zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.04.2009, RD/0006-W/09

Devolutionsantrag im Berufungsverfahren

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der K, vertreten durch C, vom betreffend die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, hinsichtlich der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2004 sowie Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer und Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr 2003 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Devolutionswerberin (Dw.) hat mit Schriftsatz vom u.a. gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer und gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr 2003, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Mit einem mit datiertem Schriftsatz, im Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am , stellte die Dw. einen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO u.a. bezüglich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004 sowie Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer und Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer, jeweils für das Jahr 2003.

Begründend führte sie aus, dass sie den Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde II. Instanz beantragen würde, da das Finanzamt bis heute noch keine Entscheidung über ihre Berufung getroffen hätte.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG BGBl. I 2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB , und die dort zitierten Erkenntnisse, sowie auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Devolution
Säumnis
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at