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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.02.2011, RV/1946-W/10

Gebühr für VwGH-Beschwerde


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Miterledigte GZ:
RV/1947-W/10

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0097 eingebracht. Mit Erk vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend
1. Gebühr und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw.) als Parteienvertreter eine Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates GZ. a beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom forderte der Verwaltungsgerichtshof auf, die für die Beschwerde zu entrichtende Gebühr zu bezahlen.

Die Aufforderung hat folgenden Wortlaut:
"In der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei RK (geboren am x), vertreten durch Bw gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien werden Sie aufgefordert, die Gebühr von EUR 220,- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern KontoNr. 5504109, BLZ 60000 zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Die Entrichtung der Gebühr kann durch den von einem Postamt oder Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem Sie mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wurde, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen. .....
§ 24 Abs. 3 VwGG (Auszug) ............."

Da beim Verwaltungsgerichtshof ein Einzahlungsbeleg nicht einlangte, wurde von diesem ein amtlicher Befund aufgenommen, der beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am einlangte.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass die Gebührenschuld bereits am ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da die Entrichtung der Gebühr dem Vf/VwGH nicht nachgewiesen wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.

Dem Berufungsbegehren war daher aus genannten Gründen nicht zu entsprechen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."

Mit Schriftsatz vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt. Es wurde noch einmal auf die erfolgte Entrichtung verwiesen und ausgeführt, dass dem Verwaltungsgerichtshof die Entrichtung durch Vorlage einer Kopie des Überweisungsbeleges nachgewiesen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl y einglangten Beschwerde vorgeschrieben.

§ 24 Abs. 3 VwGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung lautet:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr hier in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen. Da es beim Verwaltungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen kann, weil die Gebühr nicht auf einem Konto von ihm einzuzahlen ist, kann er nicht überprüfen, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet wurde.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

So lange die feste Gebühr in Stempelmarken zu entrichten war, war für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich, ob die Gebühr entrichtet wurde. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Lösung gefunden werden, dass für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich ist, ob die für die Beschwerde erforderliche Gebühr entrichtet wurde. Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, dass die Entrichtung der Gebühr beim Empfänger der Beschwerde auf eine andere Art nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 24 Abs. 3 VwGG dadurch zu erbringen, dass der Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe anzuschließen ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis dafür, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet wurde. So lange dem Gerichtshof der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht der geforderte Nachweis (Zahlungsbeleg in Urschrift) über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren erbracht. Da der Nachweis der Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht erbracht wurde - die Vorlage einer Kopie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen - liegt keine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung vor.

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.

Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Angesichts der aufgezeigten Rechtslage konnte im gegenständlichen Fall von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da diese zu keiner anderen Beurteilung hätte beitragen können.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at