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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2010, RV/0289-W/10

1. Anspruchszinsen - Zurückweisung als verspätet 2. Aussetzung der Einhebung - Zurückweisung mangels Darstellung


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Miterledigte GZ:
RV/0219-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Johannesgasse 16, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom bzw. betreffend Zurückweisung einer Berufung betreffend Anspruchszinsen (§ 273 BAO) bzw. Zurückweisung einer Berufung betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 3 BAO) im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde Einkommensteuer 1999 sowie mit Bescheiden vom Einkommensteuer 2003, Verspätungszuschlag 2003 und Anspruchszinsen 2003 und schließlich mit Bescheiden vom Einkommensteuer 2002, Verspätungszuschlag 2002 und Anspruchszinsen 2002 festgesetzt.

Gegen alle vorgenannten Bescheide brachte der Berufungswerber (Bw.) am das Rechtsmittel der Berufung ein, die mit Bescheid des Finanzamtes vom als verspätet zurückgewiesen wurde, weil die Berufungsfristen bereits am , bzw. abgelaufen gewesen wären.

Dagegen brachte der Bw. am die Berufung ein und brachte vor, dass ihm die bekämpften Bescheide niemals zugestellt worden wären. Der steuerliche Vertreter hätte erst durch Akteneinsicht Kenntnis von der Existenz der bekämpften Entscheidung erlangt, als die angefochtenen Bescheide am zugestellt worden wären. Die Berufung wäre daher rechtzeitig erfolgt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 stattgegeben und hinsichtlich der übrigen Abgaben als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde vorgebracht, dass die Bescheide 2003 am und die Bescheide 2002 am laut Rückschein übernommen worden wären, weshalb die Berufungsfristen am bzw. abgelaufen wären.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Begründend wurde vorgebracht, dass die mündliche Verhandlung ergeben werde, dass der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen wäre. Die darauf folgende Durchführung des Berufungsverfahrens gegen diese zu Grunde liegenden Abgabenbescheide werde ergeben, dass der Bw. nicht annähernd das von der Behörde geschätzte Einkommen erwirtschaftet hätte.

Da die Durchführung des Berufungsverfahrens also keine Abgabenforderungen, sondern Abgabengutschriften ergeben werden würden, stellte der Bw. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung eines Betrages von € 4.217,78 gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, da gemäß § 212a Abs. 3 BAO die Aussetzung der Einhebung nur dann bewilligt werden könnte, wenn der Antrag eine Darstellung und Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte. Diese Voraussetzung wäre im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass sich der zur Aussetzung beantragte Betrag wie folgt zusammensetze:


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Einkommensteuer 2003
1.819,94
Anspruchszinsen 2003
178,41
Verspätungszuschlag 2003
181,99
Einkommensteuer 2002
1.699,42
Anspruchszinsen 2002
220,37
Verspätungszuschlag 2002
169,94
Gebühren und Auslagenersätze laut Bescheid vom
47,41
Abzüglich Zahlungen
- 100,00
ergebe
4.217,78

Die Durchführung der anhängigen Berufungsverfahren werde ergeben, dass die Abgabenvorschreibungen gegen den Bw. zu Unrecht ergangen wären und daher keine Abgabenschuld mehr offen wäre. Eine Gefahr für die Einbringung der Abgaben bestehe nicht, da der Bw. über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um die Abgabennachforderung zumindest in Form von Ratenzahlungen zu begleichen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab und führte begründend aus, dass gemäß § 212a Abs. 3 BAO Aussetzungsanträge zurückzuweisen wären, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des auszusetzenden Betrages enthalten würden. Die BAO stelle nicht darauf ab, dass dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich wäre. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO müsse die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein ().

Ebenfalls am erteilte das Finanzamt dem Bw. den Auftrag zur Behebung des Begründungsmangels des Vorlageantrages der Berufung gegen den Bescheid betreffend Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenbescheide 2002 und 2003, da die behauptete Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sich nicht als Begründung gegen den Zurückweisungsbescheid eigne.

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages teilte der Bw. am mit, dass er tatsächlich bereits in seiner Berufung vom ausgeführt hätte, dass die mit seiner Berufung vom bekämpften Bescheide erst durch Zustellung an den steuerlichen Vertreter am rechtswirksam zugestellt worden wären. Die Berufung wäre daher rechtzeitig erhoben worden. Im Gegensatz zur Begründung der Berufungsvorentscheidung vom wären die Steuerbescheide der Jahre 2002 und 2003 im Jahr 2007 nicht rechtswirksam zugestellt worden.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen wurde, zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass bereits der Aussetzungsantrag vom die konkrete Bezifferung des auszusetzenden Betrages enthalten und daher die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO erfüllt hätte. Darüber hinaus hätte der Bw. in seiner Berufung vom den auszusetzenden Betrag nochmals detailliert angeführt.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass auf Grund der bisherigen verfahrensrechtlichen Unzulänglichkeiten eine ordnungsgemäße Zustellung der gegenständlichen Bescheide nicht wahrscheinlich wäre. Dazu wies der Vertreter des Finanzamtes darauf hin, dass aus den im Einkommensteuerakt befindlichen Rückscheinen hervorgehe, dass die Bescheide durch jeweils einen oder eine Mitwohner/in an der Abgabestelle als Ersatzempfänger übernommen worden wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Zurückweisung der Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2002 und 2003:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO einen Monat.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (...) durch Zustellung.

Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ersatzempfänger kann § 16 Abs. 2 ZustellG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gleichen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Sämtliche Bescheide vom (Einkommensteuer 2003, Verspätungszuschlag 2003 und Anspruchszinsen 2003) wurden laut Rückschein (Rsb) an die Adresse A-Gasse , an der der Bw. laut Meldeamtsabfrage seit bis dato aufrecht gemeldet ist, am von einem Mitbewohner der Abgabestelle, unterschrieben mit "B. ", übernommen. Der der Berufung zu Grunde liegende Anspruchszinsenbescheid 2003 wurde daher gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 16 Abs. 1 und 2 ZustellG an diesem Tag zugestellt und rechtswirksam, weshalb die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 Abs. 2 BAO am endete.

Ebenfalls wurden sämtliche Bescheide vom (Einkommensteuer 2002, Verspätungszuschlag 2002 und Anspruchszinsen 2002) laut Rückschein (Rsb) an die Adresse A-Gasse, am von (mutmaßlich demselben) Mitbewohner der Abgabestelle, unterschrieben mit "B.", übernommen. Der der Berufung zu Grunde liege Anspruchszinsenbescheid 2002 wurde daher gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 16 Abs. 1 und 2 ZustellG an diesem Tag zugestellt und rechtswirksam, weshalb die Berufungsfrist für diese Abgaben gemäß § 245 Abs. 1 BAO iVm § 108 Abs. 2 BAO am endete.

Die am gegen beide Bescheide durch den steuerlichen Vertreter des Bw. erhobene Berufung war daher verspätet und gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO zu Recht zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Nach § 212a Abs. 3 BAO hat ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung die Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages zu enthalten, da § 212a Abs. 3 BAO nicht darauf abstellt, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (; ; bis 0029 und ), eine Darstellung in der Berufung genügt daher nicht. Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen.

Unter dem Abgabenbetrag iSd § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO kann nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabenpflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen ().

Im gegenständlichen Fall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag zwar beziffert, aber nicht für die einzelnen Abgaben aufgeschlüsselt und konkretisiert.

Zudem wurden in der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung vom folgende Abgabenbescheide, nämlich

Einkommensteuer 1999, 2002 und 2003, Verspätungszuschlag 2002 und 2003 sowie Anspruchszinsen 2002 und 2003,

bekämpft, die eine Nachforderung von € 4.186,35 (anstatt € 4.217,78 wie im Aussetzungsantrag angeführt) ergaben, jedoch in der Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid nicht vollständig damit übereinstimmende Abgaben genannt, nämlich

Einkommensteuer 2002 und 2003 (1999 fehlt), Verspätungszuschlag 2002 und 2003 (ident), Anspruchszinsen 2002 und 2003 (ident) und Gebühren und Auslagenersätze 2008 (zwar angefochten, aber nicht in der genannten Berufung),

sowie ein Abzug von € 100,00 an Zahlungen vorgenommen, wodurch auch die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen wäre, den genannten Betrag nachzuvollziehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at