Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 16.06.2005, FSRV/0007-I/05

Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Marlies Klotz-Canepa, Wirtschaftstreuhänderin, 6020 Innsbruck, Brixner Straße 3, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 2003 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag für den Zeitraum 2002 auf € 4.143,51 herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002 und 01-12/2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 11.530,25 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Hinsichtlich der inkriminierten Zeiträume sei vom Beschwerdeführer gemäß § 29 FinStrG erstattet worden, und zwar konkludent durch Abgabe der entsprechenden Jahreserklärungen. Die Umsatzsteuererklärung für 2002 sei per Einschreiben vom und die Umsatzsteuererklärung für 2003 persönlich am eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tat weder entdeckt noch seien Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden. Aus der Tatsache der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen allein könne nicht auf den Tatbestand einer Abgabenverkürzung geschlossen werden, zumal sich beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch immer wieder Überschüsse ergeben hätten (vgl. z.B. die Jahre 2000 und 2001). Eine Entdeckung der Tat sei daher nicht gegeben gewesen. Ebenso seien zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlung gesetzt worden. Literatur und Rechtsprechung würden fordern, dass einem solchen behördlichen Akt "insbesondere zu entnehmen ist, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird". Diese Voraussetzung sei erstmals mit dem Bescheid vom 2. Februar über die Einleitung des Strafverfahrens bzw. der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme im selben Schreiben gegeben, nicht aber bereits mit der Schätzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer der betreffenden Jahre (ohne Maßnahmen zur Ermittlung der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen) und auch nicht mit der vorzeitigen Einforderung der Abgabenerklärungen für 2003 (Hinweis auf ). Die Selbstanzeige sei daher rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG erfolgt. Die sich aus den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2002 und 2003 jeweils ergebenden Nachzahlungen seien durch Verrechnung mit einem am Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestehenden Guthaben entrichtet worden, und zwar bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Jahres-Umsatzsteuer für 2002 und 2003 mit Berufungsvorentscheidung vom bzw. , womit auch das Erfordernis des § 29 Abs. 2 FinStrG für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erfüllt sei. Das Vorliegen einer Straffreiheit bewirkenden Selbstanzeige hindere die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Unabhängig davon werde zum Sachverhalt selbst sowie der subjektiven Tatseite Stellung genommen: Die Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2002 und 2003 hätten eine Restschuld von € 5.551,76 bzw. € 4.214,96, somit insgesamt € 9.766,72 ergeben (und nicht € 11.530,25 wie im Bescheid vom angeführt). Was das Jahr 2002 anbelange, so resultiere eine Differenz von € 3.171,78 allein daraus, dass die Umsatzsteuer für 10/02 in Höhe von € 1.585,89 als Guthaben statt als Zahllast gebucht worden sei. Eine entsprechende Voranmeldung sei vom Beschwerdeführer nie eingereicht worden. Zu Umsatzsteuerdifferenzen im Zuge der Jahreserklärungen komme es immer wieder, weil der Beschwerdeführer in beiden Betrieben sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch Umsätze erziele, die zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen würden und eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge während des Jahres nur vorläufig erfolgen könne. Es entspreche den Tatsachen, dass es der Beschwerdeführer im Jahr 2003 verabsäumt habe, Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu entrichten. Zu dieser Zeit habe er mit existenzbedrohenden finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt und daher dem Rechnungswesen seiner Firmen nur sehr geringe Aufmerksamkeit gewidmet. Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sei in subjektiver Hinsicht dennoch nicht gegeben gewesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Aufzeichnungen keine Kenntnis von der Höhe einer allfälligen Umsatzsteuer-Zahllast gehabt habe und aufgrund der Daten der Vergangenheit (siehe z.B. die Jahre 2000 und 2001) auch durchaus ein Guthaben für möglich habe halten können. Eine Aufforderung zur Einreichung von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen sei nicht erfolgt. Seit der Beschwerdeführer mit Bescheid vom dazu aufgefordert worden sei, komme er seiner Verpflichtung pünktlich nach. Wenn man weiters das Jahr 2001 in die Betrachtung miteinbeziehe, für das der Beschwerdeführer die Jahreserklärungen ebenfalls erst im Zuge einer Berufung nach einer Schätzung eingereicht habe, obwohl er gewusst habe, dass sich ein großes Umsatzsteuerguthaben ergeben würde (aufgrund von Korrekturen gemäß § 12 Abs. 10 UStG), so werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Rechnungswesen und seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der oben angeführten Umstände, nicht aber mit dem Ziel der Abgabenverkürzung vernachlässigt habe. Das Guthaben aus dem Jahr 2001 habe bei weitem die Nachforderungen der Jahre 2002 und 2003 überstiegen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer auch objektiv nicht mit einem Erfolg seiner Tat rechnen können. Die Jahresabgabenbescheide seien stets nur als vorläufige Bescheide ergangen, sodass er eine nachfolgende Betriebsprüfung als sicher hätte annehmen müssen, wie dies auch für die Jahre 1995 bis 1997 und 1998 bis 2000 erfolgt sei. Es seien im Zuge dieser Betriebsprüfungen keine Feststellungen getroffen worden, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hätten, womit auch die Frage nach einer allfälligen Vorstrafe beantwortet sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1979 unternehmerisch tätig. Seit 1984 betreibt er eine Arztpraxis. Weiters betreibt er einen Handel mit medizinischen Geräten und vermietet bzw. verkauft diverse Wohnungen. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Für die Zeiträume 01-11/2002 hat der Beschwerdeführer Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gegeben und sofort entrichtet bzw. (für 08/2002) eine Gutschrift geltend gemacht. Die für den Zeitraum 10/02 bekannt gegebene Zahllast wurde vom Finanzamt Innsbruck irrtümlich als Gutschrift verbucht. Für die Zeiträume 12/2002 und 01-12/2003 hat der Beschwerdeführer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Wegen Nichtabgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2002 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2002 gemäß § 184 BAO geschätzt und die daraus resultierende Nachforderung in Höhe von € 13.011,47 dem Beschwerdeführer mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid (und andere hier nicht relevante Bescheide) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung, in welcher er zur Umsatzsteuer 2002 wie folgt ausführte: "Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich aus der freiberuflichen Tätigkeit ein Überschuss von € -49,70 und aus der gewerblichen Tätigkeit laut vorläufigem Jahresausdruck eine Zahllast von € 1.515,13. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorauszahlungen von € 1.763,53 müsste sich insgesamt ebenfalls ein Guthaben ergeben, sodass Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Anspruchszinsen nicht anfallen würden. Wir beantragen daher, die [Einkommen- und] Umsatzsteuer für 2002 laut den noch nachzureichenden Erklärungen [...] festzusetzen."

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt Innsbruck den Beschwerdeführer auf, die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 bis zum nachzureichen. Mit Eingabe vom , beim Finanzamt Innsbruck eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer unter anderem die Umsatzsteuererklärung für 2002 ein. Aus dieser resultierte eine Zahllast von € 7.315,29 (und nicht, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, von € 5.551,76 - die in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachte Gutschrift von € 1.763,53 wurde bereits im Bescheid vom berücksichtigt), welche dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Berufung mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom vorgeschrieben wurde.

Wegen Nichtabgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2003 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2003 ebenfalls gemäß § 184 BAO geschätzt und die daraus resultierende Nachforderung in Höhe von € 25.000,00 dem Beschwerdeführer mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid (und andere hier nicht relevante Bescheide) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Dieser Berufung war die Umsatzsteuererklärung für 2003 beigelegt. In der Berufung wurde beantragt, die Umsatzsteuer für 2003 laut der beigelegten Steuererklärung festzusetzen. Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde dem Beschwerdeführer in Stattgabe der Berufung die Umsatzsteuerzahllast für 2003 in Höhe von € 4.214,96 vorgeschrieben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen).

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Finanzamt Innsbruck für den Zeitraum 10/02 eine Umsatzsteuergutschrift von € 1.585,89 verbucht, obwohl der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum tatsächlich am eine Zahllast in dieser Höhe bekannt gegeben und sofort entrichtet hat. Während hinsichtlich des Abgabenverfahrens die Auswirkungen dieser Fehlbuchung bereits mit der Verbuchung des Umsatzsteuerbescheides für 2002 am beseitigt wurden, ist im gegenständlichen Strafverfahren der strafbestimmende Wertbetrag für 2002 insofern zu berichtigen, als hier nicht von den verbuchten, sondern von den tatsächlich bekannt gegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen auszugehen ist. Diese betragen nicht € 1.763,53 (vgl. den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom ), sondern tatsächlich € 4.935,31. Der von der Vorinstanz mit € 7.315,29 ermittelte strafbestimmende Wertbetrag für 2002 vermindert sich daher um € 3.171,78 auf € 4.143,51.

Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse besteht auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht - und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er unrichtige (01-11/2002) bzw. keine (12/2002 und 01-12/2003) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat, eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat, wobei die Verkürzung für 2002 € 4.143,51 und für 2003 € 4.214,96 beträgt. Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Da ein abgabenrechtliches Verfahren bereits eingeleitet und demzufolge keine Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer nachfolgte bzw. versucht wurde, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zutreffenderweise das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht § 33 Abs. 1 FinStrG) vorgeworfen.

Zum Beschwerdevorbringen, es seien rechtzeitig Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG erfolgt, ist Folgendes festzuhalten: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen (§ 29 Abs. 1 FinStrG). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG). Straffreiheit tritt gemäß § 29 Abs. 3 FinStrG (unter anderem) nicht ein, (lit. a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, oder (lit. b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.

Die Selbstanzeigehandlung besteht darin, dass der Anzeiger die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen legt. Diese Offenlegung liegt insoweit vor, als dadurch der Behörde die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch geliefert wird. Die Behörde muss aufgrund der wahrheitsgemäßen Angaben des Anzeigenden und der vorgelegten Unterlagen in der Lage sein, die Abgaben ohne langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die erforderlichen Unterlagen von vorneherein ordnungsgemäß abgegeben worden (vgl. , und , 85/16/0049).

Dabei bedeuten die in § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG enthaltenen Worte "ohne Verzug" (= unverzüglich = sofort) zugleich mit der Selbstanzeige (vgl. ; ). Behält sich der Selbstanzeiger die Offenlegung der für die Feststellung der entgangenen Einnahmen bedeutsamen Umstände für später vor, bleibt er weiterhin strafbar ().

Die am hinsichtlich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 eingerechte Berufung gegen den Bescheid vom vermag daher keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten. In diesem Schreiben wurde eine "Zahllast" von € 1.515,13 bekannt gegeben und ausgeführt, unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen "müsste sich insgesamt ebenfalls ein Guthaben ergeben". Tatsächlich betrug die Zahllast laut Umsatzsteuererklärung für 2002 jedoch € 7.315,29. Der die Angaben im Schreiben vom übersteigende Betrag war daher von der Selbstanzeige jedenfalls nicht umfasst. Aber auch hinsichtlich des in der Selbstanzeige bekannt gegebenen Betrages von € 1.515,13 kann keine strafbefreiende Wirkung eintreten: im Schreiben vom wurde beantragt, die Umsatzsteuer für 2002 "laut den noch nachzureichenden Erklärungen" festzusetzen. Diese Erklärungen wurden am und damit mehr als sieben Wochen nach der Selbstanzeige eingereicht. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass die Selbstanzeige vom der Behörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht hätte.

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der für 2003 erstatteten Selbstanzeige. Zugleich mit der Berufung vom gegen den Bescheid vom reichte der Beschwerdeführer die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2003 ein, aufgrund derer die Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 festgesetzt wurden. Hier entspricht die Selbstanzeige den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 FinStrG. Die geschuldeten Beträge wurden durch Verrechnung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers sofort entrichtet.

Der gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Umsatzsteuerbescheid für 2003 vom stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG (bzw. § 14 Abs. 3 FinStrG) dar, weil er keine Absicht eines Gerichtes oder einer Finanzstrafbehörde erkennen lässt, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen und weil diesem Bescheid in keiner Weise zu entnehmen ist, ob und welche Tat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird (vgl. , mit Hinweis auf ). Es lag aber auch keine Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG vor, weil dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Bescheides - dessen Bemessungsgrundlagen nach § 184 BAO geschätzt wurden - noch nicht bekannt war, ob für diesen Zeitraum überhaupt eine Nachforderung an Umsatzsteuer bestanden hat. Das tatsächlich wahrgenommene Geschehen nötigt noch nicht zum Schluss auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen.

Daraus ergibt sich damit insgesamt, dass die Selbstanzeige vom rechtzeitig (§ 29 Abs. 3 FinStrG) erstattet wurde. Da die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzten Beträge auch den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurden (§ 29 Abs. 2 FinStrG), vermag für 2003 erstattete Selbstanzeige daher strafbefreiende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der strafbestimmende Wertbetrag für den Zeitraum 2002 auf € 4.143,51 herabzusetzen und der Zeitraum 2003 aufgrund der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige aus dem Tatvorwurf auszuscheiden ist.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig und richtig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer, der bereits seit 1979 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Weiters war ihm zweifelsfrei bekannt, dass die Nichtabgabe bzw. die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist Folgendes zu bemerken:

Das Vorbringen, zu Umsatzsteuerdifferenzen im Zuge der Jahreserklärungen komme es, weil der Beschwerdeführer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch Umsätze erziele, die zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen würden und eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge während des Jahres nur vorläufig erfolgen könne, wäre in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu präzisieren. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 2002 weder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 noch nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 durchgeführt wurden. Wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund fehlender Aufzeichnungen keine Kenntnis von der Höhe einer allfälligen Umsatzsteuerzahllast gehabt habe und ein Guthaben für möglich halten können, so spricht die Höhe der 2002 erzielten Verkaufs-, Provisions- und Mieterlöse sowie der sonstigen Erlöse gegen eine solche Annahme. Aus diesem Grund vermag auch das Vorbringen, das Guthaben aus dem Jahr 2001 habe bei weitem die Nachforderungen der Jahre 2002 und 2003 überstiegen, den Vorsatzverdacht nicht zu entkräften. Anzumerken ist, dass sich der Verkürzungsvorsatz des Täters sich nicht auf die konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages erstrecken muss (vgl. z.B. , ). Ob weiters eine Aufforderung zur Einreichung von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen erfolgt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil dem Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Verpflichtungen zweifelsfrei bekannt waren. Wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe auch objektiv nicht mit einem Erfolg seiner Tat rechnen können, weil die Jahresabgabenbescheide stets nur als vorläufige Bescheide ergangen seien, so ist dazu zu bemerken, dass zum Tatbild der Abgabenhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Insgesamt ist das Beschwerdevorbringen daher nicht geeignet, den Vorsatzverdacht zu entkräften.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Vorsatz
Selbstanzeige
Rechtzeitigkeit
Offenlegung

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