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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 23.01.2012, RV/0164-K/11

Mängelbehebung in Zusammenhang mit eingebrachter Berufung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0164-K/11-RS1
Ein Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.
RV/0164-K/11-RS2
Die Bestimmungen betreffend Mängelbehebung sollen lediglich dem verfahrensökonomischen Prinzip dienen, wonach für die Behörde die Erkennbarkeit der Hauptrichtung des Parteiwillens gewährleistet sein muss. Ist der Parteiwillen im Grundsätzlichen erkennbar, sind weitere formale, der Berücksichtigung der sachlichen Richtigkeit entgegenstehende Handlungsweisen durch Einsatz der diesbezüglichen Vorschriften nicht mehr normsinngerecht.
RV/0164-K/11-RS3
Der Vorschrift, wonach die Berufung die Bezeichnung des Bescheides zu beinhalten hat, gegen den sie sich richtet, ist dann Genüge getan, wenn dies aus dem gesamten Inhalt der Berufung erkennbar ist. Der Berufungswerber hat diesem Erfordernis durch Bekanntgabe, wogegen sich sein "Einspruch" richtet, mittels E-Mail noch vor Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Frist entsprochen.
RV/0164-K/11-RS4
Der Erklärung, in welchen Punkten eine Anfechtung vorliegt, wurde insoferne entsprochen, als aus den vorgelegten Unterlagen die begehrten Änderungen der angefochtenen Bescheide ableitbar sind.
RV/0164-K/11-RS5
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, ist dann ausreichend, wenn eine Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Ziffernmäßig bestimmte, präzise und fachgerecht formulierte Anträge sind nicht erforderlich, sie müssen jedoch bestimmten oder bestimmbaren Inhaltes sein. Ausreichend ist im gegenständlichen Fall das aus den Unterlagen des Berufungswerbers ableitbare Begehren, die vorgenommenen Zuschätzungen nach seinen Berechnungen zu korrigieren.
RV/0164-K/11-RS6
Vom Fehlen einer Begründung kann nur dann ausgegangen werden, wenn eine Berufung überhaupt keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen. Die im gegenständlichen Fall vorgelegten Unterlagen werden diesen Anforderungen gerecht, zumal der Berufungswerber auf die von der Prüferin festgestellten Mängel auch punktuell eingegangen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.K., I.SStr.x, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Dr. Anna Zangerl-Reiter, vom betreffend Zurücknahmeerklärung eines Anbringens gemäß § 85 Abs. 2 BAO 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

F.K. (in der Folge Bw.) betreibt eine Imbissstube in Innsbruck. Im Jahre 2010 fand beim Bw. eine die Jahre 2006 bis 2009 umfassende abgabenbehördliche Außenprüfung statt, bei der im Bericht vom unter Tz. 1 formelle und materielle Mängel wie folgt festgestellt wurden:

Kein Wareneingangsbuch: Das für gewerbliche Unternehmer im Sinne des § 127 Bundesabgabenordnung (BAO) zu führende Wareneingangsbuch konnte nicht vorgelegt werden.

"Fehlende Grundaufzeichnungen: Laut Auskunft des Bw. werden die Tageslosungen mittels händischer Aufzeichnungen bzw. Strichellisten geführt. Diese Grundaufzeichnungen konnten nicht vorgelegt werden.

Monatszusammenfassungen Tageslosungen: Die monatlichen Aufstellungen der Tageslosungen wurden vorgelegt. Die einzelnen Tagessummen sind jedoch teilweise nicht durch die Verkaufspreise teilbar (z.B. am , Erlös Kebap € 50,00, Verkaufspreis pro Stück € 3,00, ergibt also 16,67 Stück, Erlös Dürüm € 9,00, Verkaufspreis pro Stück € 4,00, ergibt also 2,25 Stück).

Eigenverbrauchsaufzeichnungen; Laut Auskunft des Bw. wurden im Prüfungszeitraum keine Eigenverbrauchsaufzeichnungen geführt und auch keine vorgelegt.

Keine Preislisten: Für den Prüfungszeitraum konnten keine Preislisten vorgelegt werden.

Keine detaillierten Aufzeichnungen der Gratiswarenabgaben: Betreffend der Gratiswarenabgaben konnten nur jährliche Summen, nicht jedoch laufend geführte Aufzeichnungen vorgelegt werden.

Nicht erklärte innergemeinschaftliche Erwerbe/nicht erfasster Wareneinkauf: Im MIAS wurden folgende Erwerbe gemeldet, die in der Buchhaltung nicht aufscheinen: im Jahr 2006: € 21.302,70, im Jahr 2007: € 10.591,50 und im Jahr 2009 € 4.166,00. Durch die Nichtbuchung dieser Einkäufe ergeben sich nachweislich nicht erfasste Wareneinkäufe. Bei diesen Einkäufen handelt es sich laut Auskunft des Bw. zur Gänze um Fleischeinkäufe.

Negativer Wareneinsatz. Wenn man die vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen der Gratiswarenabgaben berücksichtigen würde, ergäben sich folgende negative Wareneinsätze (nur Summen): Getränke 2006 € - 3.307,63, 2007 € - 2.886,60, 2008 € - 2.029,20, 2009 € -2.022,04; dasselbe gilt unter Berücksichtigung der Schenkungen für Speisen (Kebap/Dürüm) im Jahr 2008 (nur Summen): 2006 11.000 Stück, 2007 4.315 Stück, 2008 - 224 Stück und 2009 4.187 Stück.

Diese aufgezeigten Mängel führten im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Zuschätzung von 10%- bzw. 20%igen Umsätzen von € 35.000,00/€ 6.600,00/2006, € 22.000,00/€ 7.600,00/2007, € 3.500,00/€ 600,00/2008 und € 9.800,00/€ 4.600,00/2009, abzüglich zusätzlichem Wareneinkauf bzw. zusätzlicher Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb von € 21.302,70/€ 2.130,27/2006, € 10.591,50/ 1.059,15/2007 und € 4.166,00/€ 416,60/2009 und im Bereich der Einkommensteuer zu einer Zuschätzung von Erlösen von € 41.600,00/2006, € 29.600,00/2007, € 9.500,00/2008 und € 14.400,00/2009 abzüglich zusätzlichem Wareneinkauf aus innergemeinschaftlichem Erwerb und aus Inland von € 21.302,20/€ 3.400,00/2006, € 10.591,50/€ 3.000,00/2006 € 3.200,00/2007 und € 4.166,00/€ 2.100,00/2009, die das Finanzamt den am im Wege der Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO ergangenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009 den bis dahin vom Bw. erklärten Bemessungsgrundlagen zurechnete. Aus den genannten Bescheiden resultierten Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer in der Höhe von € 4.820,00/€ 4.703,65/2006, € 3.720,00/€ 1.053,34/2007, € 1.550,00/€ 0/2008 und € 2.002,64/€ 323,91/2009.

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erhob der Bw. im Wege seiner steuerlichen Vertreterin "Einspruch zur Betriebsprüfung für die Jahre 2006 - 2009". Darin führte er an, dass Schwund für Getränke und Küche nicht berücksichtigt worden seien, Schenkungen für Getränke falsch seien, weil diese grundsätzlich nicht gratis ausgegeben bzw. vereinzelt spendiert worden seien, nach genauer Kontrolle der Schenkungen betreffend Döner/Dürüm seien detaillierte Aufzeichnungen gefunden und die Stückzahlen der Gratisausgaben korrigiert worden. Weitere Einspruchspunkte seien das fehlende Wareneingangsbuch, das nach Rücksprache mit einem befreundeten Steuerberater bei der Art der geführten Buchhaltung nicht notwendig sei, zumal gewisse Daten wie Datum, Art der Ware und Preis genau definiert worden seien. Die Grundaufzeichnungen seien sehr wohl vorhanden, jedoch nur nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Dass die Summen nicht immer teilbar gewesen seien, sei selbstverständlich; die Beträge seien oft aufgerundet worden oder die Summen würden sich mit dem Vortrag überschneiden. Eigenverbrauch sei pauschal ermittelt und mehr als plausibel berücksichtigt worden. Selbstverständlich gebe es auch Preislisten für die Prüfungsjahre, dem Bw. gegenüber sei dieser Wunsch nicht geäußert worden. Genaue Aufzeichnungen der Gratiswaren würden in Kopie vorgebracht, IG-Einkäufe seien der Buchhaltung unbeabsichtigt nicht gemeldet worden, die Belege seien z.T. verlorengegangen bzw. wurde dies z.T. verabsäumt. Nichtsdestotrotz sei per ATU Nr. eingekauft worden und somit sofort nachweisbar. Negativer Wareneinsatz entstehe auch durch pauschale Bewertung seitens des FA, nicht jedoch auf Grund der genauen Aufzeichnungen.

Beigelegt wurden diesem Einspruch Unterlagen, in denen auf Grund der Kalkulation der Getränke ein Rohaufschlagskoeffizient von 2,31 errechnet wurde und in denen eine vom Bw. vorgenommene Kalkulation des Getränkeumsatzes eine Zuschätzung von € 500,00/2006, € 1.400,00/2007, € 1.700,00/2008 und € 400,00/2009 ergab. Weiters findet sich darin eine vom Bw. durchgeführte Kalkulation Küche, in der die Zuschätzung der Erlöse von € 9.600,00/2006, € 5.000,00/2007, € 1.400,00/2008 und € 800,00/2009 und die Zuschätzung des Wareneinkaufes in derselben Höhe in den einzelnen Jahren ausgewiesen wurde. Weiters ist unter der Überschrift "K Brainstorming" eine Auflistung folgenden Inhaltes enthalten: ad 1. Für Getränke wurden in der Kalkulation 2%, für Küche 5% Schwund berücksichtigt; ad 2. Das bedeutet, dass die vorgelegten jährlichen Aufzeichnungen, die laut Bw. aufgrund monatlicher Aufzeichnungen, die nicht mehr vorhanden sind, erstellt wurden, sind falsch; ad 3. Sind die beiliegenden Aufzeichnungen die wiedergefundenen Grundaufzeichnungen; es handelt sich erneut nur um Stücksummen. Worum handelt es sich bei der zur Berufung beigelegten Aufzeichnung (Getränke, Küche)? Wieso andere Stückzahlen als in den im Zuge der BP? ad 4. Diese Art von Buchhaltung kann das Wareneingangsbuch nicht ersetzen, das die Warenbezeichnung fehlt; ad 5. Laut Aussage des Bw. am Tag des Prüfungsbeginnes () werden die Tageslosungen mittelt Strichellisten ermittelt. Diese werden jedoch laut seiner eigenen Aussage weggeschmissen!! Weshalb ist sonst eine rechtzeitige Vorlage der Strichellisten bis zur Schlussbesprechung am nicht möglich? Es handelt sich immerhin um einen Zeitraum von mehr als 3,5 Monaten; ad 6. Dass die Summen der Einnahmen oft aufgerundet werden, erscheint als nicht logisch, da es nicht wahrscheinlich ist, dass der Bw. freiwillig seine Erlöse erhöht. Weiters ist ein Überschneiden mit dem Vortag ausgeschlossen, wenn er, wie von ihm behauptet, Strichellisten führt und diese Monatsaufstellungen anhand der Strichellisten erstellt; ad 7. Der pauschal berücksichtigte Eigenverbrauch wurde in der Kalkulation berücksichtigt. Für den Eigenverbrauch müssten jedoch ebenfalls Strichellisten geführt werden, damit der genaue EV bekannt ist; ad 8. Bei Prüfungsbeginn am wurde der Bw. gefragt, ob Preislisten existieren; dies wurde von ihm verneint! Daraufhin wurden mir die Preise der Speisen und Getränke vom Bw. mitgeteilt, die ich mir selbst notiert habe; ad 9. Bei den beigelegten Aufzeichnungen der Gratiswaren ist nicht klar, worum es sich konkret handelt. Weiters stimmen die Summen nicht mit den Nachweisen überein, die im Zuge der BP vorgelegt wurden; ad 10. Da wie z.B. im Jahr 2006 3x soviel Wareneinkäufe nicht in der BH aufscheinen, als verbucht wurden, (im Jahr 2007 z.B. ca. gleich viele nicht verbuchte wie verbuchte WEK) erscheint nicht glaubwürdig, das dies unbeabsichtigt geschah; ad 11. Wenn die gesamten "nachgewiesenen" Schenkungen berücksichtigt worden wären, ergäbe sich teilweise ein negativer Wareneinsatz, Dies ergibt sich jedoch nicht durch eine pauschale Bewertung seitens des FA. Dieser ergibt sich durch die Einkäufe lt. BH und die Schenkungen lt. Aufstellung. Zur beigelegten Kalkulation: Die Mengen der Schenkungen sind nicht nachvollziehbar (ist aus den beigelegten Aufstellungen nicht ersichtlich). Weshalb jetzt andere Schenkungen als während der BP? Die Zuschätzung Wareneinkauf muss auf jeden Fall derselbe Betrag wie die im MIAS gemeldeten Fleischeinkäufe, die nicht in der BH aufscheinen, sein, da diese Einkäufe nachweislich getätigt wurden. Weshalb werden bei den Getränken keine Schenkungen berücksichtigt? In den beiliegenden Aufstellungen scheinen nämlich sehr wohl Getränke auf. Weiters beigelegt vom Bw. wurden dieser Eingabe mit verschiedenen handschriftlichen Aufzeichnungen (z.B. Kebap, Döner oder Cola) versehene Kalenderabrisse der Jahre 2006 bis 2009.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, mit dem dem Bw. aufgetragen wurde, bis den Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung nachzuholen. Gleichzeitig ist in diesem Bescheid festgehalten, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.

Am richtete der Bw. an die Sachbearbeiterin des Finanzamtes eine E-Mail folgenden Inhaltes: "Wir haben Ihr Schreiben erhalten. Wir können es uns nicht erklären, welche Informationen genau benötigt werden. In unserem Einspruchsschreiben vom steht sowohl gegen was (Est, Ust Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009) sich die Berufung richtet, als auch warum (gegen die lt. BP festgestellten Mängel). Die Betriebsprüferin ist mit der Angelegenheit betraut, vielleicht kann sie Ihnen weiterhelfen. Ansonsten bitte mich kurz per Mail zu informieren."

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe wurde vom Bw. erneut das am an das Finanzamt gerichtete Schreiben samt den dazugehörigen Beilagen dem Finanzamt übermittelt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom erfolgte die Zurücknahme- und Gegenstandsloserklärung der vom Bw. eingebrachten Berufung mit der Begründung, dass dem vom Finanzamt am ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom Berufung. Die Berufung hätte sich gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 (statt der Betriebsprüfung) richten sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Bw. erhebliche steuerliche Nachteile auf Grund unvollständiger Unterlagen und Kalkulation erfahren würde, müsse er gegen den Bescheid vom Berufung einlegen und gleichzeitig bitten, dem Einspruch gegen die angeführten Bescheide stattzugeben. Er habe seine Aufzeichnungen während der Betriebsprüfung nur unzureichend vorlegen können; somit seien bei der Kalkulation falsche Stückzahlen ermittelt und verwendet worden, aber auch die angewandte Kalkulation sei Grund für den Einspruch.

Dieser Eingabe legte der Bw. eine neue Kalkulation der Getränke mit einer Zuschätzung im Bereich Umsatzsteuer der Erlöse für Getränke/Küche in Höhe von € 1.300,00/€ 9.600,00/2006, € 1.100,00/€ 5.000,00/2007, € 1.000.00/€ 1.400,00/2008 und € 1.000,00/€ 800,00/2009 und Zuschätzung Wareneinkauf bei Getränken/Küche von € 1.300,00/€ 9.600,00/2006, € 1.100,00/€ 5.000,00/2007, € 800,00/€ 1.400,00/2008 und € 800,00/€ 800,00/2009 mit Kommentaren zu den Getränken und zur Küche bei. Der Eingabe fügte der Bw. noch wortwörtlich die Einwendungen gegen die von der Prüferin im Bericht vom festgestellten formellen und materiellen Mängel an (und die sich im "Einspruch gegen die Betriebsprüfung" vom finden).

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. Darin führte das Finanzamt vorerst aus, dass nach § 250 Abs. 1 BAO eine Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie eine Begründung zu enthalten habe. Würde eine Berufung diesen Erfordernissen nicht entsprechen, müsse dem Berufungswerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO). Werde einem Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so sei die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt werde (). Der Zurücknahmebescheid sei feststellend (). Ein Zurücknahmebescheid sei auch dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgt sei (). Sei die Frist einmal versäumt, könne die einmal eingetretene Sanktion des § 85 Abs. 2 BAO nicht nachträglich wieder beseitigt werden. Im gegenständlichen Fall sei in der Mängelbehebung vom vier Mängel angeführt worden und auf die Konsequenz der Fristversäumung ausdrücklich hingewiesen worden. Der Berufung habe somit nicht Folge geleistet werden können.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. beim Finanzamt einen Vorlageantrag nach § 276 Abs. 1 BAO ein. Darin führte er an, dass die Inhaltserfordernisse einer Berufung vorliegen würden. Ebenso sei der angefochtene Bescheid eindeutig bezeichnet und auch eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (Berufung zum Bescheid vom -Zurücknahme-Gegenstandsloserklärung gemäß § 243 BAO). Auch eine Erklärung über die beantragten Änderungen (Stattgabe des Einspruches gegen die zu Grunde liegenden ESt- und USt-Bescheide 2006 bis 2009) sowie eine Begründung würden vorliegen. Hierzu komme, dass die Abgabenbehörde offensichtlich selbst der Meinung sei, dass die Rechtsmäßigkeit dieses Bescheides strittig ist. Es werde sohin die Aufhebung des Zurücknahmebescheides und die Bearbeitung der Berufung gegen die USt- und ESt-Bescheide 2006 bis 2009 beantragt.

Aktenkundig ist im gegenständlichen Fall noch, dass das Finanzamt mit Bescheid vom nach § 84 Abs. 1 BAO die steuerliche Vertreterin des Bw. abgelehnt hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) muss eine Berufung enthalten: Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet (lit.a), die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (lit. b), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) und eine Begründung (lit. d).

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Berufungswerber die Behebung diese inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fristlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Berufungsantrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Berufung ergeben muss.

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall in der oben angeführten Berufung vom inhaltliche Mängel gesehen und dem Bw. die Mängelbehebung in allen im § 250 Abs. 1 BAO angeführten Punkten bis aufgetragen.

Der Bw. hat in der aktenkundigen E-Mail vom die von ihm in Streit gezogenen Bescheide konkret benannt und brachte am seinen ursprünglichen Einspruch vom beim Finanzamt neuerlich ein.

Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob das bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist () erstattete Vorbringen des Bw. mangelhaft war und das Finanzamt zu Recht die Zurücknahme der Berufung mit Bescheid vom festgestellt hat.

Bemerkt wird, dass nach herrschender Rechtsauffassung die §§ 250 und § 275 (nunmehr § 85 Abs. 2) BAO lediglich dem verfahrensökonomischen Prinzip dienen sollen, wonach für die Behörde die Erkennbarkeit der Hauptrichtung des Parteiwillens gewährleistet sein muss. Ist diesem Prinzip aber Genüge getan, ist einmal das Ziel des Parteiwillens im Grundsätzlichen erkennbar, wären weitere formale, der Berücksichtigung der sachlichen Richtigkeit (der materiellen Wahrheit) entgegenstehende Handlungsweisen durch Einsatz der Vorschriften der §§ 250 und 275 BAO insgesamt nicht mehr normsinngerecht (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2571).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:

§ 250 Abs. 1 lit. a BAO: Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem gesamten Inhalt der Berufung, - die nicht als solche bezeichnet werden, aus der allerdings der Sinn erkennbar sein muss - hervorgeht, wogegen sie sich richtet (vgl. Ritz, BAO3, Tz 5 zu § 250).

Der Bw. hat diesem Erfordernis durch Bekanntgabe mit aktenkundigem E-Mail vom , dass der Einspruch sich gegen die ESt- und USt-Bescheide der Jahre 2006 bis 2009 richtet, innerhalb der vom Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Frist entsprochen.

§ 250 Abs. 1 lit. b BAO: Die Bestimmung manifestiert den Rechtsanspruch der Partei, dass der Bescheid in dem von ihr gemäß Abs. 1 lit. b bezeichneten Umfang überprüft wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2572).

Im vorliegenden Fall ist das aus den der Eingabe vom beigelegten Berechnungen des Bw. ableitbare Begehren nach Änderung der angefochtenen Bescheide der einzelnen Jahre als ausreichend anzusehen, sodass auch diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall als erfüllt zu betrachten ist.

§ 250 Abs. 1 lit. c BAO: Nach herrschender Rechtsauffassung ist dem Erfordernis dieser Gesetzesbestimmung bereits dann Genüge getan, wenn eine Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Behörde soll also zumindest erkennen können, welche Mängel der Berufungswerber dem Bescheid zuschreibt. Ziffernmäßig bestimmte, präzise und fachgerecht formulierte Anträge sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht erforderlich. Die Anträge müssen jedoch bestimmten oder bestimmbaren Inhaltes sein.

Ausreichend bestimmt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates das aus den beigelegten Unterlagen des Bw. erkennbare Begehren, die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Zuschätzungen auf Grund seiner Berechnungen zu korrigieren. Diesem Erfordernis hat der Bw. durch seine Eingabe vom somit Rechnung getragen.

§ 250 Abs. 1 lit. d BAO: Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach herrschender Rechtsauffassung erst dann auszugehen, wenn eine Berufung überhaupt keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeiten des bekämpften Bescheides gelegen sein sollen (vgl. Ellinger, Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 250 E 52).

Die Angabe nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO3, § 250, Tz 14).

Die oben wieder gegebenen Ausführungen zusammen mit den am vorgelegten Unterlagen lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates erkennen, dass die im Einspruch vom enthaltene Begründung diesen Anforderungen gerecht wird, zumal im Einspruch neben dem vom Bw. erstellten Rechenwerk auf die von der Betriebsprüferin festgestellten formellen und materiellen Mängel der Jahre 2006 bis 2009 auch punktuell eingegangen wurde.

Da somit nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist kein (nicht behobener) Mangel i.S. des § 250 BAO vorlag, ist die Eingabe vom als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen und ist der Bescheid, mit dem vom Finanzamt die Zurücknahme der Berufung festgestellt wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der gegenständlichen Berufung kommt somit Berechtigung zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at