Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 20.01.2012, ZRV/0007-Z1W/11

Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Zollschuld gemäß Art. 905 ZK-DVO vor?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. S., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zZz, setzte das Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., als Lagerhalterin und aktiv Handelnde die durch das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung der im Bescheid genannten einfuhrabgabenpflichtigen Waren gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich iVm Art. 101 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Zollschuld fest und brachte gleichzeitig auch eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG zur Vorschreibung.

Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen.

Mit der als Berufung bezeichneten, aber inhaltlich zweifellos als Erstattungsantrag zu wertenden Eingabe vom beantragte die Bf. die Erstattung dieser Abgaben gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK iVm Art. 899 und 905 ZK-DVO.

Das Zollamt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

Art. 239 ZK:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."

Art. 899 ZK-DVO:

(1) Stellt die Entscheidungszollbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;"

...

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

...

Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO:

Lässt die Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass gemäß Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so übermittelt der entscheidungsbefugte Mitgliedstaat den Fall der Kommission zur Entscheidung im Verfahren gemäß den Artikeln 906 bis 909,

- wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass sich der besondere Fall aus Pflichtverletzungen der Kommission ergibt oder

- wenn der betreffende Fall im Zusammenhang steht mit Ergebnissen gemeinschaftlicher Ermittlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsakte oder Abkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger gemeinschaftlicher Ermittlungen vorgesehen ist, oder

- wenn die Abgaben, die bei einem Beteiligten infolge desselben besonderen Umstandes, gegebenenfalls auch für mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge, nicht erhoben wurden, 500.000 Euro oder mehr betragen.

Der Begriff "Beteiligter" ist in gleicher Weise wie in Artikel 899 auszulegen.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt unstrittig folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. verfügte im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum über eine Bewilligung zum Betrieb eines Zolllagers. Am führte das Zollamt Wien in den Räumlichkeiten der Bf. eine vollständige Lagerbestandsaufnahme durch. Dabei kam hervor, dass schon im September 2007 die im Zolllager befindliche streitgegenständliche Nichtgemeinschaftsware widerrechtlich aus dem Zolllager entfernt worden war.

Nach dem Vorbringen der Bf. sind die Waren nach der Entziehung nach Triest befördert worden. Die dortigen Zollbehörden erledigten die Förmlichkeiten betreffend die Ausfuhr der Waren nach Israel. Da die Bf. einräumt, dass für die Sendung kein externes gemeinschaftliches Versandverfahren eröffnet worden ist, können die Waren in Triest nur als Gemeinschaftswaren behandelt worden sein. Die entsprechende Ausfuhrzollanmeldung konnte die Bf. auf Verlangen des Unabhängigen Finanzsenates aber nicht vorlegen.

Dem Erstattungsantrag liegt ein von der israelischen Zollverwaltung bestätigtes Dokument bei, das beweisen soll, dass die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter im September 2007 in Israel zollabgefertigt worden sind.

Die Bf. hat zwei Erstattungsanträge eingebracht. Während sich ihr Antrag vom auf die Bestimmungen des Art. 239 ZK iVm Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO stützt, beantragte sie mit Schriftsatz vom die Erstattung der o.a. Eingangsabgaben gemäß Art. 239 Abs. 2 ZK iVm Art. 899 und 905 ZK-DVO. Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens ist ausschließlich der zuletzt genannte Erstattungsantrag. Im Rechtsbehelfsverfahren betreffend den erstgenannten Erstattungsantrag hat der Unabhängige Finanzsenat die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0006-Z1W/11, als unbegründet abgewiesen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Eingangsabgaben nach Art. 239 Abs. 1 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK-DVO erstattet werden können, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Die Entscheidungszollbehörde verfügt bei der Anwendung von Art. 239 ZK über einen Wertungsspielraum, wobei es gilt, zum einen das Interesse der Gemeinschaft an der vollen Beachtung der Zollvorschriften und zum anderen das Interesse der Wirtschaftsbeteiligten daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abzuwägen (vgl. P, Rz 93).

Das Vorliegen eines besonderen Falles iSd Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO ist nach ständiger Rechtsprechung dann nachgewiesen, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und er ohne das Vorliegen der betreffenden Umstände den mit der Festsetzung der Zollschuld verbundenen Nachteil nicht erlitten hätte ( P, Rz. 88).

Zu solchen Sonderfällen wird es zumeist dann kommen, wenn in einer konkreten Situation ein einzelner Wirtschaftsbeteiligter - aus Gründen die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen - im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt wird. So hat der EuGH festgestellt, dass ein solcher Anwendungsfall des Art. 239 ZK etwa dann denkbar ist, wenn ein Unionsimporteur von einem Zollkontingent, dessen Eröffnungsdatum auf einen Sonntag fällt, aufgrund der sonntäglichen Schließung der Zollstellen in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, ausgeschlossen wird (, Rz. 64).

Die dazu im Rahmen der Berufungsverhandlung befragte Bf. vermeint, das Vorliegen eines besonderen Falles in dem Umstand zu erblicken, dass die Zollschuldentstehung auf das Fehlverhalten einer einzelnen Person zurückzuführen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Bf. außergewöhnlich viele Zollabfertigungen durchgeführt habe und weiter durchführe und es trotz dieser besonderen Vielzahl von Abfertigungen nur äußerst selten zu Verstößen gekommen sei bzw. komme.

Dazu komme, dass es sich bei der Bf. um ein sehr großes Unternehmen handle, das viele sehr qualifizierte Mitarbeiter beschäftige. Auf Grund der Größe des Unternehmens müsse sich die Bf. darauf verlassen können, dass diese qualifizierten Mitarbeiter den Vorschriften entsprechend tätig werden.

Dem ist zu entgegnen, dass die zur Begründung eines Erstattungsantrages geltend gemachten Umstände nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im konkreten Einzelfall als kausal für die Entstehung der Zollschuld anzusehen sind. Die Hinweise der Bf., auf die behauptete Größe ihres Unternehmens und auf die besonders hohe Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern erfüllen dieses Kriterium nicht, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, dass sie sich im Streitfall zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben. Im Übrigen hat die Prüfung der Frage des Vorliegens eines besonderen Falles im unionsweiten Kontext zu erfolgen ( Rz. 61). Da es europaweit zahlreiche große Speditionsunternehmen gibt, die zweifellos ebenfalls qualifiziertes Personal beschäftigen, ist insofern eine außergewöhnliche Situation der Bf. nicht erkennbar.

Die Behauptung, der Fehler, der zur Zollschuldentstehung geführt habe, sei nur einem einzigen Mitarbeiter der Bf. zuzurechnen, steht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen NNN., der eingeräumt hat, dass sowohl dem zuständigen Sachbearbeiter als auch der Magazinsleitung eine Fehlleistung vorzuwerfen sei. Diese Darstellung ist insofern viel glaubwürdiger als die nunmehrige Behauptung der Bf., als sie in der von der Bf. selbst erstellten (im Zuge der Erteilung der Lagerbewilligung eingereichten) Ablaufbeschreibung vom ihre Deckung findet. Demnach sind eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, die eine ungerechtfertigte Auslagerung unverzollter Ware sicherstellen sollen. Eine besonders hohe Verantwortung kommt dabei der Magazinsleitung zu, die solche Waren erst nach Verzollung oder Versandscheinerstellung zur Abholung durch den Fahrer freigeben darf.

Auf Seite 8 dieser Arbeitsanweisung wird z.B. festgelegt, dass die Magazinsleitung bei der Auslagerung aus dem Zolllager direkt im Zollprogramm zu prüfen hat, ob die Sendung bereits verzollt ist bzw. ob ein Versandschein ausgestellt worden ist. Ist dies nicht der Fall, hat die Magazinsleitung Rücksprache mit der Zollabteilung zu halten. Hätte die Magazinsleitung dieser Anordnung entsprochen, wäre zweifellos entdeckt worden, dass der zuständige Sachbearbeiter vergessen hatte, die Versandscheinerstellung zu beauftragen und es wäre nie zur widerrechtlichen Entnahme der Waren aus dem Zolllager gekommen.

Der Zeuge NNN. hat im Zuge seiner Einvernahme beteuert, dass allfällige Arbeitsfehler analysiert und behoben werden und zu Mitarbeitergesprächen und Nachschulungen zwecks künftiger Vermeidung führen. Systemfehler führen nach seinen Angaben zur Nachbesserung von Arbeitsrichtlinien. Diese Aussagen und der vorstehend wiedergegebene Inhalt der Arbeitsanweisung lassen den Schluss zu, dass die Bf. interne Kontrollmechanismen geschaffen hat, um zu verhindern, dass die Fehlleistung eines einzigen Mitarbeiters zur Zollschuldentstehung führt.

Nach den Angaben der Bf. haben sowohl der zuständige Sachbearbeiter als auch die Magazinsleitung und später auch die Niederlassung in Salzburg im Zuge des Handlings der Sendung übersehen, dass es sich dabei um eine der zollamtlichen Überwachung unterliegende Nichtgemeinschaftsware handelt. Dies zeigt, dass sich (wie die Bf. auch selbst einräumt) das Einschreiten der involvierten Mitarbeiter stets darauf beschränkt hat, sich auf ein ordnungsgemäßes Handeln der anderen zu verlassen. Dass weder der Magazinsleitung noch dem Mitarbeiter in Salzburg der Fehler aufgefallen ist, lässt sich somit nur dadurch erklären, dass die erwähnten unternehmensinternen Vorkehrungen im vorliegenden Fall versagt haben.

Diese internen Kontrollmechanismen werden aber ihrer Sinnhaftigkeit beraubt, wenn die Mitarbeiter der Bf. selbst dann auf ein fehlerfreies Handeln ihrer Kollegen bedingungslos vertrauen (und dabei sogar eine in der Arbeitsanweisung ausdrücklich angeordnete Rücksprache unterlassen), wenn (wie hier) das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit auf der Hand liegt.

Dass dieses Versagen bzw. der Fehler des Sachbearbeiters (der selbst einräumt, damals nicht überlastet gewesen zu sein) auf besonders außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre, ist weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Bf. zu entnehmen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher in der erwähnten Fehlleistung kein Sonderfall zu erblicken, der iSd oben zitierten Rechtsprechung des EuGH über das normale Geschäftsrisiko eines Speditionsunternehmens hinausgeht. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Abgaben liegen daher insofern nicht vor.

Die Bf. stützt ihren Erstattungsantrag u.a. auch auf das Vorbringen, die Waren seien nach ihrer Entziehung aus der Gemeinschaft ausgeführt und anschließend in Israel verzollt worden und die Unbilligkeit sei daher schon allein aus dem Titel der Doppelbesteuerung gegeben.

Dem ist zu entgegnen, dass das Unionsrecht nur in ganz bestimmten Fällen und ausschließlich nach Maßgabe der dabei zu beachtenden Einschränkungen die Möglichkeit zur Erstattung von Eingangsabgaben vorsieht, wenn die betreffenden Waren wiederausgeführt werden (siehe etwa Art. 237 ZK iVm Art. 901 Abs. 1 ZK-DVO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen im Anlassfall aber nicht vor, zumal die in Rede stehenden Waren weder - wie in Art. 901 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gefordert - irrtümlich zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Eingangsabgaben beinhaltet, noch der Entscheidungsbehörde die in Art. 901 Abs. 2 ZK-DVO genannten den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere vorgelegt worden sind.

Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass bestimmte Fälle auch dann zur Erstattung führen können, wenn der Sachverhalt zunächst auch unter eine spezifisch geregelte Fallgruppe der Art. 236 bis 238 ZK fallen würde, aber dort nicht alle Voraussetzungen erfüllt. Die in Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK vorgesehene Berücksichtigung von besonderen Fällen nimmt nämlich eine durchaus eigenständige Stellung im Erstattungs- und Erlassrecht ein. Dies zeigt sich auch an Hand der Formulierung in Art. 899 ZK-DVO "unbeschadet anderer Umstände" (siehe auch Witte4 Rz. 29 zu Art. 239 ZK). Grundvoraussetzung bleibt aber dennoch, dass ein besonderer Fall iSd oben zitierten Rechtsprechung vorliegt.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist es der Bf. aber nicht gelungen, das Vorliegen eben dieser Voraussetzung nachzuweisen. Überzeugende Gründe, warum im Streitfall im Wege des Art. 905 ZK-DVO die engen Vorschriften des Art. 901 Abs. 2 ZK-DVO zu ihren Gunsten ausgedehnt werden sollten, hat die Bf. nicht vorgetragen. Denn ihre Lage unterscheidet sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nach ihren Anträgen nicht von der Situation anderer Speditionsunternehmen, die als Lagerhalter ebenfalls für die Zollschuld einstehen müssen, die dadurch entsteht, dass sie eingelagerte Nichtgemeinschaftswaren widerrechtlich aus dem Zolllager entfernen und dadurch der zollamtlichen Überwachung entziehen.

Gegen die von der Bf. begehrte Erstattung spricht u.a. auch die Tatsache, dass sie die den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigenden Papiere, die diese Güter beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft begleitet haben, auf Verlangen nicht vorlegen konnte. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft Verwendung gefunden haben, um etwa eine Rückwarenbegünstigung iSd Art. 185 ZK in Anspruch zu nehmen.

Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gegenargumente der Bf., wonach mangels Ausfuhrnachweis keine Rückwarenbegünstigung beantragt werden könne, sind nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Denn wenn die Bf. selbst einräumt, dass die Zollabfertigung der Wirtschaftsgüter in Triest erfolgte und dabei - wie oben festgestellt - die verfahrensgegenständlichen Waren als Gemeinschaftswaren behandelt wurden, muss es angesichts des Warenwertes in der Höhe von mehr als USD 57.000,00 zwingend eine entsprechende Ausfuhrzollanmeldung samt zugehöriger Ausgangsbescheinigung geben.

Der Erstattungsantrag kann daher aus all diesen Gründen nicht erfolgreich auf die behauptete Ausfuhr der Waren aus der Gemeinschaft gestützt werden. Ein besonderer Fall, der die begehrte Erstattung rechtfertigen würde, liegt daher insofern nicht vor.

Als erstes Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass weder der geltend gemachte Arbeitsfehler der involvierten Mitarbeiter noch die Ausfuhr in ein Drittland einen Sonderfall iSd Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO darstellen.

Das zweite Tatbestandsmerkmal des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich ZK ist im subjektiven Bereich gelegen und betrifft die Prüfung dahingehend, ob der Zollschuldnerin betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dazu ist einleitend festzustellen, dass - wie der Vertreter des Zollamtes Wien im Zuge der Berufungsverhandlung zutreffend vorgetragen hat - der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit so auszulegen ist, dass die Anzahl der Fälle, in denen Erstattung/Erlass nach Art. 239 ZK erfolgt, begrenzt bleibt, weil diese Vorschrift eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt ().

Dafür, dass der Zollschuldentstehung betrügerisches Handeln der Beteiligten zugrunde liegen könnte, gibt es - wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt hat - keinerlei Anhaltspunkte und es ist nach der Aktenlage von einem "irrtümlichen" Entziehen der gegenständlichen Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch die Bf. auszugehen.

Zur Prüfung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, hat die Rechtsprechung einen Maßstab entwickelt, der vor allem die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt des Beteiligten als die drei wesentlichen Kriterien nennt (siehe etwa mwN).

Auf die Komplexität des Verfahrens kann sich die Bf. verschuldensmindernd nicht berufen, weil sowohl die in Art. 101 Buchstabe a ZK normierte Verantwortlichkeit des Lagerhalters, dafür Sorge zu tragen, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, als auch die Bestimmungen in der Lagerbewilligung, die die vierteljährliche Übermittlung des Verzeichnisses der Lagerbestände (und somit auch eine Aufstellung aller Auslagerungen) anordnen, eindeutig sind. Insbesondere ist die ordnungsgemäße Beendigung des Zolllagerverfahrens, die im Anlassfall unbestritten nicht erfolgt ist, genau geregelt.

Dass das Kriterium der mangelnden Erfahrung im Importgeschäft für die Bf., die seit Jahrzehnten als internationales Speditionsunternehmen tätig ist und laut eigenen Angaben bereits mehrere Millionen Sendungen zollabgefertigt hat, nicht zutrifft, bedarf wohl keiner näheren Erörterung.

Was das Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsbeteiligten anlangt, ist nach Rechtsprechung und Lehre zu unterscheiden zwischen einerseits einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen" und demnach auf offensichtliche Fahrlässigkeit schließen lässt und andererseits einem Fehler, der "passieren kann". Letzterer kann unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles als bloßer Arbeitsfehler das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit begründen, die einer Erstattung nach Art. 239 ZK nicht entgegensteht.

Gegen das Vorliegen eines derartigen "Arbeitsfehlers" spricht schon die Tatsache, dass die zollschuldbegründende Zuwiderhandlung - wie bereits oben dargestellt - nicht etwa auf ein (allenfalls entschuldbares) Versehen eines einzelnen Mitarbeiters beruht, sondern gleich mehreren in die Abwicklung involvierten Personen ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und die unternehmensinternen Kontrollmechanismen versagt haben.

Wenn schon der für die Erteilung des Ladeauftrages zuständige Mitarbeiter der Bf., trotz Kenntnis über den zollrechtlichen Status der Ware - wie er selbst einräumt - darauf vergessen hat, die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Beförderung der Nichtgemeinschaftsware von Wien bis zur Außengrenze der Gemeinschaft zu beauftragen, hätte doch der Magazinsleitung im Zuge der körperlichen Entfernung der Waren aus dem Zolllager auffallen müssen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auslagerung nicht vorliegen.

Es fällt auch auf, dass bis heute nicht geklärt ist, wann und bei welcher Zollstelle für die streitgegenständlichen Waren eine Ausfuhrzollanmeldung abgegeben worden ist bzw. wer dabei als Zollanmelder aufgetreten ist. Dies ist umso mehr verwunderlich, als die Waren nach ihrer widerrechtlichen Entfernung aus dem Zolllager zunächst von der Bf. nach Salzburg befördert und dort von Mitarbeiterin ihrer Niederlassung zum Zwecke der Weiterbeförderung nach Israel in einen Container verladen worden sind. Es ist nahezu unvorstellbar, dass keinem der dabei tätigen Mitarbeiter aufgefallen sein soll, dass dabei das für den Transport in ein Drittland zwingend erforderliche Zolldokument (entweder Versandschein oder Ausfuhranmeldung) nicht vorlag. Dass darüber hinaus auch noch der für die Zollabwicklung an der Außengrenze eingeschrittene Empfangsspediteur in Triest, bei dem es sich um ein Partnerunternehmen der Bf. handelt, das Fehlen einer entsprechenden Zollanmeldung übersehen haben könnte, kann geradezu ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass in den erwähnten Container laut vorliegender Ladeliste insgesamt 9 Sendungen verladen worden sind, die allesamt zur Ausfuhr nach Israel bestimmt waren. Im Übergabeschein TR, der - wie zwischenzeitlich unstrittig feststeht - hier nur als Beförderungsdokument und nicht wie ursprünglich behauptet als "Ersatz T1" anzusehen ist, sind aber nur acht Zolldokumente vermerkt, die das Ladegut bis zum Hafen in Triest begleiten sollten. Von diesen acht Zollanmeldungen hat die Bf. aber nur sechs vorgelegt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter, die von der Bf. nach ihrer Entziehung wie Gemeinschaftswaren behandelt worden sind (zu Unrecht) eine Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist.

Wenn sich die genauen Umstände des Transportes - entsprechend dem Vorbringen der Bf. - tatsächlich wie beschrieben zugetragen haben sollten, ist für die begehrte Erstattung schon deshalb kein Raum, weil sich aus dieser Schilderung im hier konkret zu betrachtenden Einzelfall ein doch sehr sorgloser Umgang mit den Zollbestimmungen ableiten lässt.

Sollte hingegen - wovon eher auszugehen ist - doch einem der zahlreichen mit der Abwicklung des gesamten Beförderungsvorganges befassten Mitarbeiter der Bf. bzw. deren Erfüllungsgehilfen das Fehlen einer Zollanmeldung aufgefallen sein, ist für die Bf. ebenfalls nichts gewonnen, zumal die Bf. nicht angeben kann, wie darauf reagiert worden ist.

Gegen die Bf. spricht auch die Tatsache, dass sie der Überwachungszollstelle über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr laufend falsche Bestandsaufzeichnungen übermittelt hat, denen nicht zu entnehmen war, dass sich die verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse schon seit September 2007 nicht mehr im Zolllager befanden. Die Bf. hatte aber laut der ihr erteilten Bewilligung vierteljährlich Verzeichnisse der Lagerbestände vorzulegen, die entsprechend den Anordnungen des Art. 529 Abs. 1 ZK-DVO eine Aufstellung des jeweils noch im Zolllagerverfahren befindlichen aktuellen Warenbestandes zum Inhalt haben mussten.

Die Bf. behauptet zwar, den Lagerbestand regelmäßig kontrolliert zu haben, räumt aber ein, keinen Abgleich vorgenommen zu haben. Es zeigt sich also, dass die Bf. auch in diesem Bereich nicht mit der Sorgfalt agiert hat, die die Zollbehörde von ihr als Bewilligungsinhaberin erwarten durfte. Denn die Übermittlung von Bestandsaufzeichnungen, die ohne vorherige Überprüfung des körperlich tatsächlich vorhandenen Lagerbestandes erfolgt, bzw. einen Abgleich mit den sich aus den Warenbewegungen ergebenden Bestandsveränderungen nicht vorsieht, ist für eine effiziente zollamtliche Überwachung des Zolllagerverfahrens, auf die die Bestimmungen des Art. 529 Abs. 1 ZK-DVO letztlich abzielen, ungeeignet.

Der Bf. ist somit neben der konkreten Fehlleistung, die zur der widerrechtlichen Entfernung der in Rede stehenden Waren aus dem Zolllager geführt hat, vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, geeignete interne Kontrollmaßnahmen vorzusehen und auch vorzunehmen, die die Erreichung der geforderten Bestandsgenauigkeit gewährleisten. Dieses Versäumnis hat eine zeitnahe Aufdeckung der Entziehungshandlung verhindert und ist daher mitverantwortlich dafür, dass weder die Zollbehörde noch die Bf. selbst Schritte unternehmen hätte können, um die Situation der Waren (etwa im Sinne des Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO) zu klären.

Angesichts all dieser Umstände ist das Zollamt Wien im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der begehrten Erstattung der Eingangsabgaben das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit entgegensteht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 239
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905
ZK, Zollkodex Art. 101
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 2
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 905 Abs. 1
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 900 Abs. 1 Buchstabe b
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 1
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 899 Abs. 2 Unterabsatz 1


ZK, Zollkodex Art. 237
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 901 Abs. 2
ZK, Zollkodex Art. 236
ZK, Zollkodex Art. 238
ZK, Zollkodex Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich
ZK, Zollkodex Art. 185


ZK, Zollkodex Art. 101 Buchstabe a
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 529 Abs. 1
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 901 Abs. 1
UFS, ZRV/0006-Z1W/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at