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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.05.2008, RV/0964-W/07

Keine Gebührenbefreiung, wenn dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/0968-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.P., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Eingabe vom , beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am und bei diesem unter den Zahlen 2004/04/0222 und 2004/04/0223 erfasst, des Herrn H.P., des Berufungswerbers, lautet auszugsweise:

"ANTRAG

1. Wiederaufnahme - Beschwerdeverfahren MA x, § 45 (1) 4. 5 VwGG

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss. 46 (3) VwGG

.....

5. Verfahrenshilfe - Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verhandlung gemäss § 61 (1) VwGG - ZPForm 1.

....."

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Nachdem vom Berufungswerber, trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, die für diese Eingabe anfallenden Gebühren in der Höhe von zwei mal € 180,-- nicht entrichtet wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde für diese Eingabe mit Bescheiden vom gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Gebühr für zwei Anträge in der Höhe von insgesamt € 360,-- sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) eine Gebührenerhöhung von € 180,-- festgesetzt.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass diese Vorschreibungen rechtswidrig und nichtig seien. Die weiteren Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom , bei diesem eingelangt am und unter den Zahlen 2004/04/0222 und 2004/04/0223 erfasst, mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Unbestritten ist, dass beim Verwaltungsgerichtshof die Eingabe mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht wurde.

§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von € 180,-- zu entrichten ist. Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, , 99/16/0118 und , 99/16/0182). Mit dem Einlangen dieser Eingabe am beim Verwaltungsgerichtshof wurden die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob bzw. wie der angerufene Gerichtshof die Eingabe behandelt. Dass vom Verwaltungsgerichtshof den Anträgen mit Beschluss vom nicht stattgegeben wurde, hat keinen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld.

Weiters gelten im Übrigen - mit Ausnahme des § 11 Z. 1 und des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Nach § 12 Abs. 1 GebG ist, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten.

Beim Verwaltungsgerichtshof wurde die Eingabe mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Da neben dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, enthält die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof zwei Ansuchen. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

Der Tatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG wurde sowohl mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist daher die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sowohl für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu leisten. Die Gebühr für diese beiden Anträge beträgt daher nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle insgesamt € 360,--. Eine Gebührenbefreiung für diese Eingabe ist im Gebührengesetz nicht vorgesehen und findet auch in den anderen Gesetzen keine Deckung.

Die österreichische Rechtsordnung kennt aber im Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen Gründen versagt bleibt.

Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Nach dem Verfassungsgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der festen Gebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld - ein.

Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben. Die Gebührenschuld ist gemäß § 24 Abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden. Eine nachträgliche Befreiung wurde nicht wirksam.

Die Vorschreibung der Gebühr in der Höhe von insgesamt € 360,-- erfolgte somit zu Recht.

Die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers betreffen verschiedene Verfahren - anhängig bei Gerichten oder anderen Behörden -, welche mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehen.

Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr festzusetzen. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung fester Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Gebührenbefreiung
Gebührenschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at