NoVA Bemessungsgrundlage beim Erstzulassungstatbestand
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, Bahnhofstraße 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2005 entschieden:
Die Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage beträgt: 51.725 €
Die Normverbrauchsabgabe beträgt: 7.241,50 €
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat in Deutschland von A (deutscher Privater) einen Gebrauchtwagen (Markex, BJ 2004, km-stand 16.2000) erworben. Der Kaufpreis betrug 60.000 €. Der Bw. hat hievon 16 % Umsatzsteuer (8.275,86 €) herausgerechnet. In der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe wurde die Bemessungsrundlage mit 51.725 € angeben und die Normverbrauchsabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 14 % mit 7.241,50 € ermittelt.
Abweichend davon hat das Finanzamt im Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2005 (Ausfertigungsdatum ) die NoVA mit 14 % von 60.000 € sohin mit 8.400 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von gebrauchten Fahrzeugen sei nach § 5 Abs. 2 NoVAG grundsätzlich der gemeine Wert bzw. der Anschaffungspreis bei einem befugten Fahrzeughändler oder einer Privatperson. Der gemeine Wert beinhalte auch eine eventuelle ausländische Umsatzsteuer.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 NoVAG sei Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG der gemeine Wert "ohne Umsatzsteuerkomponente". Zudem würde sich der Sachverhalt zu 100 % mit der beiliegenden Entscheidung des UFS RV/1999-L/02 decken.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde mit Eingabe vom 24. Oktober fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 die Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der (Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zur Bw. vom Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente enthält.
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua. im Falle des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung zum gemeinen Wert gehöre auch die ausländische Umsatzsteuer steht im Widerspruch mit dem Gesetzestext.
Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl. Randnummer 69 in (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Da die Normverbrauchsabgabe zufolge § 5 Abs. 1 NoVAG 1991 in den Fällen der Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe. Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet, der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 (somit ohne Umsatzsteuer) ableitet. Würde man die im gegenständlichen Fall deutsche Umsatzsteuerkomponente (16 %) nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen, wäre auf Grund der dadurch überhöhten Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige Auslegung verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl. nochmals (Weigel/Weigel) und ].
Diese vom UFS vertretene Ansicht wird auch in der Literatur [vgl. Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu NoVA-Praxisproblemen in SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten Fällen, gleich ob ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wurde, ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das (Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")] vertreten.
Der Berufung war Folge zu geben. Die NoVA wurde erklärungsgemäß festgesetzt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte | NoVA Umsatzsteuerkomponente Nettowert |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at