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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 05.01.2011, RV/0520-F/10

Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern mit ausländischen Arbeitgebern

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Martin Feuerstein, 6850 Dornbirn, Montfortstraße 18c, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber arbeitete seit Anfang Oktober 2006 für ein Schweizer Bauunternehmen auf einer Tunnelbaustelle in der Schweiz als TBM (Tunnelbaumaschine)-Maschinist. Da er seit dem Jahr 2001 einen (weiteren) Wohnsitz in der Schweiz hatte, stand das Besteuerungsrecht über seine Schweizer Einkünfte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft, BGBl. 1974/64, (DBA-Schweiz) der Schweiz zu. Dementsprechend hatte er für die Jahre 2001 bis 2006 auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2007 mit der Begründung fest, dass durch die Änderung des DBA-Schweiz mit der Berufungswerber wiederum in Österreich steuerpflichtig sei. Die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 komme nicht zur Anwendung, weil der Begriff "Auslandstätigkeit" teleologisch so zu interpretieren sei, dass es sich um eine Tätigkeit handeln müsse, die sowohl aus der Sicht des inländischen Arbeitnehmers als auch aus der Sicht des ausländischen Arbeitgebers im Ausland ausgeübt werde. Würden beispielsweise Arbeitskräfte in Österreich von einem Schweizer Auftraggeber beschäftigt, seien die Lohneinkünfte dann gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei, wenn die Arbeitnehmer eine begünstigte Tätigkeit ununterbrochen länger als einen Monat in einem Land außerhalb von Österreich und der Schweiz ausübten. Im Berufungsfall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Berufungswerber eine begünstigte Tätigkeit in der Schweiz und somit aus Sicht des Arbeit- und Auftraggebers nicht im Ausland ausgeübt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber Berufung, der der Unabhängige Finanzsenates mit Entscheidung vom stattgab. Dabei wiederholte der Unabhängige Finanzsenates seine bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung, dass die Einschränkung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßende Diskriminierung darstelle, die vom Gemeinschaftsrecht nicht verdrängt werde. Zur Frage der Auslandstätigkeit führte er aus, dass dieser Begriff entgegen der vom Bundesministerium in einer Anfragebeantwortung vertretenen Ansicht nach nationalem Auslegungsregeln zu interpretieren sei, mit dem Ergebnis, dass als Ausland jenes Gebiet anzusehen sei, das außerhalb des österreichischen Bundesgebietes liege. Unter Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sei daher jede Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch ). Daher sei die Schweiz, da sie nicht Teil des österreichischen Bundesgebietes sei, unzweifelhaft Ausland und sei eine Tätigkeit, die in der Schweiz ausgeübt werde, als Auslandstätigkeit anzusehen.

Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte mit Beschluss von , A 2010/0012, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof hegte Bedenken gegen die Sachlichkeit der genannten Befreiungsbestimmung, insbesondere im Licht deren Ausweitung auf Fälle, die ihre sachliche Rechtfertigung auch nicht mehr in Gründen der Exportförderung zu finden vermögen. In Entsprechung des vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 30/10-6 u.a. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als verfassungswidrig auf. Dabei sprach er aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Da der Beschwerdefall einen Anlassfall (Art. 140 Abs. 7 B-VG) für die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bildete, hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0176, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Aufgrund dieser Aufhebung trat das Berufungsverfahren in den Stand des Verfahrens zurück, in welchem es sich vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung befunden hatte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie oben ausgeführt, war Grund für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Unabhängiger Finanzsenat, dass diese einen sog. "Anlassfall" bildete.

Rechtliche Grundlage dafür ist Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG, welcher lautet:

" Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht mit seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht".

Daraus folgt, dass für den Verwaltungsgerichtshof für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates so vorzugehen war, als ob bei dessen Erlassung die aufgehobene Entscheidung nicht mehr der Rechtsordnung angehörte (vgl. ).

Die inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde daher damit begründet, dass der Unabhängige Finanzsenat seine Entscheidung auf eine Gesetzesbestimmung - § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - gestützt hat, die aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr anzuwenden war.

Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass für die berufungsgegenständliche Frage, ob die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2007 zu Recht erfolgt ist oder nicht, § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangt. Damit gehen auch die Ausführungen des Berufungswerbers ins Leere und war die Berufung als unbegründet abzuweisen, zumal außerhalb des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch keine Gründe erkennbar waren und vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht wurden, die gegen die Rechtmäßigkeit die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung gesprochen hätten

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at