Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2010, RV/2104-W/09

Zinszahlungen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2104-W/09-RS1
Zinszahlungen für ein Darlehen, das für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen worden ist, sind als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu berücksichtigen. Diese Zinszahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG anerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Herr A (Berufungswerber) reichte seine Einkommensteuererklärung 2007 beim Finanzamt ein.

Der Berufungswerber hatte als Miteigentümer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Betrag von € 0,00 sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständige Einkünfte aus der Pensionszahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Betrag von € 9.819,00 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber um belegmäßigen Nachweis dieser außergewöhnlichen Belastung.

Aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt sich folgendes.

Bank

KtoNr.1 Althaussanierung

KtoNr.2 Kontoabdeckung Giro

KtoNr.3 Kontoabdeckung Giro

KtoNr.4 Kontoabdeckung Giro

KtoNr.5 Kontoabdeckung Giro

KtoNr.6 AHS

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid in dem es

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit € 0,00 (nicht auf dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen)

Einkünfte aus Gewerbetrieb mit € 2.030,01

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Bruttobezug € 20.473,52 und steuerpflichtiger Bezug € 16.598,35 zugrundelegte.

Dem Einkommensteuerbescheid wurde somit ein Gesamtbetrag an Einkünften im Betrag von € 18.628,36 zugrundegelegt. Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung wurde nicht anerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich nach Vorlage der Kontoauszüge herausgestellt habe, dass es sich bei der Zahlung der Kreditzinsen des Berufungswerbers um Betriebsausgaben und nicht um eine außergewöhnliche Belastung gehandelt habe. Die Zahlung des Berufungswerbers an Kreditzinsen sei bereits unter der Steuernummer Stnr. (Gewinnfeststellungsakt des landwirtschaftlichen Betriebes des Berufungswerbers mit seiner Ehegattin) berücksichtigt worden.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Zinsenzahlungen für ihn eine außergewöhnliche Belastung seien. Er würde dem Finanzamt die Beweise für die Kredite liefern, die er von der BA C erhalten habe. Er habe durch persönliche Gespräche mit dem Finanzamt nicht erkennen können, welches Beweismaterial das Finanzamt von ihm wolle um seine außergewöhnliche Belastung durch die Zinsenzahlungen an die BA C zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Gespräch des Berufungswerbers in der dortigen Dienststelle Herr A erklärt habe, dass die Kredite, für die Herr A die Schuldzinsen zurückgezahlt habe, für landwirtschaftliche Zwecke aufgenommen worden seien. Daher seien die Schulden daraus keine außergewöhnliche Belastung, sondern Betriebsausgaben. Als Betriebsausgaben seien sie im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Gewinnermittlung des Berufungswerbers, die nach den Vorschriften eines vollpauschalierten Landwirtes unter der Steuernummer Stnr. (gemeinsame Gewinnfeststellung für A und D) erfolgt war, berücksichtigt worden. Daher sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Kreditzinsen nicht aus Zwangsläufigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes erfolgt sei.

In seinem Antrag auf Vorlage an die zweite Instanz führte Herr A als Begründung aus, dass er schon einen Teil seines Besitzes zur Abdeckung seiner Schulden verkauft und den Rest verpachtet habe. Er beziehe eine Pension, von der ihm die Lohnsteuer abgezogen werde. Sein Zusatzverdienst sei noch das geringfügige Einkommen am Ort bei der Firma F. Die Pacht müsse er mit seiner Frau auf Grund der Gütergemeinschaft teilen. Sie müssten die Kredit- und Zinsenzahlungen gemeinsam tragen. Seines Wissesn gebe es nur eine Einkommensteuer, wenn ein Gewinn vorhanden sei. Sie würden derzeit mit ihrem Einkommen unter dem Existenzminimum liegen. Nur durch den Zuschuss ihres Sohnes G könnten sie ihre täglichen Ausgaben bestreiten. Er bitte daher seine Berufung zur Kenntnis zu nehmen oder an die nächste Instanz weiterzuleiten.

In der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Ehegatten A und D wurde der Gewinn gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006) gültig von 2006 bis2010 BGBl II 2005/258 ermittelt.

In dieser Gewinnermittlung wurden die bei dem Punkt Ausgaben unter

Punkt b) bezahlte, nur die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen vom Berufungswerber und seiner Frau der Betrag von € 9.819,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht und vom Finanzamt auch anerkannt.

Gemäß LuF PauschVO 2006 ergab die Anerkennung dieser Schuldzinsen einen Verlust. Insgesamt wurden daher die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß der Bestimmung des § 13 LuF PauschVO 2006 mit dem Betrag von € 0,00 festgesetzt, da gemäß § 13 dieser Bestimmung diese pauschale Gewinnermittlung nicht zu einem Verlust führen darf (ersichtlich für den Berufungswerber auf der von ihm unterfertigten Feststellung der pauschalierten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft).

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Herr A zahlte zusammen mit seiner Gattin im Jahr 2007 den Betrag von € 9.819,00 an Schuldzinsen für Kredite, die im Zusammenhang mit dem gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute aufgenommen worden waren, an die Bank zurück. Das dieser Betrag mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang steht, ergibt sich aus der Erklärung zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft sowie dem Vorbringen des Berufungswerbers beim Finanzamt.

Rechtlich sind diese Zinsenzahlungen daher wie folgt zu beurteilen:

Alle Bestimmungen beziehen sich auf die für das Jahr 2007 gültigen Fassungen:

Diese Zinsenzahlungen sind im Zusammenhang mit Krediten für die Land- und Forstwirtschaft erwachsen. Sie stehen daher im wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen.

Im Einkommensteuerrecht werden grundsätzlich im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben miteinander verrechnet. Aus dem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die Zinszahlungen als Betriebsausgaben im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen. Davon gehen auch die Eheleute in der von Ihnen selbst ausgefüllten Erkärung zur Ermittlung des Gewinnes ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus. Somit werden die Zinszahlungen für die Ermittlung der Einkünfte in der Land- und Fortwirtschaft berücksichtigt. Das Ergebnis waren Einkünfte gemäß der pauschalen Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft von € 0,00.

Im Einkommensteuerverfahren des Herrn A wurden daher die Zinszahlungen durch Miteinbeziehung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Betrag von € 0,00 zur Berechnung der Einkommensteuer mitberücksichtigt, selbst dann wenn die Einkünfte nicht ausdrücklich ausgewiesen worden sind.

Für die Berechnung der Einkommensteuer werden die Einkünfte aus allen Einkunftsarten miteinbezogen (siehe Einkommensteuerbescheid). Im gegenständlichen Fall ergibt sich durch die Nichtausweisung der Einkünfte von € 0,00 in der Land- und Forstwirtschaft kein anderer Spruch des Einkommensteuerbescheides in der Festsetzung des Einkommensteuer.

Da in der Gewinnermittlung für die Land- und Forstwirtschaft von den Eheleuten die pauschale Gewinnermittlungsform gewählt wurde ist richtigerweise in der Einkommensteuererklärung des Herrn A bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von einem Betrag von €0,00 ausgegangen worden. Ob eine andere Gewinnermittlungsform (die im Verfahren zur Ermittlung der gemeinschaftlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hätte durchgeführt werden müssen) in der Land- und Forstwirtschaft zu einem Verlust bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geführt hätte, bleibt dahin gestellt. Die Wahl der Gewinnermittlungsform bei den gemeinschaftlichen Einkünften durch die Ehegatten wurde von ihnen so getroffen.

Im Verfahren betreffend Einkommensteuer des Herrn A ist von dem im Verfahren zur Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte der Eheleute getroffenen Feststellung über die Höhe der Einkünfte für jeden einzelnen Mitbeteiligten ausgegangen worden.

Durch die Ansetzung der Einkünfte des Herrn A aus der Land- und Forstwirtschaft im Betrag von € 0,00 wurden die Zinszahlungen bereits in der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.

Der Berufungswerber möchte diese Zinszahlungen jedoch als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG (Einkommesteuergesetz) 1988 berücksichtigt haben. Diese Zinszahlungen sind - wie ausgeführt - im Einkommensteuerrecht als Betriebsausgaben zu werten.

§ 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 bestimmt ausdrücklich, dass die Belastung, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird, weder Betriebsausgabe noch Werbungskosten noch Sonderausgabe sein darf.

Da wie oben festgestellt die Zinszahlungen Betriebsausgaben der Land- und Forstwirtschaft sind, kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht in Betracht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at