Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.06.2005, RV/0486-I/03

Keine Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war an der Z. Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beteilt, bei der im Jahr 2000 eine abgabenbehördliche Prüfung über die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt wurde. Im Anschluss daran verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ unter anderem geänderte Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999 (Ausfertigungsdatum jeweils ). Die sowohl gegen die Wiederaufnahme- als auch gegen die neuen Sachbescheide gerichtete Berufung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vom wies das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO mit der Begründung zurück, dass die an die (bereits zum aufgelöste) Personenvereinigung ergangenen Bescheide keine Rechtswirkung entfaltet hätten.

Die auf der Grundlage der nicht rechtswirksamen Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide vom führten zu Nachforderungen gegenüber der Berufungswerberin in Höhe von 3.912,34 € (1998) und 20.192,15 € (1999).

Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO. Als Begründung verwies sie auf die Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheide, deren Stattgabe zu einem Wegfall der Einkommensteuervorschreibungen führen würde.

Das Finanzamt gab dem Antrag mit Bescheid vom keine Folge, weil die gegenständliche Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. Eine weitergehende Begründung enthielt dieser Bescheid nicht.

Die form- und fristgerechte Berufung gegen diesen Bescheid, die eine Darlegung der Erfolgsaussichten der Berufung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht enthält, wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Abs. 2 dieses Paragrafen ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint, oder insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Zufolge Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

§ 212a Abs. 4 BAO normiert, dass die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Die Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 1998 und 1999 beruhen mittelbar auf den bereits von der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht angefochtenen Feststellungsbescheiden nach § 188 BAO. Aufgrund der Berufung gegen diese Grundlagenbescheide sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der davon abgeleiteten Einkommensteuer der Berufungswerberin grundsätzlich gegeben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, Rz. 7 zu § 212a). Allerdings setzt die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht (vgl. zB ; , 95/15/0220; , 93/15/0235; , 96/16/0200).

Über die dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung wurde mit dem eingangs angeführten Zurückweisungsbescheid gemäß § 273 BAO vom entschieden, wodurch diese Berufung abschließend erledigt wurde (vgl. ). Der noch unerledigte Aussetzungsantrag war sonach abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in den Erkenntnissen vom , 91/14/0164, und , 93/17/0063, die von den oben zitierten Judikaten abweichende Auffassung vertreten, dass auch nach Erledigung der einem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung geboten sein könnte. Eine derartige Auslegung wäre aber nach Ritz, aaO., Rz. 12 zu § 212a, im Anwendungsbereich der BAO aus Rechtsschutzgründen nur dann geboten, wenn sich bei Bestätigung einer rechtswidrigen Abweisung eines Aussetzungsantrages durch Berufungs(vor)entscheidung eine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen ergeben würde. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil sich aus nicht rechtswirksam erlassenen Grundlagenbescheiden von vornherein keine einhebungsrechtlichen Konsequenzen für abgeleitete Abgaben und auch keine Auswirkungen auf den Säumniszuschlag ergeben können. Dies unabhängig davon, ob der Aussetzungsantrag abgewiesen oder diesem (bei anschließender Verfügung des Ablaufes gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO) stattgegeben wird.

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
Schlagworte
mittelbare Abhängigkeit
Erledigung der zugrunde liegenden Berufung
Rechtsschutzinteresse

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at