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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.02.2011, RV/2756-W/10

Psychotherapeutisches Propädeutikum als Werbungskosten bei einer Volksschullehrerin abzugsfähig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 bis 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist hauptberuflich als Volksschullehrerin tätig. In den Jahren 2006 bis 2008 machte die Bw ua nachstehende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:


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2006
2007
2008
Aus- und Fortbildungskosten für "Psychtherapeutisches Propädeutikum" Studiengebühren
715,00
3.215,00
2.190,00
Hospizausbildung
100,00
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Mit Bescheiden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils datiert vom wurden die oa Aufwendungen nicht anerkannt. Begründend wurde ua ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Psychotherapieausbildung sowie für eine Hospizausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, da die Seminarinhalte keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen würden. Auch aus dem Umstand, dass dieser Kurs von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werde, könne abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art sei und nicht auf die spezielle berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen gerichtet gewesen sei.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob die Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Psychotherapiegesetz Gesundheits- und Sozialberufe (Lehrerin) zu den Quellenberufen für die Ausbildung und Zulassung zur Psychotherapie zählen würden. Seit vielen Jahren sei ein erkennbares und allgemein bekanntes Defizit von Kindern und Jugendlichen bekannt, welches sich zB durch Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Angststörungen, Essstörungen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, ... äußere.

Seminarinhalte der Ausbildung der Bw wie zum Beispiel: Persönlichkeitsstörungen, Kinder- und Jugendpsychotherapie, Leistungsdiagnostik bei Kindern und Jugendlichen, affektive Störungen, Psychosomatik,... würden somit ganz genau zu dem Quellenberuf der Bw als Lehrerin passen.

Um viel Praxis im therapeutischen Umgang mit Menschen zu erwerben, sei während der Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum von mindestens 480 Stunden vorgesehen, welches die Bw in unterschiedlichen Institutionen (Telefonseelsorge, Hospiz) absolviere.

Aus diesem Grund hätte sie die Entscheidung getroffen, mit der Psychotherapieausbildung ein Handwerkzeug für diesen speziellen Umgang mit schwierigen und problematischen Jugendlichen zu erlernen.

Außerdem sei ihre Position als Lehrerin für die nächsten zehn Jahre nicht gewährleistet, weil die Schülerzahlen ständig sinken würden und sie sich gezwungen fühle, ein zweites Standbein zu schaffen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der Bw. an, gelangt man zum Schluss, dass dies auch für den Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikums gilt, da die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als Lehrerin anwendbar und nützlich sind.

Im Erkenntnis vom ,90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare als abzugsfähig anerkannt, da in diesem Fall, im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt, bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des Schulalltages abgestellte Programmpunkte behandelt wurden.

Dass es Angehörigen verschiedener Berufsgruppen, wie in den Zulassungsvoraussetzungen ersichtlich (Zielgruppe: Alle Personen mit Interesse an Menschen in psychosozialen Problemlagen; Teilnahmebedingung: Reifeprüfung, Matura oder Studienberechtigungsprüfung oder gleichwertiger Abschluss im Ausland oder Diplom des Krankenpflegefachdienstes oder Eignungsgutachten), möglich ist das Psychotherapeutische Propädeutikum zu besuchen, zeigt, dass das dort vermittelte Wissen von so allgemeiner Art ist, dass nicht bloß die Berufsgruppe der Lehrer oder damit artverwandten Berufe, also Berufe die sich mit Wissensvermittlung an Schülern beschäftigen, davon profitieren.

Nimmt man auf die oben dargestellten Grundsätze der Judikatur bedacht, ergeben sich folgende Überlegungen:

Dem Psychotherapeutischen Propädeutikum mangelt es an der Eigenschaft, eine berufsspezifische Fortbildung zu sein, da es nicht nur Kenntnisse oder Fertigkeiten für die von Ihnen konkret ausübte Lehrtätigkeit in der Schule, sondern eine umfassende psychotherapeutische Ausbildung vermittelt. Zwar mögen die erlernbaren Kenntnisse auch für die Ausübung des Berufes der Bw von Nutzen sein, sind aber nicht unbedingt notwendig gewesen. Gleiches gilt auch für die Nutzung psychotherapeutischer Methoden im privaten Bereich.

Daraus, dass wie die Bw behauptet, die Bw in ihrer beruflichen Tätigkeit Schüler mit elementaren Problemen, unterrichten, ist keine berufliche Notwendigkeit des Besuches des Psychotherapeutischen Propädeutikum abzuleiten, da es nicht die Aufgabe einer Lehrbeauftragten im Bundesdienst ist, seelische Erkrankungen zu heilen, sondern Wissen zu vermitteln. Zwar mag ein Schüler mit psychischen Problemen auch Lern- oder Verhaltsprobleme zeigen, doch beschränkt sich die Aufgabe einer Lehrerin in diesem Fall darauf, dies zu erkennen und allenfalls diesen Schüler an einen Vertreter eines heilenden Berufes weiterzugeben. Die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt jedoch schon das Lehramtsstudium. Entscheidend ist, dass die durch das Absolvieren des Psychotherapeutischen Propädeutikum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung gelangen können und nicht nur auf das Berufsbild einer Lehrerin im allgemeinen abgestimmt sind, auch wenn diese für diesen Beruf von Vorteil und im Interesse der Schule gelegen sein können.

Als weiteren Hinweis bietet sich an, dass Sie nicht behauptet haben, ihr Arbeitgeber hätte eine Kostenbeteiligung angeboten oder zugesagt. Der Besuch beruflich notwendiger Fortbildungsveranstaltungen wird aber regelmäßig durch Kostenbeteiligung des Arbeitgebers unterstützt.

Der wesentliche Teil ihrer Tätigkeit ist das Unterrichten von Schülern, also das Vermitteln von Wissen und nicht die psychotherapeutische (also heilende) Betreuung.

Dass durch psychotherapeutische Fähigkeiten der Umgang mit Schüler mit psychischen Problemen erleichtert wird, entspricht wohl den Tatsachen. Dennoch handelt es sich beim Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikum in den Streitjahren um die Ausbildung zu einem neuen Beruf (Psychotherapeutin) und nicht um eine spezifische fachliche Weiterbildung im Beruf eines Lehrbeauftragten im Bundesdienst oder eines anderen Lehrberufes, "weil jede gediegene Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren" ().

Fasst man diese Überlegungen zusammen, ergibt sich, dass der Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikum für eine Lehrerin in den Streitjahren nicht zu Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten führt, da die absolvierten Seminare und Kurse nicht auf Angehörige des Berufes der Lehrbeauftragten oder artverwandter Lehrberufe abgestimmt sind."

Mit Eingabe vom erhob die Bw "Berufung" (wohl gemeint stellte die Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz). Begründend führt die Bw im Wesentlichen aus, dass sie die Gründe bereits in der Berufung vom genannt habe. Während ihrer Ausbildung hätte sie von den Rechtsanwälten auch Hinweise bekommen, dass es einen Anspruch auf die Absetzung der Ausbildungskosten geben würde. Ihre Kolleginnen in Wien und Burgenland hätten diesen Anspruch auch in den letzten Jahren und heuer geltend machen können. Der Bw sei die Bescheidbegründung in ihrem Fall zwar inhaltlich verständlich, jedoch die ungleiche Beurteilung ihres Falles und desjenigen ihrer Kollegin, die ebenfalls Lehrerin sei, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Berufung zur Entscheidung an den UFS vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Nichtanerkennung des Lehrganges "Psychotherapeutisches Propädeutikum" (Lehrgang universitären Charakters) an der Lehranstalt der Erzdiözese Wien für Berufstätige als Werbungskosten einer Volksschullehrerin richtet.

Strittig ist daher, ob die Aufwendungen in den streitgegenständlichen Jahren für den oa Lehrgang (inkl. Praktikum Hospiz im Jahr 2006) die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 zu subsumieren sind.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs Abs. 1 Z 10 in der für das Streitjahr gültigen Fassung lautet:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. ......."

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit a EStG, bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Stpfl erfolgen.

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der vom StPfl ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).

Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüberhinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2).

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (stRspr; s. zB .2006/15/0178 zu § 2 Abs 1 lit b FLAG). Berufsausbildung liegt weiters dann vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen ().

Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um in bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Zieles ist dabei ausreichend (). Fortbildungskosten sind wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den darauf beruhenden Einnahmen abzugsfähig (), mwN).

Steht eine Bildungsmaßnahme iZm der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Ansicht des UFS dieses zu verneinen, da Umschulung impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sein können und dafür gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt aus den Akteninhalten keinerlei Anhaltspunkte.

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (vgl. ).

Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG liegen nach der oa VwGH-Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw als Volksschullehrerin tätig ist. Wie bereits oben ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzugs ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist ().

Bereits im Erkenntnis vom ,90/14/0215 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügen muss, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, zu bewirken, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Dieses Erkenntnis betraf einen Lehrer, der kaufmännische Fächer unterrichtete und die Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren geltend machte.

Daraus ergibt sich, dass dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit des Aufwandes dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, wenn der Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.

Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass eine umfangreiche Psychotherapie-Ausbildung grundsätzlich über eine rein persönlichkeitsbildende Maßnahme hinausgeht und in der Regel von einer beruflichen Motivation geprägt ist.

Das psychotherapeutische Propädeutikum ist Teil der Ausbildung zum Psychotherapeuten (siehe §§ 2,3 des BG vom , BGBl. Nr. 361, über die Ausübung der Psychotherapie ((Psychotherapiegesetz)).

Psychotherapeutische Arbeit zielt auf die Linderung von Belastungen und Problemen oder Heilung von seelischen Krankheiten ab. Psychotherapeuten therapieren die "Seelen" der Menschen. Wie die Erforschung der Ursachen und Erscheinungsformen seelischer Störungen, ihre Diagnose und Verhütung, ist auch die Behandlung seelischer Störungen dem medizinischen Fachgebiet der Psychiatrie zuzuordnen (Website, wissen.de.-Lexikon).

Im gegenständlichen Fall sind die im Rahmen der Ausbildung zur Psychotherapeutin erworbenen Kenntnisse der Bw für deren Tätigkeit als Lehrerin unzweifelhaft als sinnvoll zu erachten.

In der Berufung führte die Bw aus: "...dass seit vielen Jahren ein erkennbares und allgemein bekanntes Defizit von Kindern und Jugendlichen bekannt sei, welches sich zB durch Aufmerksamkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Angststörungen, Essstörungen, Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, ... äußern würde und Seminarinhalte der Ausbildung der Bw wie zB Persönlichkeitsstörungen, Kinder- und Jugendpsychotherapie, Leistungsdiagnostik bei Kindern und Jugendlichen, affektive Störungen, Psychosomatik,... würden somit ganz genau zu dem Quellenberuf der Bw als Lehrerin passen."

In Anbetracht dieser Ausführungen und der Tatsache, dass - wie in den Medien in regelmäßigen Abständen dokumentiert - die Anforderungen an die Schule und damit an die Lehrer in der Bewältigung von Verhaltsauffälligkeiten in den letzten Jahren immanent angewachsen sind, nicht abzustreiten ist, dass die von der Bw im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für den Lehrberuf jedenfalls förderlich und daher objektiv sinnvoll erscheinen.

Seitens des UFS wird nicht in Abrede gestellt, dass die psychologische Ausbildung eines Lehrers nur einen Teilbereich seiner Tätigkeit abdeckt. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/14/0090 genügt es aber, wenn der Nutzen der Ausbildung darin liegt, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den UFS, dass diese psychotherapeutische Ausbildung für den ausgeübten Beruf der Bw als Volksschullehrerin jedenfalls von Nutzen ist und einen objektiven Zusammenhang mit diesem aufweist bzw die Kenntnisse daraus auch tatsächlich verwertet werden (in diesem Sinn auch , zum Psychologiestudium einer HTL-Lehrerin).

Dem Finanzamt wird aber hinsichtlich der Feststellung, dass das Berufsbild einer Psychotherapeutin nicht ident und auch nicht verwandt mit dem einer Lehrerin sei, nicht widersprochen.

Aber gerade durch die Einfügung der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sollte aber gewährleistet werden, dass bei Bildungsaufwendungen bereits der Nutzen bzw der objektive Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, der - wie oben ausführlich dargestellt - im gegenständlichen Fall gegeben war, für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten ausreicht.

Da es sich somit bei den strittigen Bildungsmaßnahmen um Aufwendungen im Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin ausgeübten Tätigkeit handelt, war der Tatbestand des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt und stellen die von der Bw beantragten diesbezüglichen Ausgaben in den streitgegenständlichen Jahren Werbungskosten im Zusammenhang mit deren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrerin dar.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Beilagen: 3 Berechnungsblätter

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at