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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.06.2006, RV/0147-L/05

Wiederaufnahme des Verfahrens bei nachträglicher Lohnzettelübermittlung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0147-L/05-RS1
Hat ein Abgabepflichtiger in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Anzahl, Namen und Adressen aller bezugsauszahlenden Stellen richtig und vollständig angeführt, das Finanzamt jedoch eines der Dienstverhältnisse in der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt, weil der Lohnzettel vom Arbeitgeber nicht übermittelt wurde, so bietet eine spätere Übermittlung des Lohnzettels keinen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO wegen neu hervorgekommener Tatsachen, da der Abgabenbehörde das Vorliegen des (weiteren) Dienstverhältnisses von Anfang an bekannt war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1996 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber brachte am eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 ein, in der er die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit zwei angab. Außerdem führte er Namen und Anschrift der beiden Arbeitgeber (xx Ges.m.b.H und yy Ges.m.b.H.) an sowie die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse. Bei der Tätigkeit für die yy Ges.m.b.H. handelte es sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid nur den Lohnzettel der xx Ges.m.b.H., da der Lohnzettel der zweiten Firma bei Bescheiderlassung noch nicht übermittelt worden war.

Im Juli 2001 stellte das Finanzamt im Zuge von Ermittlungshandlungen fest, dass der zweite Arbeitgeber des Berufungswerbers seiner Pflicht zur Übermittlung von Lohnzetteln nicht nachgekommen war, und forderte daher die fehlenden Lohnzettel nach. Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 1996 wiederaufgenommen und die Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des zweiten Lohnzettels durchgeführt. Auf Grund des bei Auslandseinkünften zur Anwendung kommenden Progressionsvorbehaltes ergab sich eine Nachzahlung an Einkommensteuer.

Dagegen wurde Berufung eingebracht, die folgendermaßen begründet wurde: Gemäß § 304 BAO sei die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen. Die Einkommensteuer 1996 sei mit Bescheid vom festgesetzt worden. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Die Verjährungsfrist sei daher bereits überschritten. Im Übrigen liege auch kein Wiederaufnahmegrund infolge neuer Tatsachen vor, weil in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung alle Arbeitgeber korrekt eingetragen wurden und nichts verschwiegen wurde. Wenn das Finanzamt trotz Nennung des Arbeitgebers den Lohnzettel nicht angefordert habe, könne nicht im Jahr 2004 mit der Begründung des Auftauchens neuer Tatsachen das Verfahren wieder aufgenommen werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Bestimmungen der §§ 207 und 208 BAO beträgt die Verjährungfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre, die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO in der noch bis geltenden Fassung wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Abgabenbehörde hat mit ihren im Jahr 2001 beim Arbeitgeber des Berufungswerbers vorgenommenen Ermittlungen zur Feststellung der ausbezahlten Löhne die Verjährung der Einkommensteueransprüche betreffend das Jahr 1996 unterbrochen, sodass im Sinn der zitierten Gesetzesstelle die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Der Einwand des Berufungswerbers, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung erfolgt sei, ist daher nicht richtig.

Zur grundsätzlichen Berechtigung, das Verfahren wiederaufzunehmen, war jedoch festzustellen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

In Frage steht im gegenständlichen Fall lediglich, ob mit dem Lohnzettel, den die Abgabenbehörde erst auf Grund ihrer Aufforderung im Jahr 2001 erhalten hat, neue Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Solche Tatsachen sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Maßgebend ist das Neuhervorkommen aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens. Eine auf diesen Tatbestand gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.

Nun hat der Berufungswerber unbestrittenermaßen in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht nur die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen richtig mit zwei angegeben, sondern auch die beiden Arbeitgeber mit Namen und Anschrift sowie die Zeitdauer der Arbeitsverhältnisse angeführt. Er ist damit der von ihm nach den Bestimmungen des § 119 BAO geforderten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig nachgekommen, da die Vorlage der Lohnzettel durch den Abgabepflichtigen zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war, sondern durch die Arbeitgeber zu erfolgen hatte. An Hand der Angaben über die Anzahl der Arbeitgeber ist es der Abgabenbehörde möglich festzustellen, ob alle für eine Bescheiderlassung erforderlichen Lohnzettel vorhanden sind.

Bei dieser Sachlage war der Abgabenbehörde jedenfalls bekannt, dass für die Arbeitnehmerveranlagung 1996 ein weiteres Dienstverhältnis zu berücksichtigen war. Wenn sie hiebei aus der Tatsache, dass hier Auslandstätigkeit vorlag, allenfalls den (falschen) Schluss gezogen hat, dass dieses Dienstverhältnis mangels Steuerpflicht keine Auswirkung auf das Bescheidergebnis hat, so ist dies ohne Bedeutung. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, nicht jedoch, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung zu beseitigen (vgl. ). In diesem Sinn lag ein Wiederaufnahmegrund im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
neue Tatsachen
Lohnzettel
Verweise
Anmerkung
Entscheidung wie UFSW, RV/2829-W/02; andere Rechtsansicht: UFSW, RV/0360-W/04
Zitiert/besprochen in
ARD 5712/21/2006

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at