Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder ausländischer Studenten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist türkischer Staatsbürger und im Streitzeitraum Rechtspraktikant am LandesgerichtA. Mit Eingabe vom wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Jänner 2007 für die Tochter X., geboren am 2007, beantragt. Zum Nachweis wurden folgende Unterlagen vorgelegt: die Meldebestätigung des Bw., Heiratsurkunde vom des Standesamtes W., Bestätigung des Dienstgebers inkl. Bezugsaufgliederung und eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender sowie weiters eine Kopie des Passes und der Aufenthaltstitel der Tochter und Gattin (ebenfalls als Studierende), Geburtsurkunde, Meldebestätigung der Tochter und Mutterkindpass.
Das Finanzamt wies den Antrag mit folgender Begründung ab: "Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 2 Abs.8 FLAG haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Für ausländische Studierende in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke gemäß § 8 NAG besteht kein österreichischer Familienanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalten."
Gegen diesen Bescheid wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und eingewendet, dass dieser inhaltlich rechtswidrig und das Verfahren mangelhaft erfolgt sei. Der Bw. hätte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich und daher den Antrag auf Familienbeihilfe für die Tochter gestellt.
Das Verfahren wäre mangelhaft geführt worden, da ohne die Durchführung von Erhebungen nur von den Aufenthaltstiteln ausgegangen worden wäre, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich sei. Alle Umstände, die in ihrer Gesamtheit eindeutig und klar darauf schließen lassen würden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sehr wohl in Österreich gelegen sei, wären außer Betracht gelassen worden. Der Bw. verweise diesbezüglich auf zwei Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (RV/1187-W/06 vom und RV/2190-W/06 vom ).
Der Bw. würde in Österreich studieren und deshalb diese Form des Aufenthaltstitels haben, dies ändere nichts an der Tatsache, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich wäre, und auch nichts an der Tatsache, dass der Aufenthalt hier dauerhaft und nicht nur vorübergehend sei.
Mit der Auslegung, dass eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums automatisch vom Bezug der Familienbeihilfe ausschließe, würde die belangte Behörde weit am Willen der Gesetzgebung vorbei interpretieren. Hätte die Gesetzgebung Personen mit Aufenthaltsbewilligungen generell vom Bezug der Familienbeihilfe ausschließen wollen, so hätte sie in § 3 Abs. 1 FLAG nicht auf sämtliche Aufenthaltstitel gem. § 8 und 9 NAG Bezug genommen, sondern Aufenthaltsbewilligungen explizit ausgeschlossen.
Es sei also der Gesetzgebung bewusst gewesen, dass auch Personen mit Aufenthaltsbewilligungen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben können. Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet sei dann anzunehmen, wenn sich eine Person in Österreich ständig aufhält und sich aus der Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass diese Person hier die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. etwa: Erl. Bemerkungen zu RV der Änderung des Kinderbetreuungsgesetzes).
Auch der Unabhängige Finanzsenat hätte in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass das Kriterium vom "Mittelpunkt der Lebensinteresse allein nach "Aufenthaltsbewilligung - Student" nicht beurteilt werden dürfe. In der Berufungsentscheidung vom (UFSW, GZ RV/1187-W/06 - Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder ausländischer Studenten) hätte der UFS wortwörtlich folgendes erwogen:
"Dass die Bw. nur über einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG (Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung) verfügt (der für den weiteren Berufungszeitraum gilt), steht der Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes für sich allein nicht entgegen."
Der Aufenthalt und die Tätigkeit des Bw. würde über die reine Ausbildung nennenswert hinausgehen. Der Bw. würde bereits seit März 2001 in Österreich leben und sich seither durchgehend hier aufhalten und nur fallweise ins Ausland fahren, um Urlaub zu verbringen. Der Bw. und die ganze Familie würden sich ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Tochter sei in Wien geboren und würde mit beiden Elternteilen im gemeinsamen Haushalt leben. Der Bw. führe in Österreich also ein "reguläres" Familienleben und müsse die Familie selbst erhalten. Das sei einer der vielen Gründen warum ein überwiegendes Naheverhältnis zu Österreich vorliegen würde.
Bezüglich dem "Mittelpunkt der Lebensinteressen" hätte der VwGH in einem seiner Erkenntnisse (GZ: 90/16/0032) betont, dass es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen geben kann und dazu folgendes erwogen:
"Der VwGH hätte hiezu in stRspr dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein wird" (auch GZ: 89/14/0054)."
Der Bw. hätte in Österreich geheiratet, der Hauptwohnsitz der Familie wäre in W bzw. immer in Österreich gelegen und nur selten zum Urlaubszweck ins Ausland gereist worden. Der Bw. sei unselbständig tätig und würde das ganze Einkommen von Österreich stammen. Mein gewöhnlicher Aufenthalt und Hauptwohnsitz sei in Österreich wo auch meine Familie leben würdet. Der Bw. hätte nirgendwo anders einen Wohnsitz.
Familienbeihilfe für das Kind des Bw. würde u. a. auch deswegen zustehen, weil der Bw. einer nichtselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe und sich der Bw. seit mehr als 74 Kalendermonaten im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hätte. Der VwGH hätte immer wieder betont, dass diesbezüglich die Aufenthaltszeiten ein sehr wichtiges Kriterium sind, wie z.B. in einem Erkenntnis (GZ: 93/15/0145): "Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht."
Der VwGH hätte ferner in einem Erkenntnis ausgesprochen (GZ: 89/14/0054): "Der Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Dauer von immerhin 20 Monaten, ist unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht als derartig kurzfristig anzusehen, um Zweifel daran zu erwecken, dass (unter Einbeziehung der übrigen zu prüfenden Elemente) der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin während des Streitzeitraumes im Bundesgebiet gelegen war. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen FÜR IMMER im Bundesgebiet beizubehalten, wird von § 2 Abs. 8 FLAG nicht gefordert."
Das Finanzamt hätte in sehr vielen Fällen, auch nach neuer Rechtslage ab , die Anträge der ausländischen Studenten (beide Ehepartner mit Aufenthaltstitel - Student; keine Verwandte in Österreich; und obwohl keine unselbständige Tätigkeit von diesen in Österreich vorliegt) auf Familienbeihilfe für ihre Kinder richtigerweise positiv entschieden. Der Abweisungsbescheid sei deswegen auch wegen Verletzung der Gleichbehandlung der ausländischen Antragssteller untereinander unrichtig.
Der Bw. sei Jurist für ausschließlich österreichisches und europäisches Recht und seit Februar 2007 als Rechtspraktikant im BezirksgerichtA tätig. Somit sei das österreichische Recht auch der Mittelpunkt des Berufes und der beruflichen Lebensbeziehungen. Der UFS hätte in einer Berufungsentscheidung den "Beginn mit dem Gerichtsjahr" als Versuch zur "glaubhaften Aufbau der Existenz in Österreich" bezeichnet (RV/2190-W/06 vom ).
Der Arbeitgeber des Bw. sei das LandesgerichtA mit den Arbeitszeiten Montag bis Freitag von 7:30 bis 15:30. Durch diese umfassende, qualifizierte Erwerbstätigkeit würde der Bw. für den Unterhalt der Familie sorgen und wäre auch bei der öffentlichen Pensionsversicherungsanstalt versichert. Der Bw. hätte somit keine finanzielle Beziehung zur Türkei oder irgendeinem anderen Land und mache dies den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich deutlich.
Auch hätte der VwGH in einem Erkenntnis (GZ. 2001/05/0935) klar betont, dass "der Mittelpunktcharakter des Studienortes einer Person nicht geleugnet werden kann, wenn diese Person durch eine umfassende Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhalt sorgt, wenn durch die Berufstätigkeit und Studium ein derartiger Schwerpunkt am Studienort gebildet wird, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort keine Mittelpunktqualität verschaffen können."
Zudem würde die Beschäftigung als Rechtspraktikant weder eine Voraussetzung noch ein Bestandteil des Studiums bzw. keine Pflicht darstellen. Der Bw. sei mit dem Diplomstudium fertig und das Rechtspraktikum eine normale Beschäftigung, jedoch noch als Doktorat-Student inskribiert.
Der Bw. hätte somit die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich. Der Bw. wäre in Österreich unselbständig tätig und erziele das ganze Einkommen aus dieser Beschäftigung bzw. hätte keine wirtschaftlichen Beziehungen zur Familie in der T.. Der Bw. würde auch keinesfalls zum Haushalt der selbst hilfsbedürftigen Eltern gehören, da er verheiratet sei und seit mehr als 6 Jahren den Hauptwohnsitz und den eigenen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich begründet hätte.
Es sei ungerechtfertigt und gleichheitswidrig, dass der Bw. als Vollversicherter, als unselbständig und vollzeitig arbeitender Steuerpflichtiger in den Topf der sozialen Hilfen zahlen würde und davon nichts bekomme, obwohl er es brauche.
Der Bw. sei auch mit der Absicht nach Österreich gekommen es zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Beziehungen zu Österreich wären so stark, dass der Bw. sich bei der Fortbildung, persönlichen Entwicklung und beruflichen Orientierung fast ausschließlich mit österreichischen Themen beschäftige. Diesbezüglich würde weiters auf eine seit Jahren geübte Tätigkeit hingewiesen:
Der Bw. würde seit 2003 regelmäßig in verschiedenen österreichischen Zeitungen und Zeitschriften schreiben, die monatlich für das gesamte Bundesgebiet Österreich in türkischer Sprache erscheinen und Artikel mit rechtlichen, sozialen, politischen und gesellschaftlichen Themen herausgeben, bei denen es fast ausschließlich um österreichische Themen gehe. Der Bw. würde dadurch versuchen diejenigen österreichischen Bürger, die türkisch oder kurdisch als Muttersprache haben über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und damit zur Integration in Österreich beizutragen. Als Beweis würde daher auf diese wie folgend dargestellt verwiesen:
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Wichtigste
Medien | |
Medien | Meine
Tätigkeit |
ZeitungY | Überwiegend
fremdenrechtliche, arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Artikel
(Österreichisches Recht) Beantwortung der rechtlichen Fragen der Leser;
Artikel über gesellschaftliche und politischen Themen,
(2003). |
B.M.): | Arbeits- und
sozialrechtliche Artikel; Beantwortung der Fragen der Leser aus allen
Rechtsgebieten (seit 2005). |
ZeitungXY | Rechtliche Artikel
aus fast allen Rechtsgebieten aber besonders aus Unternehmensrecht; Fremdenrecht
und Zivilrecht (österreichisches Recht); Führung einer ständigen
Kolumne mit dem Titel "Rechtliche Informationen für Kaufleute";
Beantwortung der Leser-Fragen aus allen Rechtsgebieten (bis jetzt über 200
Fragen); Artikel über aktuelle politische, rechtliche und sozialen
Ereignisse (seit 10/2003). |
Der Bw. würde sich somit wie oben dargelegt seit längerer Zeit in Österreich aufhalten und die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen nahezu ausschließlich hier in Österreich liegen. Der Mittelpunkt der gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sei ebenfalls in Österreich. Auch würde sich der Freundeskreis in Österreich befinden und die Freunde hauptsächlich österreichische Staatsbürger sein. Der Bw. sei Mitglied von mehreren österreichischen Vereinen, wie z.B. "J.", der ein juristischer Verein sei und "B.M.-. "B.M.-" sei eine Fraktion innerhalb der K. und innerhalb dieser mit mehreren Kammerräten vertreten. Der Bw. würde innerhalb dieser Fraktion aktiv mitarbeiten und sich besonders um rechtliche Probleme der Mitglieder und auch andere Hilfesuchenden kümmern. Durch diese Fraktion bestehe die Möglichkeit Gesetzesentwürfe über die Generalversammlung vorzuschlagen, welche einen wichtigen Hintergrund der österreichischen Gesetzgebungsprozesse darstellen. Dazu würde der Bw. aktiv beitragen (Beweis: Bestätigung) und diese Tätigkeit die intensive Anbindung an Österreich beweisen.
Deshalb würde die Lebensführung in Österreich über die durch die Ausbildung am Studienort zufällig entstandenen Beziehungen nennenswert hinausgehen und all die Tätigkeiten außerhalb vom Studium beweisen dass der "Mittelpunkt" der Lebensinteressen in Österreich wäre. Der Bw. hätte sich in Österreich integriert.
Der Bw. würde sich somit nicht nur vorübergehend in Österreich befinden und möchte nach dem Studium in Österreich weiter leben und arbeiten. In Österreich würden mehr als 250.000 Menschen mit Immigrationshintergrund leben, die Türkisch oder Kurdisch als Muttersprache hätten. Deshalb gäbe es auch enormen Bedarf nach Juristen die diese Sprache beherrschen und würden sehr gute Berufsaussichten in Österreich vorliegen. Der Bw. führe somit bereits in Österreich einen Beruf aus und hätte auch vor in der Zukunft den Beruf in Österreich weiter auszuüben. Nach der gesetzlich vorgesehenen Wartezeit sei auch beabsichtigt, den Antrag auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen.
Angemerkt wird, dass mit Eingabe vom die Berufung betreffend Familienbeihilfe auf den Zeitraum Jänner bis Oktober 2007 eingeschränkt wurde. Mit Eingabe vom wurde der Erhalt des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" als Schlüsselkraft (für 18 Monate) bekannt gegeben und weiters mit Eingabe vom der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nachgereicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen:
Der Bw. ist türkischer Staatsbürger und lebt seit dem Jahre 2001 in Österreich. Er verfügte im Streitzeitraum Jänner bis Oktober lediglich über einen Aufenthaltstitel als Student, war jedoch seit als Rechtspraktikant am LandesgerichtA tätig. Der Bw. ist seit Angestellter einer Rechtsanwaltskanzlei in W. Der Bw. absolviert weiterhin das Doktoratstudium und schreibt auch als Rechtsberater bei mehreren Zeitungen. Der Bw. beabsichtigt nach eigenen Angaben sich nicht nur zu Studienzwecken in Österreich aufzuhalten, sondern nach Ende des Studiums weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten, weiters wurde mit der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Mit 16. bzw. erhielt der Bw. die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft bzw. beschränkte Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs. 2 Z 1 und 4 NAG.
Der Bw. ist seit verheiratet und hat mit seiner Ehegattin (Aufenthaltsbewilligung als türkische Studentin) in Österreich einen gemeinsamen Familienwohnsitz.
Der o. a. Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967 lautet in der ab (§ 55 FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
"Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
§ 3 FLAG 1967 lautet in der ab (§ 55 FLAG 1967) gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005):
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:
"§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(5) Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
Im vorliegenden Fall ist somit festzustellen, dass zwar in der Regel der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegen wird. Prinzipiell steht daher einem ausländisch Studierenden wegen im Regelfall nur vorübergehendem Aufenthalt und somit mangelnder Anbindung an Österreich die Familienbeihilfe (für sich selbst oder für eigene Kinder) nicht zu, auch im Hinblick auf das Prinzip der Gegenseitigkeit. Auch Österreich bezahlt im Gegenzug grundsätzlich die Familienbeihilfe für österreichische Studierende im Ausland. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss. Ausnahmen bestehen für jene Fälle, bei denen eine intensive Anbindung an Österreich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.
Damit ist auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall für den Berufungszeitraum Jänner bis Oktober 2007 insofern eine "intensive Anbindung" an Österreich als gegeben erachtet, da der Bw. bereits ab Februar 2007 neben dem Studium beruflich tätig geworden ist (Doktoratsstudium und Rechtspraktikum bzw. Tätigkeit am Landesgericht) und er auch bekundet hat in Österreich nach dem Studium eine Existenz aufbauen zu wollen. Dies wurde auch nachweislich bestätigt, da mit November 2007 die Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft für die nächsten 18 Monate erhalten und darüber hinaus auch der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit eingebracht wurde.
Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates beim Bw. bereits im Zeitraum ab Jänner (Februar) 2007 von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und in diesem Zeitraum nicht mehr nur von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe ausländischer Student Mittelpunkt der Lebensinteressen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAC-95085