Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten, wenn ein gemeinsamer Familienwohnsitz mit einem Ehegatten oder Lebensgefährten vorliegt
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0073 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1423-W/10 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2004 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2004 und 2005 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung i. H. v. € 6.264,- und € 6.450,- betreffend eine Wohnung in Deutschland (I.).
Das Finanzamt führte aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anzuerkennen wären. Dies sei dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend würde bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. in V. (bzw. nun I.) angestellt wäre, jedoch seine Tätigkeit in Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Deutschland und auch anderen Ländern verrichten würde. Der (Familien)Wohnsitz des Bw. liege jedoch in W., wo der Bw. ein Haus besitzen und auch sein Sohn und Lebensgefährtin wohnen würden. Der Bw. würde auch jede Gelegenheit nützen nach W. zu kommen, sowohl an den Wochenenden als auch bei Durchreisen während der Woche. Da somit der Bw. regelmäßig in Deutschland zu tun hätte, wäre aus beruflichen Gründen eine kleine Wohnung gemietet worden. Dies sei auch von der Firma des Bw. mit Schreiben vom bestätigt worden.
In Beantwortung eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde weiters wie folgt bekannt gegeben: Die Lebensgefährtin des Bw. Frau B., wäre zwar in K. wohnhaft, würde jedoch gemeinsam mit dem Sohn des Bw. die Wochenenden und jede weitere Möglichkeit im Haus des Bw. in W. verbringen. Die Geschäftsreisen würden auch von W. aus erfolgen und die Wohnung in V. mit März 2004 aufgegeben worden. Im Durchschnitt würden ca. 10 bis 12 nicht zusammenhängende Tage in I. verbracht. Der Arbeitgeber des Bw. sei die Fa. AG. in H. mit einer Zweigniederlassung in I.. Dem Bw. wären auch Mitarbeiter unterstellt und dadurch ein Büro in I. notwendig geworden. Neben vielen Auslandsaufenthalten zu den Produktionsstätten seien auch Aufenthalte in Deutschland und Österreich erforderlich. Private Interessen und Kontakte in I. würden nicht vorliegen.
Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde der Sachverhalt lt. Aktenlage wie folgt dem Bw. zur Stellungnahme übermittelt:
Der Bw. wäre lt. Aktenlage im Zeitraum Mai 2002 bis November 2003 bei der Fa. AGGmbH in H. und seit Dezember 2003 bei der Fa. AG. mit Sitz in I. (Deutschland) und Zweigniederlassung in H. (V.) beschäftigt. Durch die Neuorganisation des Unternehmens wäre ein Büro in I. notwendig geworden und sei der Bw. dort rund 10 bis 12 nicht zusammenhängende Tage pro Monat der Bw. aufhältig. Das Mietverhältnis in I. würde seit bestehen und vom Arbeitgeber die Wohnkosten nicht erstattet. Das Mietverhältnis in V. sei mit März 2004 aufgegeben worden. Die Geschäftsreisen insbesondere nach Ungarn, Rumänien und Bulgarien würden von W. aus getätigt. Der Bw. sei geschieden und würde auch der Sohn des Bw. in W. leben. Der Wohnsitz in W. würde somit lt. Ansicht des Finanzamtes aus privaten Interessen beibehalten und mit der Lebensgefährtin kein gemeinsamer Haushalt geführt.
Zum vorgehaltenen Sachverhalt nahm der Bw. wie folgt Stellung: Die Umstrukturierung der Firma hätte den Aufgabenbereich des Bw. nicht geändert. Auch im Jahre 2003 hätte der Bw. von seiner Wohnung in V. Tagesfahrten unternommen oder gelegentlich in I. übernachtet. Anfang des Jahres 2004 wäre die Notwendigkeit des Aufenthaltes in H. großteils weggefallen, da die Produktion in die Länder Ungarn, Rumänien und Bulgarien ausgelagert worden wäre. Der Bw. hätte daher seine dienstliche Wohnung von V. nach I. verlegt und sei zudem eine (kleine) Wohnung preiswerter als Hotelnächtigungen. Die berufliche Position des Bw. würde Flexibilität und verschiedene Wohnsitze erfordern. Das derzeitige Kompetenzzentrum und Schwerpunkt der Tätigkeit sei in Ungarn.
Der Hauptwohnsitz des Bw. sei jedoch in W. und in den Jahren 2002 und 2003 auch die doppelte Haushaltsführung anerkannt worden. Daran hätte sich mit Ausnahme der Adresse nichts geändert. Der Bw. würde in W. einen gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin führen, jedoch könnte formal keine Wohnsitzmeldung vorgelegt werden. Der Sohn des Bw. würde an den Wochenenden ebenfalls im gemeinsamen Haushalt - mit eigenem Kinderzimmer - wohnen und auch die geschiedene Gattin beruflich viel reisen. Es wäre vereinbart worden, dass der Bw. die Aufsicht über den Sohn an den Wochenenden übernehme und auch gelegentlich unter der Woche zur Verfügung stehen würde. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen würde somit jedenfalls in W. liegen. Eine Übersiedlung nach I. sei somit nicht zumutbar. In den Jahren 2002 und 2003 wäre zudem die doppelte Haushaltsführung in V. anerkannt worden und 2004 und 2005 lediglich ein beruflich bedingtes Appartement an einem anderen Ort notwendig geworden. Der Bw. hätte nie überlegt nach I. zu übersiedeln und sich dort nur wenige Tage aufhalten würde und auch von Jahr zu Jahr immer weniger notwendig wäre. Auch würde der Sohn in W. leben und könnte der Bw. von der Lebensgefährtin auch nicht verlangen ihre Vollzeitbeschäftigung aufzugeben. Eine Übersiedlung nach Deutschland hätte für den Sohn zudem die Konsequenz ohne Vater aufzuwachsen aber auch bezüglich der Ausübung mehrerer Funktionen des Bw. in der Österreichischen Wirtschaftskammer nachteilige Konsequenzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
Nach Z 2a). Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (bei Vorhandensein eines Familienwohnsitzes und eines weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort) sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/15/0006, und vom , Zl. 93/15/0083).
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist eine doppelte Haushaltsführung dann als beruflich veranlasst anzusehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. VwGH Zl. 95/14/0059 vom ) oder aber
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- wenn der Ehepartner (oder Partner) des Abgabepflichtigen am Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante Einkünfte (€ 2.200,- jährlich) erzielt (vgl. VwGH Zl. 98/13/0122 vom ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Familienwohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt ().
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt (auch ohne Kind). Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben genügt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ().
Private Veranlassung ist hingegen jedenfalls zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deshalb beibehält, weil dort z.B. das Eigenheim errichtet wurde .
Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist z.B. unzumutbar:
- Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte
- Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahre befristet ist
- Bei Unzumutbarkeit der Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen
- Wenn im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine Übersiedlung der gesamten Familie nicht zumutbar ist. Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder reicht als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht aus.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bw. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung, nämlich die Aufwendungen für die Miete und Betriebskosten sowie Strom, Telefon und dergl., als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Festzuhalten ist, dass der Bw. seit bei der Fa. AG. vormals in H., V. beschäftigt ist. Wie der Aktenlage entnommen werden kann, erfolgte im Dezember 2003 eine Umstrukturierung der Firma und übernahm der Bw. neue Aufgaben am neuen Firmensitz in Deutschland (I.). Aus diesen Gründen wird daher ab Februar 2004 eine Wohnung in Deutschland, I. als (weiterer) Wohnsitz geltend gemacht. Der Bw. hält sich auf Grund seiner Tätigkeit rund 10 bis 12 nicht zusammenhängende Tage in I. auf und führt Geschäftsreisen nach Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Deutschland und Österreich etc. auch von W. aus durch.
Laut vorgelegten Mietvertrag bewohnt der Bw. seit eine Wohnung in V., welche lt. Zentralem Melderegister bis dato als Nebenwohnsitz aufrecht ist. Lt. Angaben des Bw. im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde diese Wohnung mit März 2004 aufgegeben. Für die Jahre 2002 und 2003 wurden die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung betreffend diese Wohnung in V. auch steuerlich anerkannt.
Der Hauptwohnsitz lt. Zentralem Melderegister lautet jedoch weiters nach wie vor auf Adr.Bw. und steht im Eigentum des Bw., der Wohnsitz der Lebensgefährtin lautet auf K,S. Der Bw. ist geschieden und wurden im streitgegenständlichen Zeitraum 2004 und 2005 Unterhaltsleistungen geleistet und auch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt. Der Sohn des Bw. lebt somit lt. Aktenlage im Haushalt bzw. Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter.
Der Bw. ist lt. Berufungseinwendung vor allem an den Wochenenden aber auch bei Durchreisen in dem im Eigentum stehenden Hauptwohnsitz in W. aufhältig, gemeinsam mit dem Sohn und der Lebensgefährtin. Ein Nachweis für die Führung einer aufrechten Lebensgemeinschaft wurde jedoch im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht erbracht. Der Wohnsitz der Lebensgefährtin befindet sich lt. Zentralmeldeamt nach wie vor in K,S. Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, genügt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Hausstand ist nämlich nur dann anzunehmen bzw. anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich auch finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Ein Familienwohnsitz im Sinne eines gemeinsamen Hausstandes wurde somit im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Das vom Bw. bewohnte und im Eigentum stehende Haus sowie lt. Angaben des Bw. der Sohn in W. lässt darüber hinaus auf eine private Veranlassung und Beibehalten des Wohnsitzes in W. schließen. Dass die auswärtige Berufsausübung zudem auch nur befristet ist, wurde ebenfalls nicht vorgebracht.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Bw. somit über keinen Familienwohnsitz im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur außerhalb des Beschäftigungsortes verfügt. Bei verheirateten Steuerpflichtigen kann damit eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlasst sein, wohl aber eine vorübergehende. Die berufliche Veranlassung ist in diesem Fall damit begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Arbeitsort üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Als Richtschnur wird dafür ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen (vgl. Est-HB, Quantschnigg/Schuch, S. 665). Da dem Bw. bereits in den Jahren 2002 und 2003 die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zugestanden wurde, findet sich für eine diesbezügliche Voraussetzung kein Anhaltspunkt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at