Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , mit dem der "Antrag vom auf Familienbeihilfe für H Nadja, VNR 000" für den Zeitraum "Jänner bis April 2010" abgewiesen wurde, entschieden:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom , eingelangt am , auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für H Marina, VNR 111, für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 beantragte der Berufungswerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter Marina H, VNR 111, für "3 Monate nach bestandener Lehrabschlussprüfung", und legte dazu eine Ablichtung des Zeugnisses der Wirtschaftskammer Oberösterreich vor, wonach Marina H am erfolgreich die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bürokauffrau abgelegt hatte.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom im Spruch den "Antrag vom auf Familienbeihilfe für H Nadja, VNR 000" für den Zeitraum "Jänner bis April 2010" ab. In der Begründung führte das Finanzamt nach Wiedergabe der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Lit. d FLAG aus, dass die Tochter des Berufungswerbers bereits das 26. Lebensjahr vollendet habe, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom erhobenen, am eingelangten Berufung wies der Berufungswerber zunächst darauf hin, dass sich der gegenständliche Antrag nicht auf seine Tochter Nadja H, sondern auf seine Tochter Marina H bezogen habe. Da der Abweisungsgrund jedoch auch auf Marina H zutreffe, mögen folgende "Verlängerungsgründe der Anspruchsdauer" berücksichtigt werden: Eintritt der Schwangerschaft während der Ausbildung, Geburt von zwei Kindern, Pflege und Erziehung der Kinder (Alleinerzieher und Alleinverdiener). Aus diesen Gründen hätte seine Tochter die Ausbildung (Lehrabschlussprüfung) bis zum 26. Geburtstag nicht abschließen können. Da sie als Alleinerzieherin und Alleinverdienerin (Teilzeitbeschäftigung, geringes Einkommen) auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen sei, ersuche er um einen positiven Bescheid. Bei Auszahlung der Familienbeihilfe gehe das Geld zu 100 % an seine Tochter.
Der Spruch der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung vom lautet: "Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom von Herrn Bw gegen Abweisungsbescheid f. Marina f. Jänner 2010 bis April 2010. Über die Berufung wird auf Grund des § 276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen." In der Begründung zitierte das Finanzamt zunächst die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i FLAG und führte aus, dass der Berufungswerber für seine Tochter Marina bis November 2003 Familienbeihilfe bezogen habe. Seine Tochter habe von bis eine Lehre bei der Trihat Lehrlingsstiftung absolviert, und im März 2003 eine Tochter sowie im Dezember 2004 einen Sohn geboren. Im August 2009 habe sie das 26. Lebensjahr vollendet. Die Lehrabschlussprüfung habe sie am , somit nach Vollendung des 26. Lebensjahres abgelegt. Sie befinde sich seit in einem Dienstverhältnis bei der Stadt Linz. Aus diesen Gründen sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
In einer als "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung bezeichneten, als Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Eingabe vom wies der Berufungswerber darauf hin, dass sich seine Tochter in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollendet habe, in Berufsausbildung befunden habe "(Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung über AMS Link)". Sie habe vor Vollendung des 26. Lebensjahres zwei Kinder geboren. Durch die Geburt ihrer zwei Kinder, Mutterschutz, Pflege und Alleinerziehung habe sie die Ausbildung (Lehrabschlussprüfung) nicht bis zum 26. Geburtstag abschließen können. Er ersuche daher, von der "Ausnahmeregelung (Studentenregelung bis 27 Jahre)" Gebrauch zu machen und für seine Tochter, die die Berufsausbildung abgeschlossen habe, "für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Ausbildung" die Familienbeihilfe zu gewähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Für die Antragstellung und die Wirkungen des Antrages gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) über die Anbringen von Parteien.
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (z.B. , , , ). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, ).
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe bezieht sich ausdrücklich auf den Zeitraum von drei Monaten nach der am bestandenen Lehrabschlussprüfung (Anspruchszeitraum). Dieser Antrag wurde auch im Vorlageantrag vom wiederholt.
Auch der angefochtene Bescheid spricht erkennbar nur über das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für diesen Zeitraum ab. Soweit im Spruch dieses Bescheides offenbar aufgrund eines Versehens die Tochter Nadja H als anspruchsvermittelndes Kind angeführt wurde, war dies im Spruch der gegenständlichen Entscheidung richtig zu stellen. Eine Änderung der Sache im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO liegt in einem solchen Fall nicht vor, da Gegenstand des Spruches des angefochtenen Erstbescheides ausdrücklich der Antrag vom war, in dem eindeutig die Gewährung von Familienbeihilfe für Marina H beantragt worden war.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die am geborene Tochter des Berufungswerbers im Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung am ) das 26. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Im Vorlageantrag wurde zwar vorgebracht, dass sich die Tochter in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollendet habe (August 2009), in Berufsausbildung (Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung) befunden hätte. Die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum dieser Berufsausbildung, d.h. für die Dauer dieses Vorbereitungskurses war jedoch weder Gegenstand des Erstantrages noch des Vorlageantrages, in dem neuerlich der Antrag gestellt worden war, "für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Ausbildung" die Familienbeihilfe zu gewähren. Ob daher allenfalls für die Dauer dieses Vorbereitungskurses ein Familienbeihilfenanspruch bestand, war weder Gegenstand des angefochtenen Erstbescheides, noch wurde ein darauf abzielender Beihilfenantrag gestellt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i FLAG vermittelt aber jedenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ein solcher Anspruch besteht nur unter den oben aufgezeigten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG, die hier jedoch nicht vorlagen.
Lediglich informativ sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufsausbildung im Sinne der zitierten Bestimmungen des FLAG ihren Abschluss jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes findet. Die Tochter des Berufungswerbers befindet sich nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes bereits seit in einem Dienstverhältnis.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at