhöhung bei H erfolgen müssen, um die Wertverhältnisse zu wahren. Im Verzicht auf die Kapitalerhöhung ist eine Entwertung der Beteiligung der N an der H und im gleichen Ausmaß ein Wertzuwachs bei der Beteiligung der Bw und C an der H eingetreten (siehe schon oben unter I.C.). Diese Wertverschiebung ist steuerneutral: Der Beteiligungswert des 16,16 %-Anteils der N an der H ist im Wege einer Einlagenrückzahlung der H an N abzustocken. Gleichzeitig tätigt die N eine Einlage im selben Ausmaß in die Bw und C (sowie über die Bw in P). Diese wiederum tätigen Einlagen in die H, die Werte werden somit nur buchhalterisch "im Kreis geschickt" (bzw. wird der Vorgang auch als steuerneutrales Ab- und Aufstocken bezeichnet, vgl. etwa Bruckner in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen1 § 5 Rz 56). Als steuerliche Wertansätze sind jeweils die vorhandenen Buchwerte maßgeblich (§ 5 Abs 5 UmgrStG). Mit den Einlagen wandern die stillen Reserven mit.
Daraus folgt nun: Die durch den Downstream-Merger verursachte Einlage entsprechender umgründungsbedingt niedriger Buchwerte in die Bw führt auch zur Einlage der entsprechenden stillen Reserven in die Bw. Eine Werterholung der H führt somit insoweit gemäß § 6 Z 13 EStG zu einer Zuschreibung, als die historischen Anschaffungskosten der bisher gehaltenen sowie der umgründungsbedingt erworbenen Anteile nicht überschritten werden. Für die Zuschreibungsverpflichtung ist nicht erforderlich, dass der seinerzeitige Grund der Wertminderung weggefallen ist, es genügt ganz allgemein der Eintritt einer Wertsteigerung der Beteiligung (). Ein Ausklammern umgründungsbedingt erworbener Werte aus der Zuschreibungsverpflichtung ist gesetzlich nicht gedeckt.
III. Berechnung der Zuschreibungsverpflichtung
Der Buchwert der Beteiligung an H nach Verschmelzung der C auf die Bw beträgt 92.935.364,06 Euro. Der Verkehrswert der H-Anteile beträgt 101.464.143,26 Euro. Daraus ergibt sich eine steuerwirksame Zuschreibung von 8.528.779,20 Euro. Diese führt nicht zu einem Überschreiten der historischen Anschaffungskosten: Aus der C wurde ein Zuschreibungspotential von 1.348.896,28 Euro übernommen, aus der E eines von 14.538.640,73 Euro und aus der R-Holding eines von 5.450.462,56 Euro, in Summe somit 21.337.999,57 Euro.
Die ursprüngliche Zuschreibung betrug 15.313.451,48 Euro. Diese wurde um offene Siebentelbeträge (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG) für das laufende Jahr im Ausmaß von 9.319.710,68 Euro und eine Zusatzabschreibung vorgezogener Siebentel (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 1 KStG) von 997.971,45 Euro gekürzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 4.862.533,82 Euro.
Die Zuschreibung vermindert sich nunmehr um 6.784.672,28 Euro auf 8.528.779,20 Euro. Damit ist sie niedriger als die laufenden Siebentelbeträge (9.319.710,68 Euro). Ein Vorziehen offener Teilwertabschreibungs-Siebentel aus Folgejahren kommt daher nicht in Betracht, weil Zuschreibungen zunächst mit den Siebentelbeträgen des laufenden Jahres gegenzuverrechnen sind. Erst ein verbleibender Zuschreibungsüberhang kürzt den Verteilungszeitraum durch Vorziehen offener Siebentel aus Folgejahren. (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG [1996], § 12 Anm 7). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Sofortabschreibung zulässig, soweit eine Zuschreibung erfolgt. Der Zuschreibung des Jahres 2002 steht zunächst automatisch das Verteilungssiebentel des Jahres 2002 gegenüber, weshalb dieses zuerst zur Gegenverrechnung heranzuziehen ist (Blasina in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG19 [2012], § 12 Tz 197/1). Daher waren auch nicht offene Siebentel aus der Teilwertabschreibung der C auf die Anteile an der H (561.097,20 Euro) vorzuziehen, und es konnte die Untersuchung der Richtigkeit dieses Betrages unterbleiben.
Aus diesen Gründen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um 6.784.672,28 Euro zu vermindern, jedoch gleichzeitig um die vorgezogenen Siebentel (997.971,45 Euro) zu erhöhen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt daher -924.167,01 Euro. Die Körperschaftsteuer beträgt gemäß § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1.750 Euro.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. I UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 5 Abs. 1 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 224 Abs. 2 Z 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965 § 3 Abs. 1 Z 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 5 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 6 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2013/01 UFSjournal 2/2013, 55 GeS 2013, 204 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at