Entsendung eines Dienstnehmers für fast drei Jahre in die USA - Mittelpunkt der Lebensinteressen?
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RV/0056-G/10-RS1 | Die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. ). Wird ein Dienstnehmer von seinem Dienstgeber für insgesamt fast drei Jahre von Österreich in die USA entsandt und wird er während dieser Zeit von seiner Familie begleitet, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieses Dienstnehmers dennoch weiterhin in Österreich liegen, wenn eine umfassende Absicherung der persönlichen (gesundheitliche Risiken des Entsendeten und seiner mitreisenden Familienangehörigen) und wirtschaftlichen (berufliche Stellung des Entsendeten in Österreich nach der Rückkehr) Verhältnisse des Entsendeten in Österreich gegeben ist und dadurch auch während der Zeit der Entsendung eine entsprechende Bindung an Österreich bestehen bleibt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S, vertreten durch PwC Business Services Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Erdbergstraße 200, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer der X KG. Von dieser wurde er - beginnend mit - für (zunächst) zwölf Monate nach Nordamerika entsandt. Die Entlohnung des Bw. während der Entsendung erfolgte durch die X KG, die auch weiterhin Dienstgeber des Bw. blieb.
Der Veranlagung der Einkommensteuer des Bw. für das Jahr 2007 legte das Finanzamt den von der X KG übermittelten Lohnzettel zugrunde. Die in den USA bezahlte Steuer wurde - nach Überprüfung durch das Finanzamt - in der vom Bw. beantragten Höhe von 20.078,80 Euro auf die österreichische Steuerschuld angerechnet.
Mit dem an die Ehegattin des Bw. gerichteten Bescheid des Finanzamtes Z vom wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den erstgeborenen Sohn des Bw. für den Zeitraum ab zurückgefordert mit der Begründung, gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Da die Ehegattin des Bw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen offensichtlich ins Ausland verlegt habe (Beschäftigung des Bw. und Wohnsitz der ganzen Familie in den USA), seien die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 beantragte der Bw. unter Hinweis auf den oa. Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, seine österreichischen Einkünfte von der Besteuerung freizustellen und die einbehaltene Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO zurückzuzahlen. Im Fall einer Doppelansässigkeit sei gemäß Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, die Ansässigkeit nur dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde. Da der Bw. im Streitjahr in den USA im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, ansässig gewesen sei, seien die durch die Tätigkeit des Bw. in den USA erzielten Einkünfte in Österreich nicht steuerpflichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Darüber hinaus müssen sich die Kinder, die den Beihilfenanspruch vermitteln, ständig im Bundesgebiet (bzw. im EU-Ausland) aufhalten. Werde ein Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft zur US-Tochtergesellschaft entsandt, wobei die Bezüge weiterhin von der Muttergesellschaft in Österreich bezahlt werden und begründe der Dienstnehmer in den USA einen neuen Hauptwohnsitz unter Beibehaltung des österreichischen Wohnsitzes als Zweitwohnsitz, so liege der Fall einer Doppelansässigkeit vor. Die vom österreichischen Arbeitgeber bezahlten Bezüge für die in den USA ausgeübte Tätigkeit des Bw. seien in diesem Fall in Österreich zu besteuern, wobei eine von denselben Bezügen in den USA erhobene Bundeseinkommensteuer bei der Veranlagung in Österreich anzurechnen sei. Die in Österreich einbehaltene Lohnsteuer sei daher nicht zurückzuzahlen.
Im Vorlageantrag begehrte der Bw. neuerlich die Freistellung seiner österreichischen Einkünfte und die Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO. Verfüge eine Person in zwei Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gelte sie in jenem Staat als ansässig, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sei, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person befinde. Der Bw. sei mit nach Amerika entsandt und von seiner Ehegattin und seinem Kind begleitet worden. Die Entsendung werde voraussichtlich Ende des Jahres 2009 enden, wobei eine Option auf eine Verlängerung des Vertrages bestehe. In Österreich habe der Bw. seit dem Beginn der Entsendung nur mehr einen Zweitwohnsitz. Sei ein Abgabepflichtiger in Österreich nur auf Grund eines Zweitwohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig, komme wegen des im Ausland befindlichen Mittelpunktes der Lebensinteressen nach der Definition im Doppelbesteuerungsabkommen nur dem ausländischen Staat die Funktion des Wohnsitzstaates zu. Bei nur kurzfristigen Auslandsaufenthalten im Ausmaß von bis zu maximal zwei Jahren komme es nach den Richtlinien zu keiner Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Ausland. Da der Bw. aber bereits seit drei Jahren mit seiner Ehegattin und den haushaltszugehörigen Kindern in den USA lebe, lägen seine persönlichen Lebensinteressen, die den wirtschaftlichen Interessen vorzuziehen seien, in Amerika. Die vom Bw. in den USA erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien in Österreich daher nicht einkommensteuerpflichtig.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. gefragt, für welchen Zeitraum er von seinem Arbeitgeber in die USA entsandt worden sei bzw. ob der zunächst vereinbarte Zeitraum durch spätere Vereinbarungen verlängert worden sei. Weiters wurde der Bw. gefragt, ob seine Familie während des gesamten Aufenthaltszeitraumes bei ihm in den USA gewesen sei und wie oft der Bw. in den Jahren seiner Tätigkeit in den USA in Österreich gewesen sei. Der Bw. wurde darüber hinaus ersucht, den Vertrag (bzw. die Verträge) mit seinem österreichischen Arbeitgeber betreffend die Entsendung in die USA sowie eine in den USA ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. Schließlich wurde der Bw. ersucht, die mit einer Ansässigkeit in den USA verbundene steuerliche Erfassung nachzuweisen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom führten der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter aus, der Bw. sei für die Zeit von bis in die USA entsandt worden. Das tatsächliche Rückkehrdatum sei der gewesen. Der Bw. habe zuerst einen einjährigen Vertrag gehabt, der in der Folge verlängert worden sei. Seine Familie sei während des gesamten Aufenthaltes beim Bw. in den USA gewesen. Sein jüngster Sohn sei in den USA geboren worden. Während der dreijährigen Entsendung seien der Bw. und seine Familie dreimal für jeweils eine Woche in Österreich gewesen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. sei daher in den USA gelegen. Der Bw. sei im Jahr 2007 und in den Folgejahren in den USA auch steuerlich erfasst worden. Ein Antrag auf Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung in den USA sei bereits gestellt worden. Sobald diese dem Bw. zugestellt werde, werde sie nachgereicht.
Als Beilagen zur Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. die "US tax returns" 2007 und 2008 und die "US tax bills" vor. Weiters schloss er dem Schreiben die Entsendungsvereinbarung vom und die Vereinbarung über die Verlängerung der Entsendung vom an.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom gaben der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter bekannt, dass der Bw. für das Jahr 2007 in den USA "US Federal Tax" in Höhe von 22.976 USD, "Michigan State Tax" in Höhe von 5.131 USD und "New York State Tax" in Höhe von 676 USD bezahlt habe. (Die entsprechenden Zahlungsaufträge der X KG wurden als Beilagen angeschlossen.) Es seien somit die gesamten nichtselbständigen Einkünfte des Bw. in Höhe von 142.324 USD im Jahr 2007 in den USA besteuert worden. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. und seiner Familie in den USA gelegen sei, was auch das Finanzamt im Bescheid betreffend Aberkennung der Familienbeihilfe bestätigt habe, seien die nichtselbständigen Einkünfte in Österreich als nicht steuerpflichtig zu behandeln. Da die auf die österreichischen Arbeitstage entfallenden Einkünfte unter 11.000 Euro gelegen seien, werde auch durch die in Österreich verbrachten Arbeitstage keine Steuerpflicht in Österreich ausgelöst. Aufgrund der Ansässigkeit des Bw. in den USA haben die USA eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Erfassung der US-Einkünfte in Österreich und Anrechnung der US-Steuern auf die österreichischen Steuern sei daher nicht richtig. Die US-Einkünfte seien im Jahr 2007 in Österreich daher überhaupt nicht zu erfassen, weshalb die in Österreich abgeführte Lohnsteuer zurückzuerstatten sei.
Als Beilage zu diesem Schreiben wurde die in den USA ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung für den Bw. vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Als erwiesen festgestellter Sachverhalt:
Der Bw. wurde - beginnend mit - von seinem österreichischen Dienstgeber für (zunächst) zwölf Monate zu einem Tochterunternehmen dieses Dienstgebers in die USA entsandt. Während der Zeit der Entsendung des Bw. blieb das österreichische Unternehmen Dienstgeber des Bw. und bezugsauszahlende Stelle.
Die am zwischen dem Bw. und seinem Dienstgeber abgeschlossene Entsendungsvereinbarung hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt:
1) Der Dienstgeber entsendet den Dienstnehmer auf Dauer von maximal 12 Monaten als "Program Manager" nach Nordamerika. Der Beginn der Entsendung ist für vorgesehen, wobei Ansprüche aus dieser Vereinbarung erst mit dem tatsächlichen Abreisedatum entstehen.
2) Der Dienstnehmer untersteht disziplinär und fachlich dem Dienstgeber und wird auf der Kostenstelle y des Dienstgebers geführt.
3) Der Dienstnehmer bleibt in Österreich sozialversichert.
4) Es erfolgt die Eindeckung mit einer Krankenversicherung, die akute Erkrankungen des Dienstnehmers sowie seiner mitreisenden Familienangehörigen am Entsendeort abdeckt. Weiters schließt der Dienstgeber zu Gunsten des Dienstnehmers eine Versicherung ab, welche die Kosten der Flugrückholung des Dienstnehmers und seiner mitreisenden Familienangehörigen deckt, sofern sie in einer Weise erkrankt sind, die eine Behandlung im Inland erforderlich macht.
5) Zu Gunsten des Dienstnehmers schließt der Dienstgeber auf Dauer der Entsendung eine Unfall- und Lebensversicherung mit nachstehenden Deckungssummen ab: Ableben: 109.000 Euro Invalidität: 218.000 Euro
6) Im Fall des Ablebens des Dienstnehmers bzw. seiner mitreisenden Familienangehörigen werden die Kosten der Überführung nach Österreich bis zum Ort der Beisetzung vom Dienstgeber getragen.
7) In jedem Jahr der Entsendung stehen dem Dienstnehmer und seinen mitreisenden Familienangehörigen zwei Heimflüge (Basis Economy-Class, Pex-Tarif) zu. Eine Ablöse in bar ist ausgeschlossen.
8) Zusammensetzung des Einkommens für die Dauer der Entsendung ...
9) Der Dienstgeber übernimmt vor Ort die Kosten für eine angemessene möblierte Unterkunft ...
10) Der Dienstgeber übernimmt Beratungskosten ...
11) Der Dienstgeber übernimmt gegen Belegvorlage die Kosten für die Übersiedlung persönlicher Gegenstände des Dienstnehmers nach USA und zurück im adäquaten Ausmaß.
12) Es gilt grundsätzlich der amerikanische Kalender. Ergibt sich im Vergleich zur österreichischen Feiertagslage ein Nachteil, erfolgt ein Ausgleich.
13) ...
14) Der Dienstgeber ist berechtigt, die Entsendung auch vor Ablauf der vereinbarten Frist zu beenden. Treten wichtige, den Dienstnehmer betreffende Gründe (zB gesundheitsbedingte Gründe) nachweislich während der Entsendungsdauer auf, ist der Dienstnehmer berechtigt, die Entsendung zu beenden. Dienstgeber und Dienstnehmer können den gegenständlichen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen auflösen. Ein wichtiger Grund für den Dienstgeber liegt insbesondere vor, ... Ein wichtiger Grund für den Dienstnehmer liegt insbesondere vor, wenn die Fortführung des dienstlichen Auftrages im Entsendungsland ohne Gefährdung der Gesundheit, körperlichen Sicherheit oder des Eigentums des Dienstnehmers nicht möglich erscheint oder aus anderen Gründen für den Dienstnehmer unzumutbar geworden ist.
15) Alle Punkte des Dienstvertrages bleiben aufrecht, soweit sie durch diese Entsendungsvereinbarung nicht abgeändert wurden.
16) Nach der Entsendung ist der Dienstnehmer in zumindest gleicher oder adäquater Funktion wie vor der Entsendung weiterzubeschäftigen.
17) Die Modalitäten bei Beendigung der Entsendung sind mit der Personalabteilung abzusprechen bzw. das konkrete Rückkehrdatum bekanntzugeben.
Am wurde zwischen dem Bw. als Dienstnehmer und der X KG als Dienstgeber eine Vereinbarung über die Verlängerung der Entsendung des Bw. bis (voraussichtlich) Ende Dezember 2009 unterzeichnet. Vereinbart wurde darin, dass die Regelungen aus dem bestehenden Entsendungsvertrag für diesen Zeitraum weiter gelten. Die tatsächliche Rückkehr des Bw. nach Österreich erfolgte am .
Der Bw. wurde während der gesamten Zeit seiner Entsendung von seiner Familie (das waren seine Ehefrau und sein Sohn; der zweite Sohn wurde in den USA geboren) begleitet. Unbestritten ist, dass der Bw. und seine Familie während der gesamten Zeit der Entsendung des Bw. sowohl in den USA als auch in Österreich einen ständigen Wohnsitz innehatten. Tatsächlich hielt sich der Bw. mit seiner Familie während dieser Zeit nur dreimal für jeweils eine Woche in Österreich auf.
Die Veranlagung der Einkommensteuer des Bw. für das Streitjahr erfolgte in Österreich unter Zugrundelegung des vom österreichischen Dienstgeber übermittelten Lohnzettels, wobei die in den USA gezahlte Steuer in der vom Bw. bekannt gegebenen Höhe von (umgerechnet) 20.078,80 Euro auf die österreichische Steuerschuld angerechnet wurde.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand gemäß § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens vom , BGBl. III Nr. 6/1998 (AÖFV Nr. 46/1998), zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (in der Folge: DBA-USA), bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" im Sinne dieses Abkommens eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihrer Staatsbürgerschaft, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; ...
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, gilt, wenn eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt die Person in beiden Staaten oder in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) ... d) ... .
Für die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gilt gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, dass vorbehaltlich der Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (Öffentlicher Dienst) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. im Streitjahr sowohl in Österreich als auch in den USA über eine ständige Wohnstätte verfügte. Er war in diesem Jahr daher sowohl in Österreich als auch in den USA ansässig im Sinn des Artikel 4 Abs. 1 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998. Im Fall einer Doppelansässigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 1 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998 ist vor Anwendung des Artikel 15 Abs. 1 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, zu klären, welcher der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat gilt und welcher daher der "andere Vertragsstaat" ist. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt, ist gemäß Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, der Umstand, zu welchem Staat der Bw. im Streitjahr die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte; in welchem Staat somit der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag.
Der Bw. wurde von seinem Dienstgeber zunächst für nur zwölf Monate in die USA entsandt. In der Folge wurde die Entsendung für weitere zwei Jahre verlängert, sodass der Bw. schließlich von bis in den USA tätig war.
Im Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, wurde festgelegt, dass sich die Beurteilung des Ortes des Lebensmittelpunktes und damit der "Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens nicht nur nach den Verhältnissen in einem einzigen Kalenderjahr richten kann, sondern dass die Verhältnisse in einem längeren Beobachtungszeitraum maßgebend sein sollen. Bei kurzfristigen Wohnsitznahmen, das sind Wohnsitzbegründungen bis zu zwei Jahren wird daher in der Regel noch nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesprochen werden können. Bei Zeiträumen über fünf Jahren spricht die Vermutung hingegen für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wenn die Ehefrau und die haushaltszugehörigen Kinder mitziehen. Für Zeiträume zwischen zwei und fünf Jahren ist die Frage der Verlagerung des Lebensmittelpunktes an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 12).
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw. während seiner Entsendung in die USA von seiner Familie begleitet wurde. Dabei handelt es sich zwar um ein wichtiges Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Österreich in die USA, doch reicht dieses Indiz allein noch nicht aus. Entscheidend für die Lösung der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. ).
Im vorliegenden Fall sind daher auch die folgenden Umstände zu berücksichtigen:
1) Die Entsendung des Bw. hatte insgesamt zwar fast drei Jahre gedauert, war jedoch stets befristet (zunächst auf zwölf Monate, in der Folge auf weitere zwei Jahre). Es war daher von Anfang an geplant, dass der Bw. (und seine Familie) wieder nach Österreich zurückkehren. Daher wurde auch bereits im Entsendungsvertrag vom vereinbart, dass die Modalitäten bei Beendigung der Entsendung mit der Personalabteilung (des Dienstgebers des Bw.) abzusprechen und das konkrete Rückkehrdatum bekanntzugeben seien.
2) Der Dienstgeber des Bw. verpflichtete sich in diesem Zusammenhang, nicht nur die Kosten der Übersiedlung der persönlichen Gegenstände in die USA, sondern auch die Kosten der Rückübersiedlung zu übernehmen.
3) Während der Entsendung des Bw. blieb nicht nur das Dienstverhältnis des Bw. zu seinem österreichischen Dienstgeber - grundsätzlich unverändert - aufrecht, sondern dem Bw. wurde auch zugesichert, dass er nach seiner Rückkehr nach Österreich in gleicher oder zumindest adäquater Funktion weiterbeschäftigt wird.
4) Der Bw. blieb während seiner Entsendung in Österreich sozialversichert.
5) Der Dienstgeber des Bw. schloss weiters eine Versicherung ab, die die Flugrückholung des Bw. und seiner mitreisenden Familienangehörigen im Fall einer Erkrankung, die eine Behandlung in Österreich erforderlich macht, abdeckt.
6) Schließlich wurde im Entsendungsvertrag vereinbart, dass sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer die Entsendung jederzeit aus wichtigen Gründen beenden können, wobei wichtige Gründe auf Seiten des Bw. insbesondere dann vorgelegen wären, wenn die Fortführung des dienstlichen Auftrags im Entsendungsland ohne Gefährdung der Gesundheit, der körperlichen Sicherheit oder des Eigentums des Bw. nicht möglich oder aus anderen Gründen für ihn unzumutbar geworden wäre.
Aus den genannten Vereinbarungen ist erkennbar, dass der Bw. und seine mitreisende Familie sowohl während der Entsendung des Bw. als auch für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Österreich umfassend abgesichert waren. Die Absicherung betraf sowohl den Fall der geplanten als auch den Fall einer allenfalls früher erforderlichen Rückkehr. Bereits aus der Absicherung der beruflichen (wirtschaftlichen) Stellung des Bw. für die Zeit nach seiner (geplanten) Rückkehr nach Österreich ist ersichtlich, dass die bestehende Bindung des Bw. an Österreich während der Zeit seiner Entsendung aufrecht blieb. Noch deutlicher tritt die Aufrechterhaltung der Bindung des Bw. und seiner Familie an Österreich während der Zeit der Entsendung durch die Absicherung der persönlichen (gesundheitlichen) Risiken zutage (Aufrechterhaltung der Sozialversicherung des Bw. in Österreich, Rückholung des Bw. und seiner mitreisenden Familienangehörigen nach Österreich im Fall einer Erkrankung, die eine Behandlung in Österreich erforderlich macht sowie das Recht des Bw. auf Beendigung der Entsendung, wenn die Fortführung seines dienstlichen Auftrags im Entsendungsland ohne Gefährdung seiner Gesundheit, seiner körperlichen Sicherheit oder seines Eigentums nicht möglich oder aus anderen Gründen für ihn unzumutbar wird).
Auf Grund des Gesamtbildes der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats daher davon auszugehen, dass der Bw. den Mittelpunkt seines Lebensinteresses im Streitjahr nicht in die USA verlegte, sondern diesen während seiner Entsendung in Österreich beibehielt.
An dieser Beurteilung kann auch die vom Bw. vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung der USA nichts ändern, weil es sich dabei zwar um einen Hinweis handelt, dass der Bw. für Zwecke der Besteuerung in den USA als ansässig behandelt wurde. Mit der Ansässigkeitsbescheinigung wird aber nicht bestätigt, dass der Bw. als ansässig in den USA im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, anzusehen ist.
Da der Bw. im Streitjahr somit als in Österreich ansässig in Sinn von Artikel 4 Abs. 2 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, anzusehen ist, er seine nichtselbständige Arbeit jedoch in den USA ausübte, durfte die USA gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, die für diese Arbeit bezogenen Vergütungen des Bw. besteuern. In Österreich war der Bw. im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig, wobei die Doppelbesteuerung gemäß Artikel 22 Abs. 3 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, in Österreich durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer zu vermeiden war. Die Anrechnung erfolgte bei der Veranlagung der Einkommensteuer 2007.
Dem Antrag des Bw. auf Rückzahlung der von seinem Dienstgeber in Österreich einbehaltenen Lohnsteuer gab das Finanzamt zu Recht nicht Folge.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 4 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 Art. 4 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 Art. 22 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2013/01 AFS 2013/2, 53 ARD 6324/11/2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at